Eichung beantragen (außer Taxi/Mietwagen)
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Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
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Sie möchten, dass einzelne oder mehrere Messgeräte geeicht werden? Dann müssen Sie einen entsprechenden Eichantrag bei der zuständigen Behörde stellen. Näheres erfahren Sie hier.
Sie müssen die Eichung eines einzelnen Messgerätes oder mehrerer Messgeräte auf Einhaltung gesetzlich festgelegter Anforderungen durch eine Eichbehörde beantragen.
Geeicht werden können nur Messgeräte, wenn sie messtechnisch und ihrer Beschaffenheit nach, die wesentlichen gesetzlichen Anforderungen nach der Mess- und Eichverordnung erfüllen.
Hält das Messgerät bei der eichtechnischen Prüfung die Anforderungen ein, wird durch eine amtliche Kennzeichnung für eine weitere Eichfrist die Zulässigkeit der Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr sowie zu Messungen im öffentlichen Interesse zum Ausdruck gebracht.
Die Eichbehörden prüfen Messgeräte
- des Handels (zum Beispiel Waagen, Zapfsäulen an Tankstellen, Tankwagen für Mineralöl, Fahrpreisanzeiger in Taxis),
- des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes (zum Beispiel Schallpegelmessgeräte, Dosimeter) und
- der Polizei (zum Beispiel Atemalkoholmessgeräte, Radarmessgeräte).
Für die verschiedenen Messgerätearten gibt es unterschiedliche gesetzlich vorgeschriebene Eichfristen, die in der Mess- und Eichverordnung geregelt sind.
Geeicht werden können nur Messgeräte, wenn sie den wesentlichen Anforderungen der Mess- und Eichverordnung entsprechen. Das Messgerät muss mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
- Baumusterprüfbescheinigung beziehungsweise Bauartzulassung einer Konformitätsbewertungsstelle
- allgemeine Zulassung zur Eichung beziehungsweise Baumusterprüfbescheinigung
- bei EG-Bauartzulassung: Bauartzulassung einer europäischen Zulassungsbehörde
- Konformitätsbewertung nach nationalen Vorschiften, europäischer Messgeräterichtlinie oder nach europäischer Waagenrichtlinie (CE-Kennzeichnung)
Die für die Eichung von Messgeräten erhobenen Gebühren werden bundeseinheitlich durch die Gebührenverordnung zum Mess- und Eichwesen (Mess- und Eichgebührenverordnung - MessEGebV) geregelt.
Vorkasse ist nicht möglich.
- Als Verwender oder Verwenderin von Messgeräten müssen Sie die Eichung Ihres Messgeräts schriftlich oder online beantragen.
- Die Eichung erfolgt in der Regel am Aufstellungsort des Messgerätes.
- Je nach Art des Messgerätes kann die Eichung im Rahmen einer Rundfahrt erfolgen.
- Der oder die Eichbedienstete kommt ohne Anmeldung zur Eichung vorbei (zum Beispiel bei Ladenwaagen) oder es wird ein Termin mit Ihnen abgestimmt (zum Beispiel bei Fahrzeugwaagen).
- Messgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme müssen Sie einer staatlich anerkannten Prüfstelle zur Eichung vorlegen.
- Hält das Messgerät bei der eichtechnischen Prüfung die Anforderungen ein, wird durch eine amtliche Kennzeichnung für eine weitere Eichfrist die Zulässigkeit der Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr sowie zu Messungen im öffentlichen Interesse zum Ausdruck gebracht.
Die Bearbeitungsdauer eines Antrags kann nicht pauschalisiert werden, da diese von einer Vielzahl von Faktoren abhängt. Bei Rückfragen zur Bearbeitungsdauer melden Sie sich bei Ihrem zuständigen Eichamt.
Die antragstellende Person beantragt Eichung von einzelnen Messgeräten oder von mehreren Messgeräten
Bei erfolgreicher eichtechnischer Prüfung wird durch eine amtliche Kennzeichnung für eine weitere Eichfrist die Zulässigkeit der Verwendung zum Ausdruck gebracht
Für die verschiedenen Messgerätearten gibt es unterschiedliche gesetzlich vorgeschriebene Eichfristen
zuständig: Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz
Formulare vorhanden: nein
Onlinedienst vorhanden: ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein