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Fahrerqualifizierungsnachweis Ausstellung beantragen

Thüringen 99023005012000, 99023005012000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99023005012000, 99023005012000

Leistungsbezeichnung

Fahrerqualifizierungsnachweis Ausstellung beantragen

Leistungsbezeichnung II

Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Berufskraftfahrerin (Synonym), Lkw-Fahrerin (Synonym), Ausstellung (Synonym), Lkw-Fahrer (Synonym), Führerschein (Synonym), Grundqualifikation (Synonym), Beschleunigte Grundqualifikation (Synonym), Busführerschein (Synonym), Module (Synonym), D-Klassen (Synonym), Gewerbliche Nutzung (Synonym), Berufskraftfahrer (Synonym), FQN (Synonym), Schlüsselzahl 95 (Synonym), Busfahrerlaubnis (Synonym), Lkw-Führerschein (Synonym), Fahrerlaubnis (Synonym), Fahrerqualifizierungsnachweis (Synonym), Weiterbildung (Synonym), Lkw-Fahrerlaubnis (Synonym), C-Klassen (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Fahrerlaubnis (023)

Verrichtungskennung

Ausstellung (012)

SDG Informationsbereiche

  • Erwerb und Verlängerung eines Führerscheins

Lagen Portalverbund

  • Führerscheine (1090100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

07.06.2023

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

Teaser

Als Berufskraftfahrer:in  benötigen Sie seit dem 23.05.2021 zusätzlich zu Ihrer Fahrerlaubnis einen Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN).

Volltext

Aufgrund des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes besteht für Sie als Berufskraftfahrer:in die Pflicht zur besonderen Schulung im Güter- als auch im Personenverkehr.

Zum Nachweis Ihrer Qualifikation wird seit dem 23.05.2021 auf Antrag ein Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) ausgestellt. Dieser löst die bisherige Eintragung der Schlüsselzahl 95 im Kartenführerschein schrittweise ab.

Der FQN ist eine Karte, die dem Führerschein in Form und Größe ähnelt. Der FQN ist zusammen mit dem Führerschein bei der Fahrt mitzuführen.

Der FQN wird ausgestellt über den

Erwerb der Grundqualifikation,

Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation sowie

Abschluss der vorgeschriebenen Weiterbildung (alle 5 Jahre)

Den FQN müssen Sie schriftlich bei der Fahrerlaubnisbehörde Ihres Wohnortes beantragen.

Erforderliche Unterlagen

Lichtbildausweis (Personalausweis oder Reisepass (bei Vorlage Reisepass: Diesem eine aktuelle Meldebescheinigung vom für den Hauptwohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt beifügen))

aktuelles Lichtbild, 45 x 35 mm im Hochformat und ohne Rand (sogenanntes biometrisches Passbild) - Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen

gültiger Führerschein

Nachweis über die (beschleunigte) Grundqualifikation bzw. Weiterbildung

gegebenenfalls Nachweis über andere abgeschlossene spezielle Aus und Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (die Ausbildung über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland für Fahrzeugführer oder die Schulung über den Schutz von Tieren beim Transport), sofern diese angerechnet werden sollen

gegebenenfalls Arbeitsgenehmigung-EU oder Aufenthaltstitel mit dem Vermerk der erlaubten Erwerbstätigkeit

Voraussetzungen

Sie haben Ihren Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland.

Sie sind Berufskraftfahrer:in oder in der Ausbildung als Berufskraftfahrer:in.

Sie sind im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE.

Sie haben eine Grundqualifikation beziehungsweise Weiterbildung.

Die Ausstellung, Erweiterung oder Verlängerung des Fahrerqualifizierungsnachweises erfolgt im Rahmen der Beantragung einer Ersterteilung, Erweiterung, Verlängerung oder Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse C oder Klasse D.

Kosten

Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt ). Bei Direktversand des Fahrerqualifizierungsnachweises an die Wohnanschrift fällt eine zusätzliche Versandgebühr an.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Im Rahmen des Bund-Länder-Arbeitskreises „Berufskraftfahrerrecht“ wurden sog. Anwendungshinweise zum Berufskraftfahrerqualifikationsrecht abgestimmt.

Die Anwendungshinweise sollen sowohl den betroffenen Fahrer:innen und Unternehmer:innen als auch den zuständigen Behörden die Anwendung der Vorschriften erleichtern und eine Hilfestellung für die tägliche Arbeit bieten.

Die Anwendungshinweise sind auf der Webseite des Bundesamtes für Logistik und Mobilität veröffentlicht:

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) Ausstellung

Berufskraftfahrer:innen benötigen eine Grundqualifikation nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG)

Nachweis war bislang Schlüsselzahl 95, ab 2021 wird diese durch FQN schrittweise ersetzt

der FQN muss zusätzlich zum Führerschein mittgeführt werden

nach Herstellung des FQN wird dieser automatisch von der Bundesdruckerei zugeschickt

zuständig: Fahrerlaubnisbehörde des Wohnortes

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die Fahrerlaubnisbehörde Ihres Wohnortes.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Bund, Länder und Kommunen arbeiten aktuell daran, Ihnen alle wesentlichen Behördengänge digital zu ermöglichen.

Bitte erkundigen Sie sich bspw. auf der Internetseite Ihrer zuständigen Fahrerlaubnisbehörde, ob diese bereits die elektronische Antragstellung für Ihre Fahrerlaubnisangelegenheit anbietet.