Bauen - Anzeige des Baubeginns
Inhalt
Begriffe im Kontext
weiterbauen (Synonym), Beginn Beseitigung (Synonym), Baubeginnsanzeige (Synonym), Beginn Abbrucharbeiten (Synonym), Abriss (Synonym), Beginn Bauausführung (Synonym), Abriss nach Unterbrechung (Synonym), abreißen (Synonym), Baubeginn (Synonym), Wiederaufnahme nach Unterbrechung (Synonym), Bauschutt beseitigen (Synonym)
- Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)
Fachlich freigegeben am
28.09.2023
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
Als Bauherr eines Vorhabens sind Sie verpflichtet, die Bauaufsichtsbehörde in folgenden Situationen zu informieren:
Beginn der Ausführung des Vorhabens
Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten.
Die Baubeginnanzeige muss mindestens eine Woche vor Baubeginn in der Bauaufsichtsbehörde vorliegen.
- Anzeige des Baubeginns Entgegennahme
- Bauherren eines Vorhabens sind verpflichtet, die zuständige Behörde über den Beginn oder die Wiederaufnahme eines Bauvorhabens zu informieren.
- Die Baubeginnanzeige muss eine Woche vor Baubeginn in der Behörde vorliegen.
- zuständig: untere Bauaufsichtsbehörde
Wenden Sie sich an die untere Bauaufsichtsbehörde.
Einige Behörden stellen auf ihren Internetseiten Antragsformulare zur Verfügung oder nutzen einen Online-Dienst.