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Nebenwohnung abmelden

Thüringen 99115005070002, 99115005070002 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99115005070002, 99115005070002

Leistungsbezeichnung

Nebenwohnung abmelden

Leistungsbezeichnung II

Nebenwohnung abmelden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Wegzug ins Ausland (Synonym), Zweitwohnsitz (Synonym), Zusammen ziehen (Synonym), Nebenwohnsitz (Synonym), Zweitwohnung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Wohnsitz (115)

Verrichtungskennung

Abmeldung (070)

Verrichtungsdetail

des Nebenwohnsitzes

SDG Informationsbereiche

  • Vorübergehender oder dauerhafter Umzug in einen anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Wohnen und Umzug (1050200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

05.01.2023

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales

Teaser

Wenn Sie aus einer Nebenwohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich für diese Wohnung abmelden.

Volltext

Wenn Sie aus einer von mehreren Wohnungen (Nebenwohnung) ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich für diese Wohnung innerhalb von 2 Wochen abmelden. Dies ist in der Regel der Fall, wenn Sie dauerhaft ins Ausland verziehen oder Ihre bisherige Wohnung aufgeben, ohne eine neue Wohnung im Bundesgebiet zu beziehen oder Ihre Nebenwohnung aufgeben.

Eine Abmeldung von Amts wegen ist möglich und erfolgt dann, wenn Sie Ihrer Pflicht zur Abmeldung nicht nachgekommen sind.

Wenn Sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen abmelden, handeln Sie ordnungswidrig. In diesem Fall können Sie mit einer Geldbuße belegt werden.

Erforderliche Unterlagen

Ausweisdokumente der abzumeldenden Personen

Sollten Sie nicht persönlich vorsprechen können, kann der von Ihnen unterschriebene Meldeschein auch durch eine bevollmächtige Person (Vollmacht erforderlich) vorgelegt werden. Bei Familien genügt es, wenn einer der volljährigen Familienmitglieder persönlich vorspricht und die Familie gemeinsam ausgezogen ist. Bitte denken Sie daran, alle Ausweise und Reisepässe der Familienmitglieder mitzubringen.

Voraussetzungen

Tatsächliches Ausziehen aus der Wohnung und kein Beziehen einer neuen Wohnung im Inland.

Bei einer vorübergehenden Abwesenheit mit der Möglichkeit und der Absicht die Benutzung der Wohnung fortzusetzen besteht keine Abmeldepflicht.

Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen abzumelden sind, aus deren Wohnung sie ausziehen.

Im Gegensatz zum Einzug braucht der Auszug vom Wohnungsgeber nicht gesondert bestätigt zu werden.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Die Abmeldung läuft folgendermaßen ab:

Persönlich:

  • Sie sprechen in der zuständigen Behörde vor und füllen einen Meldeschein aus.
  • Sie legen die Ausweispapiere der abzumeldenden Personen vor.
  • Sie erhalten im Anschluss die amtliche Meldebestätigung von der Meldebehörde.

Schriftlich:

  • Sie teilen der Meldebehörde den Auszug mit dem ausgefüllten Meldeschein mit.
  • Sie fügen Ausweiskopien der abzumeldenden Personen bei.
  • Sie erhalten postalisch die amtliche Meldebestätigung von der Meldebehörde.

Elektronisch:

  • Sofern ein elektronischer Zugang von der Meldebehörde eingerichtet wurde, können Sie sich auch elektronisch abmelden.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Sie haben sich innerhalb von 2 Wochen nach Auszug aus der Nebenwohnung abzumelden, wenn Sie keine neue Wohnung im Inland beziehen Sie können die Abmeldung bereits in der Woche vor Auszug aus der Wohnung vornehmen. Das Melderegister wird in diesem Fall erst zum Datum des tatsächlichen Auszugs fortgeschrieben.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Sie erhalten unentgeltlich eine Bestätigung der Abmeldung.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Wohnsitz Abmeldung des Nebenwohnsitzes
  • Wer aus einer Nebenwohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland bezieht, muss sich für diese Wohnung abmelden.
  • Die Abmeldung muss  innerhalb von 2 Wochen nach Auszug aus der Nebenwohnung erfolgen.
  • zuständig: Meldebehörde

Ansprechpunkt

Die Nebenwohnung kann sowohl bei der Meldebehörde der Hauptwohnung als auch bei der für die Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde abgemeldet werden.

Im Falle der Abmeldung bei der für die Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde hat diese die Information an die Meldebehörde der Haupt- oder alleinigen Wohnung weiterzugeben.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal