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Anzeige Osterfeuer/Brauchtumsfeuer/Lagerfeuer

Thüringen 99077025169000, 99077025169000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99077025169000, 99077025169000

Leistungsbezeichnung

Anzeige Osterfeuer/Brauchtumsfeuer/Lagerfeuer

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Feuer (Synonym), Veranstaltung (Synonym), Öffentliche Veranstaltung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Kultur (077)

Verrichtungskennung

Anzeige (169)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Veranstaltungen und Feste (1110100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

13.12.2022

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales

Handlungsgrundlage

Die rechtliche Grundlage für eine Anzeige oder gegebenenfalls Genehmigungserfordernisse eines Feuers ist bei vielen Kommunen - ergänzend zur gesetzlichen Anzeigepflicht in § 22 ThürBKG, in Satzungen geregelt.

Teaser

Wenn Sie ein Feuer, zum Beispiel Lager- oder Osterfeuer, veranstalten möchten, dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.

Volltext

Wenn sie ein Feuer durchführen möchten, sind Sie verpflichtet dies der zuständigen Gemeinde anzuzeigen. Die Anzeige hat spätestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn zu erfolgen. Dabei ist es unerheblich ob das Feuer Teil einer öffentlichen Veranstaltung ist oder nicht-öffentlich stattfindet.

Erforderliche Unterlagen

Dies ist in den kommunalen Satzungen geregelt und variiert von Kommune zu Kommune.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Die Kosten legen die Kommunen in den jeweiligen Satzungen fest.

Verfahrensablauf

Zu Fragen des Ablaufs setzen Sie sich mit der zuständigen Kommune in Verbindung.

Bearbeitungsdauer

Angaben zu einer Bearbeitungsdauer können nicht gemacht werden.

Frist

Antragsfrist: 1 Woche(n)

Die Anzeige hat eine Woche vor Veranstaltungsbeginn zu erfolgen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Bei ablehnendem Bescheid durch die Gemeinde: Widerspruch

Kurztext

  • Brauchtumsfeuer/Lagerfeuer Anzeige
  • Anzeigepflicht von Traditionsfeuer/Brauchtumsfeuer, Lagerfeuern
  • Anzeige hat spätestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn zu erfolgen
  • Anzeigepflicht besteht bei öffentlichen und nicht-öffentlichen Veranstaltungen
  • kommunale Satzungen können Anzeige oder Genehmigungspflichten regeln
  • Zuständigkeit liegt bei den Gemeinden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei den Gemeinden.

Formulare

Formulare vorhanden: Ja. Formulare zur Anzeige/Antragstellung sind nicht einheitlich sondern werden überwiegend von den zuständigen Kommunen zur Verfügung gestellt.

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Nein