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Wein - Meldung der Wein- und Traubenmostbestände

Thüringen 99160005261000, 99160005261000 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99160005261000, 99160005261000

Leistungsbezeichnung

Wein - Meldung der Wein- und Traubenmostbestände

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

Schaumweinbestand (Synonym), Wein- und Traubenmostbestand (Synonym), Meldung (Synonym), Weinbestand (Synonym), Traubenmostbestände (Synonym), Schaumweinbestände (Synonym), Weinbestände (Synonym), Weinbau (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Weinbau (160)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Vorschriften für und Anforderungen an Erzeugnisse

Lagen Portalverbund

  • Statistische Erhebungen und Meldepflichten (2090200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

28.11.2022

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

Teaser

Wenn Sie oder Ihr Betrieb zum 31. Juli Traubenmost, Wein oder Schaumwein besitzen, müssen Sie bis zum 10. September eine entsprechende Meldung bei der zuständigen Behörde abgeben.

Volltext

Zu einer jährlichen Abgabe einer Wein- und/oder Traubenmostbestandsmeldung sind alle natürlichen und juristischen Personen sowie deren Zusammenschlüsse verpflichtet, die zum 31. Juli Traubenmost, Wein oder Schaumwein besitzen. Anzugeben sind alle aus eigener oder fremder Erzeugung stammenden Bestände der Erzeugnisse, die zum Erhebungsstichtag in eigenen oder gemieteten Räumen lagern. Dabei ist es unerheblich, ob diese in Tanks, Fässern oder Flaschen gelagert werden.
Auch Sektgrundwein, der zur Schaumweinherstellung in Sektkellereien lagert, ist unter „Schaumwein“ anzugeben.
Sollten gegenüber der letzten Meldung keine Bestände mehr vorliegen, da diese verkauft oder Restbestände in den privaten Bestand überführt wurden, (kein Verkauf mehr, nur Eigenbedarf) ist eine Nullmeldung zwingend erforderlich.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

  • Sie oder Ihr Betrieb besitzen zum 31. Juli Traubenmost, Wein oder Schaumwein.
  • Sie oder Ihr Betrieb waren im Vorjahr meldepflichtig.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Der späteste Abgabetermin für diese Meldung ist der 10. September des Meldejahres.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Auf den Seiten des TLLLR finden Sie Informationen zum Anbau von Keltertrauben und Tafeltrauben in Thüringen mit Ansprechpartnern zu Rebrechten, Flächentausch, Wiederbepflanzungsrechten etc.  
Link:
 

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Meldung der Wein- und Traubenmostbestände Entgegennahme
  • gilt für alle natürlichen und juristischen Personen sowie deren Zusammenschlüsse, die zum 31. Juli Traubenmost, Wein oder Schaumwein besitzen. Sie sind bis zum 10. Oktober des laufenden Jahres zur Meldung verpflichtet.
  • zuständig: Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd

Ansprechpunkt

Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein