Ersatzurkunde einer Approbation beantragen
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Begriffe im Kontext
- Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat
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Bei Verlust oder Zerstörung einer Approbationsurkunde können Sie die Ausfertigung einer Ersatzurkunde beantragen. Näheres erfahren Sie hier.
Die Grundlage für die Ausübung des tierärztlichen Berufes ist ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium der Veterinärmedizin (Tierärztliche Prüfung gemäß der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten oder als gleichwertig anerkannter tierärztlicher Ausbildungsnachweis). Darüber hinaus bedarf es einer gesonderten Berufszulassung, um in der Bundesrepublik Deutschland die Berufsbezeichnung "Tierärztin/Tierarzt" führen und den tierärztlichen Beruf ausüben zu dürfen. Diese Berufszulassung ist die Approbation. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation sind in der Bundes-Tierärzteordnung gesetzlich verankert. Wenn durch das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz die Approbationsurkunde ausgestellt wurde, kann eine Zweitschrift beantragt werden (Ersatzapprobationsurkunde).
- Der Antrag erfolgt formlos.
- Nachweise über die Gründe des Erstellens der Ersatzapprobation
- Personalausweis beziehungsweise Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
- gegebenenfalls Geburtsurkunde oder Auszug aus dem Familienbuch der Eltern
- Datum der Ausstellung der Approbation
Die Urkunde wurde durch das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz ausgestellt und es liegen keine Gründe gegen das Ausstellen der Zweitschrift vor.
Dienstanweisung Gebührenerhebung nach dem Zeitaufwand, §§ 1, 8 Abs. 4, 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Thüringer Verwaltungskostengesetz i. V. m. Nr. 1.4. der Anlage zu § 1 Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO) im TLV
- Antragstellung und Einreichung der erforderlichen Unterlagen durch den Antragsteller beziehungsweise die Antragstellerin
- Prüfung und Bearbeitung durch das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (gegebenenfalls Anforderung weiterer Unterlagen)
- Ausstellung der Zweitschrift der Approbation
Die erforderlichen Unterlagen beziehungsweise Nachweise sind in Urschrift, in amtlich beglaubigter Abschrift oder amtlich beglaubigter Ablichtung vorzulegen. Soweit diese nicht in deutscher Schrift ausgestellt sind, sind sie zusätzlich in amtlich anerkannter Übersetzung vorzulegen.
- Approbationsurkunde Ersatz
- Bei Verlust oder Zerstörung einer Approbationsurkunde, kann auf Antrag eine Zweitschrift ausgefertigt werden
- Zuständige Stelle: Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz