Das neue FIM Portal wird aktiv weiterentwickelt. Feedback senden | Infos zu Datenquellen

Einziehung eines Alleinerbscheins

Thüringen 99046010052000, 99046010052000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99046010052000, 99046010052000

Leistungsbezeichnung

Einziehung eines Alleinerbscheins

Leistungsbezeichnung II

Einziehung eines Alleinerbscheins

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Erbschein einziehen (Synonym), Erbschein (Synonym), Nachfolge feststellen (Synonym), Erbschein kraftlos (Synonym), falscher Erbschein (Synonym), Kraftloserklärung (Synonym), mehrere Erben (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gerichtliche Leistungen (046)

Verrichtungskennung

Einziehung (052)

SDG Informationsbereiche

  • Erbansprüche und -pflichten in einem anderen Mitgliedstaat, einschließlich Steuervorschriften

Lagen Portalverbund

  • Erbschaft, Nachlass und Testament (1190200)
  • Urkunden und Bescheinigungen (1070200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

07.02.2023

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (TMMJV)

Teaser

Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die im Erbschein ausgewiesene erbende Person nicht die wirkliche Erbin bzw. der wirkliche Erbe ist, wird der Erbschein vom Nachlassgericht wieder eingezogen.

Volltext

Erfährt das Nachlassgericht, dass die in dem Erbschein aufgeführte erbende Person nicht die wirkliche Erbin bzw. der wirkliche Erbe des Erblassers ist, muss es von Amts wegen den Erbschein einziehen. Der Erbschein wird damit kraftlos und die in diesem unrichtigen Erbschein aufgeführten vermeintlich erbende Person kann nicht mehr über den Nachlass verfügen. Die Einziehung des Erbscheins kann auch von der wirklichen Erbin bzw. dem wirklichen Erben bei Gericht angeregt werden.

Erforderliche Unterlagen

Das Verfahren wird von Amts wegen vom Nachlassgericht durchgeführt. Sollten Sie ein solches Verfahren beantragen bzw. anregen, sind nachfolgende Unterlagen hilfreich:

  • Ihr Personalausweis oder Reisepass,
  • die Sterbeurkunde der verstorbenen Person (Erblasser),
  • das Familienstammbuch zur Dokumentation der Verwandtschaft,
  • Informationen dazu, ob es einen Prozess zu Ihrem Erbrecht gibt,
  • Namen und Anschriften von Miterben,
  • Nachweise, aus welchem Grund bestimmte Personen, die eigentlich erben würden, keine Erben sind, zum Beispiel ihre Sterbeurkunden, Erbausschlagungs- oder Erbverzichtserklärungen,
  • gegebenenfalls Testamente oder Erbverträge,
  • den Güterstand (bei Eheleuten) oder den Vermögensstand (bei eingetragenen Lebenspartnerschaften).

Voraussetzungen

Es existiert ein Alleinerbschein und dieser weist eine Person als Erben aus, die kein Erbe oder nicht Alleinerbe ist.

Kosten

Das Gericht entscheidet, ob und wer die Kosten des gerichtlichen Verfahrens über die Einziehung des Erbscheins zu tragen hat.

Die Höhe der Gerichtsgebühren bestimmt sich nach dem Streitwert, der sich nach der Höhe des Nachlasswertes abzüglich der Schulden bemisst, und beträgt höchstens 400 Euro.

Verfahrensablauf

Das Amtsgericht prüft von Amts wegen oder auf Antrag bzw. Anregung, ob der Erbschein wegen Unrichtigkeit einzuziehen ist.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach der Komplexität des Erbfalls.

Frist

Keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Gegen den Einziehungsbeschluss und gegen die Ablehnung des Antrags auf Einziehung kann Beschwerde erhoben werden.

Kurztext

  • Der Erbschein ist ein amtliches und vom Nachlassgericht ausgestelltes Zeugnis, das Auskunft über das Erbrecht von bestimmten Personen gibt
  • Der Alleinerbschein kann aufgrund eines Testaments oder nach der gesetzlichen Erbfolge ausgestellt werden
  • Ist die im Erbschein ausgewiesene erbende Person nicht die wirkliche Erbin bzw. der wirkliche Erbe, wird der Erbschein wieder eingezogen

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an das örtlich zuständige Amtsgericht.

Zuständige Stelle

Das örtlich zuständige Amtsgericht.
Dies ist stets das Nachlassgericht, das den Erbschein erteilt hatte.

Formulare

Formulare sind nicht erforderlich.