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Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe als staatenlos anerkannter Personen oder als Flüchtling anerkannter Personen oder mit ihrer Beteiligung beantragen

Thüringen 99059008026002, 99059008026002 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99059008026002, 99059008026002

Leistungsbezeichnung

Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe als staatenlos anerkannter Personen oder als Flüchtling anerkannter Personen oder mit ihrer Beteiligung beantragen

Leistungsbezeichnung II

Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe als staatenlos anerkannter Personen oder als Flüchtling anerkannter Personen oder mit ihrer Beteiligung beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Heirat (059)

Verrichtungskennung

Beurkundung (026)

Verrichtungsdetail

von im Ausland geschlossener Ehen als staatenlos anerkannten oder als Flüchtlinge anerkannten Personen bzw. ihrer Beteiligung

SDG Informationsbereiche

  • Leben in einer binationalen Partnerschaft, auch einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft (Eheschließung, zivile/eingetragene Partnerschaft, Trennung, Scheidung, Güterrecht, Rechte von Lebenspartnern)

Lagen Portalverbund

  • Eheschließung (1020300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

24.03.2025

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung

Teaser

Sie haben als staatenlos anerkannte Person, heimatlose Person oder als Flüchtling anerkannte Person im Ausland geheiratet? Dann können Sie die Eheschließung bei einem Standesamt in Deutschland nachbeurkunden lassen.
 

Volltext

Staatenlose Personen, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland können nach einer Eheschließung im Ausland einen Antrag zur Nachbeurkundung der Eheschließung bei einem deutschen Standesamt stellen.
Die Ehe muss in dem Staat, in dem Sie geheiratet haben,  wirksam geschlossen worden sein. Deutsches Recht darf der Ehe nicht entgegenstehen. 

Antragsberechtigt sind:

  • Die Ehegatten
  • Wenn beide Ehegatten verstorben sind, deren Eltern und Kinder

Erforderliche Unterlagen

  • Ausländische Heirats- oder Eheurkunde, gegebenenfalls mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
  • Gültiger Reiseausweis
  • Bei Geburt der Ehegatten in Deutschland
    • Beglaubigte Abschriften der Geburtenregister von den Standesämtern der Geburtsorte
  • Bei Geburt der Ehegatten im Ausland
    • Geburtsurkunden mit Beglaubigungen durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
  • In der Regel Übersetzungen aller Urkunden in fremder Sprache durch im Inland vereidigte Übersetzer
  • Nachweis über die Begründung und Auflösung aller Lebenspartnerschaften
    • Wird nur benötigt, wenn ein Ehepartner schon einmal eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hatte
  • Beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzten Vorehe mit Auflösungsvermerk
    • Wird nur benötigt, wenn ein Ehepartner schon einmal verheiratet war. Ersatzweise oder bei früherer Eheschließung im Ausland: Nachweise über die Schließung und Auflösung aller Vorehen. Zum Beispiel Eheurkunden, Sterbeurkunden, alle Scheidungsurteile - vollständig und mit Vermerk des Gerichts, seit wann das Urteil rechtskräftig ist („Rechtskraftvermerk“).
  • Gegebenenfalls Anerkennung der ausländischen Scheidung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts
    • Wird nur benötigt, wenn ein Ehepartner schon einmal verheiratet war.
  • Weitere Unterlagen
    • Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein
       

Voraussetzungen

  • Die Ehe wurde im Ausland geschlossen und mindestens einer der Ehegatten ist staatenlos, heimatloser Ausländer oder anerkannter ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und keiner der Eheschließenden war oder ist im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit.
  • Die Eheschließung muss rechtswirksam sein und darf deutschem Recht nicht widersprechen.

Kosten

Verwaltungsgebühr: 100€

Verfahrensablauf

Bitte kontaktieren Sie das für Sie zuständige Standesamt. Sofern das zuständige Standesamt einen Onlinedienst zur Nachbeurkundung der Eheschließung anbietet, können Sie darüber Ihren Antrag bzw. Unterlagen einreichen.

Bearbeitungsdauer

Frist

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 49 Personenstandsgesetz (PStG)
 

Kurztext

  • Eheschließung im Ausland Beurkundung von im Ausland geschlossener Ehen als staatenlos anerkannten oder als Flüchtlinge anerkannten Personen bzw. ihrer Beteiligung
  • Staatenlose Personen, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland können den Antrag auf Nachbeurkundung stellen.
  • Die Nachbeurkundung kann durch die Eheleute beantragt werden. Sind beide verstorben, können auch deren Eltern oder Kinder den Antrag stellen.
  • zuständig: das Standesamt des Wohnortes, des letzten Wohnortes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Zuständig ist das Standesamt des Ortes, an dem Sie in Deutschland Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Formulare

nicht vorhanden