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Bauen - Antrag auf Ausnahmegenehmigung bei einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung

Thüringen 99012097276000, 99012097276000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99012097276000, 99012097276000

Leistungsbezeichnung

Bauen - Antrag auf Ausnahmegenehmigung bei einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung

Leistungsbezeichnung II

Ausnahmegenehmigung bei einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Errichtung baulicher Anlagen (Synonym), Änderung baulicher Anlagen (Synonym), Nutzungsänderung baulicher Anlagen (Synonym), Ausnahme der Veränderungssperre Bauleitplanung (Synonym), Veränderungssperre bei der Bauleitplanung (Synonym), Bauleitplanung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Baurecht (012)

Verrichtungskennung

Ausnahmegenehmigung (276)

SDG Informationsbereiche

  • Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)

Lagen Portalverbund

  • Hausbau und Immobilienerwerb (1050100)
  • Bauplanung (2050400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

19.08.2024

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

Teaser

Sie können eine Ausnahmegenehmigung bei einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung beantragen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

Volltext

Von der Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung kann eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die untere Bauaufsichtsbehörde zusammen mit der Gemeinde.

Von einer Veränderungssperre können betroffen sein

Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung baulicher Anlagen,

Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs,

Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten,

Beseitigung baulicher Anlagen,

erhebliche oder wesentlich wertsteigernden Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungspflichtig, zustimmungspflichtig oder anzeigepflichtig sind.

Bei Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich sind die Vorschriften einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung nicht anzuwenden. Hier muss eine Genehmigung der Gemeinde vorliegen.

Von der Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung sind nicht betroffen

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind,

Vorhaben, von denen die Gemeinde Kenntnis hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen,

Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag Ausnahmegenehmigung zu einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung

Voraussetzungen

Es können Ausnahmen von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

Kosten

Es fallen Gebühren an.

Wenden Sie sich an die untere Bauaufsichtsbehörde.

Verfahrensablauf

Sie reichen den ausgefüllten Antrag auf Ausnahmegenehmigung bei einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung bei der zuständigen Baugenehmigungsbehörde ein.

In Thüringen sind das die unteren Bauaufsichtsbehörden.

Fehlen Unterlagen oder bestehen sonstige Unklarheiten, werden Sie aufgefordert, diese Beurteilungshemmnisse zu beheben.

Reichen Sie in diesem Fall die fehlenden oder angepassten Unterlagen und/oder die Klarstellung ein.

Die Baugenehmigungsbehörde prüft Ihren Antrag.

Sind alle Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erfüllt, trifft die Baugenehmigungsbehörde eine abschließende Entscheidung gemeinsam mit der Gemeinde.

Im positiven Ergebnis dieser Entscheidung erhalten Sie einen Ausnahmegenehmigungsbescheid.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

  • keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Kurztext

Von der Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung kann eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

Die Entscheidung über Ausnahmen trifft auf Antrag die untere Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

Beispiele sind

Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen

Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs

Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten oder Beseitigung baulicher Anlagen

wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungspflichtig, zustimmungspflichtig oder anzeigepflichtig sind.

Von der Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung werden nicht berührt

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind

Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen 

Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung.

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an die unteren Bauaufsichtsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte.

Zuständige Stelle

Baugenehmigungsbehörde

In Thüringen sind das die unteren Bauaufsichtsbehörden.

Formulare

Wenden Sie sich an die untere Bauaufsichtsbehörde.

Einige Behörden stellen auf ihren Internetseiten Antragsformulare zur Verfügung oder nutzen einen Online-Dienst.