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Abbrennen von Feuerwerken anzeigen

Thüringen 99089046261000, 99089046261000 Typ 2a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089046261000, 99089046261000

Leistungsbezeichnung

Abbrennen von Feuerwerken anzeigen

Leistungsbezeichnung II

Abbrennen von Feuerwerken anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 2a

Begriffe im Kontext

Kanonenschläge (Synonym), Sprenggesetz (Synonym), Großfeuerwerk (Synonym), Feuerwerksbatterien (Synonym), Sprengstoff (Synonym), Kleinfeuerwerk (Synonym), Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (Synonym), Raketen (Synonym), Böller (Synonym), Feuerwerk (Synonym), Pyrotechnik (Synonym), Knaller (Synonym), Feuerwerkskörper (Synonym), Feuerwerksraketen (Synonym), Explosionsgefährliche Stoffe (Synonym), SprengG (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Sicherheit und Ordnung (089)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Veranstaltungen und Feste (1110100)
  • Messen, Straßenfeste und Sonderveranstaltungen (2150100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

04.02.2025

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie (TMSGAF)

Teaser

Sie sind Inhaber einer Erlaubnis / eines Befähigungsscheines nach SprengG. Wenn Sie beabsichtigen ein Feuerwerk mit pyrotechnischen Gegenständen abzubrennen, ist dies der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Volltext

Bevor Sie pyrotechnische Gegenstände abbrennen, müssen Sie dies anzeigen. Sie können diese Dienstleistung in Anspruch nehmen, sofern es sich bei den beabsichtigten pyrotechnischen Gegenständen um solche der Kategorie F2, F3, F4, P1, P2, T1 oder T2 handelt. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist verboten. Die örtlichen Bedingungen sind für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen zwingend zu berücksichtigen.

Erforderliche Unterlagen

Nachweis des Befähigungsscheines und/oder den Nachweis der Erlaubnis

Voraussetzungen

Sie müssen einen Befähigungsschein besitzen und/oder eine Erlaubnis einer Behörde vorliegen haben, um eine Anzeige für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände tätigen zu dürfen.

Kosten

Die Leistung ist kostenfrei.

Bemerkung: Für unvollständig eingereichte Unterlagen kann bei wiederholter Nachforderung von Unterlagen der Zeitaufwand zu Kosten für den Anzeigenden führen.

Verfahrensablauf

Um eine Anzeige zu tätigen, müssen Sie den Sachverhalt schriftlich darlegen. Hierfür verwenden Sie bitte das nachfolgende Formular.

  • Bitte fügen Sie der Anzeige alle erforderlichen Unterlagen bei.
  • Dies beinhaltet ebenfalls einen Lageplan für den Abbrennplatz mit Angabe der Schutzabstände.
  • Die von Ihnen eingereichten Unterlagen werden auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft.
  • Bei Bedarf werden Unterlagen nachgefordert.
  • Eine Rückmeldung nach erfolgreicher Prüfung erfolgt nicht.

Bearbeitungsdauer

Je nach zuständiger Behörde unterschiedlich; in der Regel bis 14 Tage.

Frist

Die Anzeigefrist nach § 23 Absatz 3 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) ist einzuhalten.

Es gelten die folgenden Anzeigefristen:

Anzeigefrist von 2 Wochen vor Abbrennen gilt für pyrotechnische Gegenstände der

  • Kategorie F2 in der Zeit vom 02.01. bis zum 30.12.
  • Kategorien F3, F4, P1, P2, T1 und T2 ganzjährig

Anzeigefrist von 4 Wochen vor Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Gilt nicht für Personen ohne Erlaubnis/Befähigungsschein.

Rechtsbehelf

Keine

Kurztext

  • Abbrennen von gewerblichen Feuerwerken anzeigen
  • Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen/ Feuerwerken muss durch befähigte Personen (Pyrotechniker) angezeigt werden
  • Fristen zur Anmeldung betragen 2 bzw. 4 Wochen, in Abhängigkeit der Produktkategorie und der Örtlichkeit
  • Zuständige Behörde: Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV), Dezernat 21 – Standort Erfurt

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

  • Formulare vorhanden: Nein
  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein