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Fahrzeugzulassung - Auskunft für die Zulassungsbescheinigung Teil II (Leasingbriefauskunft) beantragen

Thüringen 99036012023000, 99036012023000 Typ 5

Inhalt

Leistungsschlüssel

99036012023000, 99036012023000

Leistungsbezeichnung

Fahrzeugzulassung - Auskunft für die Zulassungsbescheinigung Teil II (Leasingbriefauskunft) beantragen

Leistungsbezeichnung II

Auskunft für die Zulassungsbescheinigung Teil II (Leasingbriefauskunft) beantragen

Leistungstypisierung

Typ 5

Begriffe im Kontext

Leasingfahrzeug zulassen (Synonym), finanziertes Fahrzeug zulassen (Synonym), Leasingbrief erhalten (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Fahrzeugzulassung (036)

Verrichtungskennung

Auskunft (023)

SDG Informationsbereiche

  • Vorübergehende oder dauerhafte Mitnahme eines Kraftfahrzeugs in einen anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Mobilität und Fahrzeuge (1090000)
  • Logistik und Transport (2110000)
  • Fahrzeugbesitz (1090200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

19.11.2024

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft (TMIL)

Handlungsgrundlage

ggf. kommunale Regelungen

Teaser

Sie können eine Leasingbriefauskunft anfordern. Mit einer kostenlosen Anfrage können Sie prüfen, ob die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) bereits bei Ihrer Zulassungsbehörde eingegangen ist.

Volltext

Für eine Vielzahl von Zulassungsangelegenheiten ist das Original der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorzulegen. Sofern die Zulassungsbescheinigung Teil II aufgrund einer Finanzierung oder Sicherungsübereignung nicht in Ihrem Besitz ist, müssen Sie vor Ihrem Besuch bei der Kfz-Zulassungsstelle veranlassen, dass die Zulassungsbescheinigung Teil II der Kfz-Zulassungsstelle übersandt wird.

Erforderliche Unterlagen

  • die Fahrzeug-Identifizierungsnummer oder
  • die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II

Voraussetzungen

Vorab müssen Sie die Übermittlung der Zulassungsbescheinigung Teil II bei Ihrem Kredit- oder Leasinggeber beauftragt haben.

Kosten

Abgabe: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

Für eine Vielzahl von Zulassungsangelegenheiten ist das Original der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorzulegen. Sofern die Zulassungsbescheinigung Teil II aufgrund einer Finanzierung oder Sicherungsübereignung nicht in Ihrem Besitz ist, müssen Sie vor Ihrem Besuch bei der Kfz-Zulassungsstelle veranlassen, dass die Zulassungsbescheinigung Teil II der Kfz-Zulassungsstelle übersandt wird.

Bei der Zulassung oder Ummeldung von Fahrzeugen übermittelt der Kredit- oder Leasinggeber normalerweise die Zulassungsbescheinigung Teil II direkt an die zuständige Zulassungsbehörde. Erst nach Eingang der Zulassungsbescheinigung Teil II bei der Zulassungsbehörde kann eine Fahrzeugzulassung oder -ummeldung erfolgen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Bei einer Adressänderung innerhalb des gleichen Zulassungsbezirks oder bei einer Abmeldung eines Fahrzeugs benötigen Sie die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • bei Vielzahl von Zulassungsangelegenheiten ist das Original der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) der Kfz-Zulassungsbehörde vorzulegen
  • ist die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) nicht in Ihrem Besitz (bspw. aufgrund einer Finanzierung), müssen Sie die Übersendung an die Kfz-Zulassungsstelle veranlassen
  • zuständig: Kfz-Zulassungsstelle des Landkreises oder der kreisfreien Stadt Ihres Hauptwohnsitzes oder des Sitzes Ihres Unternehmens

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die Kfz-Zulassungsbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt Ihres Hauptwohnsitzes oder des Sitzes Ihres Unternehmens.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Es besteht die Möglichkeit, online abzufragen, ob ein angeforderter Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) eingegangen ist, wenn die Zulassungsbehörde einen entsprechenden Online-Dienst zur Verfügung stellt.