Das neue FIM Portal wird aktiv weiterentwickelt. Feedback senden | Infos zu Datenquellen

Mindestlohn erhöhen

Thüringen 99006026253000, 99006026253000 Typ 6

Inhalt

Leistungsschlüssel

99006026253000, 99006026253000

Leistungsbezeichnung

Mindestlohn erhöhen

Leistungsbezeichnung II

Mindestlohn erhöhen

Leistungstypisierung

Typ 6

Begriffe im Kontext

Lohnuntergrenze (Synonym), Lohngrenze (Synonym), Nebenerwerb (Synonym), Minijob (Synonym), Mindesteinkommen (Synonym), geringfügige Beschäftigung (Synonym), Nebenjob (Synonym), Einkommen (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Arbeitsschutz (006)

Verrichtungskennung

Anpassung (253)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

24.08.2018

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Die Höhe des Mindestlohns wird in regelmäßigen Abständen angepasst. Wie die Anpassung ausfällt, entscheidet eine ständige Mindestlohnkommission turnusmäßig alle zwei Jahre.
Der Beschluss der Mindestlohnkommission kann durch Rechtsverordnung der Bundesregierung für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbindlich gemacht werden.

Die Kommission orientiert sich bei der Festsetzung des Mindestlohns an der Tarifentwicklung in Deutschland. Das Gesetz sieht vor, dass der Mindestlohn ab 2017 alle 2 Jahre angepasst werden kann.

  • Seit dem 01.01.2017: EUR 8,84.
  • Ab dem 01.01.2019: EUR 9,19.
  • Ab dem 01.01.2020: EUR 9,35.

Die Mindestlohnkommission berücksichtigt bei der ihrer Anpassungsentscheidung verschiedene Aspekte. Sie prüft in einer Gesamtabwägung, ob:

  • der neue Mindestlohn geeignet ist, um einen Mindestschutz der Arbeiternehmerinnen und Arbeitnehmer zu gewährleisten,
  • faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen sowie
  • Beschäftigung nicht zu gefährden.

Zudem orientiert sie sich bei der Festsetzung nachlaufend an der Tarifentwicklung. Sobald die Zweite Mindestlohnanpassungsverordnung in Kraft getreten ist, hat jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass ihr oder sein Lohn in Höhe des in der Verordnung festgelegten Bruttoarbeitsentgelts gezahlt wird. Dies gilt für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Die Mindestlohnkommission tagt in regelmäßigen Abständen, um eine Anpassung des Mindestlohns zu prüfen.

  • Sie berücksichtigt dabei verschiedene Aspekte und
  • begründet ihren Beschluss schriftlich.
  • Nach Ablauf einer festgelegten Frist tritt die Anpassung in Kraft.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die erste Anpassung des Mindestlohns erfolgte mit Wirkung zum 1. Januar 2017. Die Mindestlohnkommission hat ab diesem Zeitpunkt alle 2 Jahre über die Anpassung der Höhe des Mindestlohns zu beschließen.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Mindestlohn Anpassung
  • Mindestlohn beträgt seit dem 01.01.2017: EUR 8,84 brutto.
  • Ständige Mindestlohnkommission entscheidet turnusmäßig alle 2 Jahre über die Höhe des Mindestlohns.
  • Der Beschluss vom 26. Juni 2018 beinhaltet die folgende Anpassung:
    • Ab dem 01.01.2019: EUR 9,19 brutto
    • Ab dem 01.01.2020: EUR 9,35 brutto

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

  • Formulare: keine
  • Onlineverfahren möglich: nein
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Ursprungsportal