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Geburt anzeigen

Thüringen 99027006261000, 99027006261000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99027006261000, 99027006261000

Leistungsbezeichnung

Geburt anzeigen

Leistungsbezeichnung II

Anzeige einer Geburt

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Geburt (Synonym), Kindesanmeldung (Synonym), Standesamtsangelegenheiten (Synonym), Geburtsanzeige (Synonym), Baby (Synonym), Entbindung (Synonym), Eltern (Synonym), Geburtstag (Synonym), Mutter (Synonym), Geburtsbeurkundung (Synonym), Geburtsanmeldung (Synonym), Kind (Synonym), Sohn (Synonym), Nachwuchs (Synonym), Vater (Synonym), Standesamtsangelegenheit (Synonym), Bescheinigung Geburt (Synonym), Tochter (Synonym), Frühgeburt (Synonym), Hausgeburt (Synonym), Standesamt (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Geburt (027)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Geburt, Sorgerecht für Minderjährige, elterliche Pflichten, Vorschriften für Leihmutterschaft und Adoption, einschließlich Stiefkindadoption, Unterhaltspflichten für Kinder bei grenzüberschreitenden familiären Gegebenheiten

Lagen Portalverbund

  • Vor der Geburt (1010100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

11.01.2022

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales

Teaser

Die Geburt eines Kindes müssen Sie beim zuständigen Standesamt anzeigen. Dazu erfahren Sie hier mehr.

Volltext

Die Geburt eines Kindes muss dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt angezeigt werden.

Kommt das Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, zur Welt, wird die Geburtsanzeige durch diese Einrichtung übernommen.

Bei einer Hausgeburt muss die Geburt von einem sorgeberechtigten Elternteil persönlich beim Standesamt innerhalb einer Woche angezeigt werden. Sind die Eltern an der Anzeige gehindert, ist die Geburt von einer anderen Person, die bei der Geburt zugegen war, anzuzeigen.

Die Geburt eines Kindes muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren wurde, angezeigt werden. Bei Geburten in Geburtskliniken wird von diesen die Anzeige vorgenommen.

Erforderliche Unterlagen

Alle nachfolgend genannten Urkunden und Dokumente sind zur Beurkundung im Standesamt in der Regel im Original vorzulegen. Ausländische Urkunden sind grundsätzlich durch einen in Deutschland zugelassenen Dolmetscher zu übersetzen. In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein.

  • Identitätsdokumente von Mutter und Vater (Personalausweis oder Reisepass)
  • Eltern, die miteinander verheiratet sind:
    • Eheurkunde
    • Geburtsurkunden beider Elternteile
  • Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind:
    • Geburtsurkunden beider Elternteile
    • Vaterschaftsanerkennung (falls bereits vorgeburtlich erfolgt) und ggf. Sorgeerklärung

Ist der Familienstand der Mutter „geschieden“ oder „verwitwet“, so ist zusätzlich die Eheurkunde der aufgelösten Ehe sowie der Nachweis über die Scheidung der Ehe (rechtskräftiges Urteil) bzw. die Sterbeurkunde des Ehegatten vorzulegen

Zur Anzeige der Geburt eines Kindes sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • bei miteinander verheirateten Eltern ihre Geburtsurkunden und die Eheurkunde oder ein beglaubigter Abdruck aus dem Eheregister
  • bei nicht miteinander verheirateten Eltern die Geburtsurkunde der Mutter und, falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde, die Erklärungen hierüber und die Geburtsurkunde des Vaters sowie ggf. die Sorgeerklärungen
  • ein gültiger Personalausweis, Reisepass oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier der Eltern,
  • bei mündlicher Anzeige eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt,
  • Ist die Ehe der Eltern durch Tod des Ehemannes aufgelöst, so ist dies urkundlich nachzuweisen.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Die Anzeige einer Geburt beim Standesamt ist gebührenfrei Ebenso gebührenfrei sind die Geburtsurkunden zur Beantragung des Elterngeldes, des Kindergeldes und der Mutterschaftshilfe. Eine Geburtsurkunde für private Zwecke kostet 10,00 €.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Geburt eines Kindes ist binnen einer Woche dem für den Geburtsort zuständigen Standesbeamten anzuzeigen. Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen. Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Die Geburt eines Kindes muss dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt angezeigt werden.
  • Kommt das Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, zur Welt, wird die Geburtsanzeige durch diese Einrichtung übernommen.
  • Bei einer Hausgeburt muss die Geburt von einem sorgeberechtigten Elternteil persönlich beim Standesamt innerhalb einer Woche angezeigt werden. Sind die Eltern an der Anzeige gehindert, ist die Geburt von einer anderen Person, die bei der Geburt zugegen war, anzuzeigen.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind geboren wurde.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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