Wein - Meldung der Wein- und Traubenmostbestände
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- Art. 223 VO (EU) Nr. 1308/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013
- Art. 32 Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017
- Art. 23 Durchführungs-VO (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017
- § 33 Abs. 1 Ziffer 3 Weingesetz
- § 75a Agrarstatistikgesetz (AgrStatG)
- § 76 Agrarstatistikgesetz (AgrStatG)
- § 77 Agrarstatistikgesetz (AgrStatG)
Wenn Sie oder Ihr Betrieb zum 31. Juli Traubenmost, Wein oder Schaumwein besitzen, müssen Sie bis zum 10. September eine entsprechende Meldung bei der zuständigen Behörde abgeben.
Zu einer jährlichen Abgabe einer Wein- und/oder Traubenmostbestandsmeldung sind alle natürlichen und juristischen Personen sowie deren Zusammenschlüsse verpflichtet, die zum 31. Juli Traubenmost, Wein oder Schaumwein besitzen. Anzugeben sind alle aus eigener oder fremder Erzeugung stammenden Bestände der Erzeugnisse, die zum Erhebungsstichtag in eigenen oder gemieteten Räumen lagern. Dabei ist es unerheblich, ob diese in Tanks, Fässern oder Flaschen gelagert werden.
Auch Sektgrundwein, der zur Schaumweinherstellung in Sektkellereien lagert, ist unter „Schaumwein“ anzugeben.
Sollten gegenüber der letzten Meldung keine Bestände mehr vorliegen, da diese verkauft oder Restbestände in den privaten Bestand überführt wurden, (kein Verkauf mehr, nur Eigenbedarf) ist eine Nullmeldung zwingend erforderlich.
- Sie oder Ihr Betrieb besitzen zum 31. Juli Traubenmost, Wein oder Schaumwein.
- Sie oder Ihr Betrieb waren im Vorjahr meldepflichtig.
Auf den Seiten des TLLLR finden Sie Informationen zum Anbau von Keltertrauben und Tafeltrauben in Thüringen mit Ansprechpartnern zu Rebrechten, Flächentausch, Wiederbepflanzungsrechten etc.
Link:
- Meldung der Wein- und Traubenmostbestände Entgegennahme
- gilt für alle natürlichen und juristischen Personen sowie deren Zusammenschlüsse, die zum 31. Juli Traubenmost, Wein oder Schaumwein besitzen. Sie sind bis zum 10. Oktober des laufenden Jahres zur Meldung verpflichtet.
- zuständig: Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd
Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein