Anzeige von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist oder Silagesickersaft
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Wenn Sie eine Anlage zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist oder Silagesickersaft errichten oder wesentlich ändern wollen, müssen Sie dies eventuell der zuständigen Behörde anzeigen.
Wenn Sie eine Anlage zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist oder Silagesickersaft (JGS-Anlage) errichten oder wesentlich ändern wollen, kann das wasserrechtlich anzeigepflichtig sein.
- ausgefülltes Anzeigeformular
- detaillierte Unterlagen zur Beschreibung des Vorhabens (Lageplan, Zeichnungen, Nachweise, Beschreibungen)
- gegebenenfalls Sachverständigengutachten
Die Anlagen müssen die Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) einhalten. Das ist mit den vorzulegenden Unterlagen nachzuweisen.
Die Höhe der Gebühr bestimmt sich aus der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz. Die Gebührenhöhe ist von der Art der Anlage und des damit verbundenen Prüfaufwandes abhängig. Die Gebührenspanne reicht von 60 € bis zu 2.500 €.
- Die Anzeige der Errichtung oder wesentlichen Änderung einer Anlage zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist oder Silagesickersaft (JGSAnlage) muss durch den Vorhabenträger mindestens sechs Wochen im Voraus erfolgen.
- Die Wasserbehörde prüft die Unterlagen. Sie kann das Vorhaben vorläufig oder endgültig untersagen oder einen Bescheid mit Auflagen erlassen.
- Die Bearbeitung einer Anzeige dauert durchschnittlich einen Monat.
- Wenn die Unterlagen vollständig sind,
- sich daraus kein anderes Verfahren wie eine Befreiung im Wasserschutz oder Überschwemmungsgebiet ergibt, und
- keine Auflagen von der Wasserbehörde durch Bescheid getroffen werden,
- kann das Vorhaben nach Ablauf der SechsWochen-Frist durchgeführt werden (Genehmigungsfiktion).
- Ist das Vorhaben Gegenstand eines sonstigen Verfahrens, z. B. nach Bundesimmissionsschutzgesetz, entfällt die Anzeige nach Anlage 7 Nr. 6.1 AwSV, wenn das Vorhaben im Rahmen des anderen Verfahrens geprüft wird. In diesem Fall gilt die Sechs-Wochen-Frist nicht.
Die Anzeige der Errichtung oder wesentlichen Änderung muss durch den Vorhabenträger mindestens sechs Wochen im Voraus erfolgen.
- Meldung Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlage nach Anlage 7 AwSV Entgegennahme
- Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen anzeigen
- Wasserrechtliche Anzeige einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach Anlage 7 AwSV (JGSAnlage)
- Es fallen Gebühren an.
- Untere Wasserbehörde beim örtlich zuständigen Landratsamt oder der örtlich zuständigen kreisfreien Stadt
Zuständig ist die Untere Wasserbehörden beim örtlich zuständigen Landratsamt oder der örtlich zuständigen kreisfreien Stadt.
Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein