Portal für Verwaltung und Digitalisierungspartner. Feedback senden

Anzeige von Anlagen zum Lagern von Heizöl EL / Notstromanlage

Thüringen 99129089261000, 99129089261000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99129089261000, 99129089261000

Leistungsbezeichnung

Anzeige von Anlagen zum Lagern von Heizöl EL / Notstromanlage

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Lagerung von Heizöl (Synonym), Stilllegung (Synonym), Ölheizung (Synonym), AwSV (Synonym), Heizöltank (Synonym), Inbetriebnahme (Synonym), wassergefährdende Stoffe (Synonym), Anlagen (Synonym), Heizöllagerung (Synonym), Heizöl (Synonym), Anlagenverordnung (Synonym), unterirdisch (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Wasser (129)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

30.12.2022

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz

Teaser

Die Errichtung oder Änderung von Heizöllageranlagen müssen Sie der zuständigen Stelle anzeigen.

Volltext

Wenn Sie eine Anlage zum Lagern von Heizöl EL /Notstromanlage errichten oder wesentlich ändern wollen, kann das wasserrechtlich anzeigepflichtig sein.

Erforderliche Unterlagen

  • ausgefülltes Anzeigeformular
  • detaillierte Unterlagen zur Beschreibung des Vorhabens (Lageplan, Zeichnungen, Nachweise, Beschreibungen)
  • gegebenenfalls Sachverständigengutachten

Voraussetzungen

Die Anlage muss die Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) einhalten. Das ist mit den vorzulegenden Unterlagen nachzuweisen.

Kosten

Die Höhe der Gebühr bestimmt sich aus der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz. Die Gebührenhöhe ist von der Art der Anlage und des damit verbundenen Prüfaufwandes abhängig. Die Gebührenspanne reicht von 60 € bis zu 2.500 €.

Verfahrensablauf

  • Die Anzeige der Errichtung oder wesentlichen Änderung einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen muss durch den Vorhabenträger mindestens sechs Wochen im Voraus erfolgen.
  • Bedarf eine Anlage einer Eignungsfeststellung, darf die Errichtung erst nach deren Erteilung erfolgen.
  • Die Wasserbehörde prüft die Unterlagen. Sie kann das Vorhaben vorläufig oder endgültig untersagen oder einen Bescheid mit Auflagen erlassen.

Bearbeitungsdauer

  • Die Bearbeitung einer Anzeige dauert durchschnittlich einen Monat.
  • Wenn die Unterlagen vollständig sind,
  • sich daraus kein anderes Verfahren wie eine Eignungsfeststellung oder Befreiung im Wasserschutz oder Überschwemmungsgebiet ergibt, und
  • keine Auflagen von der Wasserbehörde durch Bescheid getroffen werden,
  • kann das Vorhaben nach Ablauf der SechsWochen-Frist durchgeführt werden (Genehmigungsfiktion).  
  • Ist das Vorhaben Gegenstand eines sonstigen Verfahrens, zum Beispiel nach Bundesimmissionsschutzgesetz, entfällt die Anzeige nach § 40 AwSV, wenn das Vorhaben im Rahmen des anderen Verfahrens geprüft wird. In diesem Fall gilt die SechsWochen-Frist nicht.

Frist

  • Die Anzeige der Errichtung oder wesentlichen Änderung muss durch den Vorhabenträger mindestens sechs Wochen im Voraus erfolgen.
  • Bedarf eine Anlage einer Eignungsfeststellung, darf die Errichtung erst nach deren Erteilung erfolgen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Widerspruch

Kurztext

  • Heizölanlage Anzeige
  • Anlage zum Lagern von Heizöl EL / Notstromanlage anzeigen
  • Voraussetzungen: Die Anlage muss die Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) einhalten. Das ist mit den vorzulegenden Unterlagen nachzuweisen.
  • Fristen:
    • Die Anzeige der Errichtung oder wesentlichen Änderung muss durch den Vorhabenträger mindestens sechs Wochen im Voraus erfolgen.
    • Bedarf eine Anlage einer Eignungsfeststellung, darf die Errichtung erst nach deren Erteilung erfolgen.
  • Die Gebührenhöhe ist von der Art der Anlage und des damit verbundenen Prüfaufwandes abhängig. Die Gebührenspanne reicht von 60 € bis zu 2.500 €.
  • zuständig: Untere Wasserbehörde beim örtlich zuständigen Landratsamt oder der örtlich zuständigen kreisfreien Stadt

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Zuständig ist die Untere Wasserbehörden beim örtlich zuständigen Landratsamt oder der örtlich zuständigen kreisfreien Stadt.

Formulare

Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein