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Bauen - Anzeige des Baubeginns

Thüringen 99012081261000, 99012081261000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99012081261000, 99012081261000

Leistungsbezeichnung

Bauen - Anzeige des Baubeginns

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

weiterbauen (Synonym), Beginn Beseitigung (Synonym), Baubeginnsanzeige (Synonym), Beginn Abbrucharbeiten (Synonym), Abriss (Synonym), Beginn Bauausführung (Synonym), Abriss nach Unterbrechung (Synonym), abreißen (Synonym), Baubeginn (Synonym), Wiederaufnahme nach Unterbrechung (Synonym), Bauschutt beseitigen (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Baurecht (012)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)

Lagen Portalverbund

  • Bauplanung (2050400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

28.09.2023

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

Handlungsgrundlage

Teaser

Bevor Sie mit der Bauausführung beginnen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle anzeigen.

Volltext

Als Bauherr eines Vorhabens sind Sie verpflichtet, die Bauaufsichtsbehörde in folgenden Situationen zu informieren:

Beginn der Ausführung des Vorhabens

Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Sie sind Bauherr eines Vorhabens. 

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Baubeginnanzeige muss mindestens eine Woche vor Baubeginn in der Bauaufsichtsbehörde vorliegen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Anzeige des Baubeginns Entgegennahme
  • Bauherren eines Vorhabens sind verpflichtet, die zuständige Behörde über den Beginn oder die Wiederaufnahme eines Bauvorhabens zu informieren.
  • Die Baubeginnanzeige muss eine Woche vor Baubeginn in der Behörde vorliegen.
  • zuständig: untere Bauaufsichtsbehörde

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die untere Bauaufsichtsbehörde.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Wenden Sie sich an die untere Bauaufsichtsbehörde.

Einige Behörden stellen auf ihren Internetseiten Antragsformulare zur Verfügung oder nutzen einen Online-Dienst.