Angaben zur Person mitteilen, die die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt
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Ändert sich in Ihrem Unternehmen die Person, die die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt, müssen Sie dies der zuständigen Behörde mitteilen.
Strahlenschutzverantwortliche sorgen dafür, dass Vorschriften zum Strahlenschutz eingehalten werden.
Als Unternehmen müssen Sie der zuständigen Behörde für Strahlenschutz Angaben zur Person, die die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt, mitteilen. Sie müssen die Behörde auch darüber informieren, wenn sich diese Person ändert.
Besteht, wie bei Gemeinschaftspraxen, das vertretungsberechtigte Organ aus mehreren Mitgliedern oder sind bei sonstigen Personenvereinigungen mehrere vertretungsberechtigte Personen vorhanden, so teilen Sie der zuständigen Behörde mit, welche dieser Personen die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt.
Handelt es sich bei dem Strahlenschutzverantwortlichen um eine juristische Person, müssen Sie alle vertretungsberechtigten natürlichen Personen benennen und die Ansprechperson für die Behörde kennzeichnen.
- Nachweis zur Zuverlässigkeit, zum Beispiel Führungszeugnis (Belegart O)
- aktueller Handelsregisterauszug oder
- Gewerbeanmeldung oder
- Eintragung in Handwerksrolle oder
- aktueller Auszug Vereinsregister oder
- bei Ärztinnen und Ärzten: Approbationsurkunde
- Fachkundebescheinigung einschließlich aller Aktualisierungen (sofern keine Strahlenschutzbeauftragten bestellt werden)
- Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der strahlenschutzverantwortlichen oder der vertretungsberechtigten Person ergeben.
Die Mitteilung zum Strahlenschutzverantwortlichen kann Online, postalisch oder per E-Mail erfolgen.
Tragen sie alle notwendigen Daten in das Onlineformular ein.
Laden Sie die notwendigen Unterlagen hoch.
Beim genehmigten Umgang erhalten Sie ein Bestätigungsschreiben vom TLUBN.
- Mitteilung über die Wahrnehmung der Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen Entgegennahme
- In Unternehmen, die mit ionisierender Strahlung arbeiten, z.B. Röntgeneinrichtungen betreiben, nimmt die Leitung der Firma oder z.B. des Krankenhauses die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahr
- Strahlenschutzverantwortliche sorgen u.a. dafür, dass für einen sicheren Betrieb
- ausreichend Personal vorhanden ist
- die Vorschriften zum Strahlenschutz eingehalten werden
- Mitteilung an die zuständige Behörde muss enthalten:
- Angaben zur strahlenschutzverantwortlichen Person, bei juristischen Personen Angaben zur Person, die die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt
- falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht notwendig ist: Nachweise zur Fachkunde im Strahlenschutz
- es dürfen keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit ergeben
- aktueller Handelsregisterauszug
- Wechsel der Person, die die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt, ist der Behörde mitzuteilen
- zuständig: für Genehmigungen ist das TLUBN zuständig und für Anzeigen das TLV
Thüringer Landesamt Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) - Referat 63 - Strahlenschutz, Gentechnik
Thüringer Landesamt Für Verbraucherschutz (TLV) – Dezernat 21