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Wohnort Abmeldung der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung

Thüringen 99115005070001, 99115005070001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99115005070001, 99115005070001

Leistungsbezeichnung

Wohnort Abmeldung der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Umzug ins Ausland (Synonym), Auswandern (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Wohnsitz (115)

Verrichtungskennung

Abmeldung (070)

Verrichtungsdetail

der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung

SDG Informationsbereiche

  • Vorübergehender oder dauerhafter Umzug in einen anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Wohnen und Umzug (1050200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

05.01.2023

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales

Teaser

Ziehen Sie ins Ausland? Wenn Sie aus Ihrer alleinigen Wohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich abmelden.

Volltext

Wenn Sie aus Ihrer alleinigen Wohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich abmelden. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn Sie ins Ausland ziehen.

Ziehen Sie innerhalb Deutschlands um, müssen Sie sich nicht abmelden. Es genügt, wenn Sie sich bei Ihrer neuen Gemeinde anmelden.

Erforderliche Unterlagen

Ausweisdokumente der abzumeldenden Personen

Sollten Sie nicht persönlich vorsprechen können, kann der von Ihnen unterschriebene Meldeschein auch durch eine bevollmächtige Person (Vollmacht erforderlich) vorgelegt werden. Bei Familien genügt es, wenn einer der volljährigen Familienmitglieder persönlich vorspricht und die Familie gemeinsam ausgezogen ist. Bitte denken Sie daran, alle Ausweise und Reisepässe der Familienmitglieder mitzubringen.

Voraussetzungen

Tatsächliches Ausziehen aus der Wohnung und kein Beziehen einer neuen Wohnung im Inland.

Bei einer vorübergehenden Abwesenheit mit der Möglichkeit und der Absicht die Benutzung der Wohnung fortzusetzen besteht keine Abmeldepflicht

Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen abzumelden sind, aus deren Wohnung sie ausziehen.

Im Gegensatz zum Einzug braucht der Auszug vom Wohnungsgeber nicht gesondert bestätigt zu werden.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Die Abmeldung läuft folgendermaßen ab:

Persönlich:

  • Sie sprechen in der zuständigen Behörde vor und füllen einen Meldeschein aus.
  • Sie legen die Ausweispapiere der abzumeldenden Personen vor.
  • Sie erhalten im Anschluss die amtliche Meldebestätigung von der Meldebehörde.

Schriftlich:

  • Sie teilen der Meldebehörde den Auszug mit dem ausgefüllten Meldeschein mit.
  • Sie fügen Ausweiskopien der abzumeldenden Personen bei.
  • Sie erhalten postalisch die amtliche Meldebestätigung von der Meldebehörde.

Elektronisch:

  • Sofern ein elektronischer Zugang von der Meldebehörde eingerichtet wurde, können Sie sich auch elektronisch abmelden.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Sie haben sich innerhalb von 2 Wochen nach Auszug aus der Wohnung bei der Meldebehörde abzumelden. Sie können die Abmeldung bereits in der Woche vor Auszug aus der Wohnung vornehmen. Das Melderegister wird in diesem Fall erst zum Datum des tatsächlichen Auszugs fortgeschrieben.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Sie erhalten unentgeltlich eine Bestätigung der Abmeldung.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Wohnort - Abmeldung der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung
  • Wer aus der alleinigen Wohnung auszieht und keine andere Wohnung im Inland bezieht, musssich abmelden. Dies ist regelmäßig der Fall, beim Umzug ins Ausland.
  • Wer innerhalb Deutschlands umzieht, muss sich nicht abmelden. Es genügt,  sich bei der neuen Gemeinde anzumelden.
  • zuständig: Meldebehörde

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die zuständige Meldebehörde.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden