Standplatzgenehmigung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Wochenmarkt (Synonym), Markt (Synonym), Märkte (Synonym), Gewerbe (Synonym), Tagesstandplatz (Synonym), Sondernutzungserlaubnis (Synonym), Saisonstandplatz (Synonym)
- Veranstaltungen und Feste (1110100)
- Sonderöffnungszeiten und -genehmigungen (2150200)
- Messen, Straßenfeste und Sonderveranstaltungen (2150100)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Wenn Sie einen Stand auf einem Markt betreiben möchten, dann benötigen Sie hierfür eine Genehmigung der zuständigen Behörde.
Als Gewerbetreibender benötigen Sie für die Teilnahme an Märkten eine Standplatzgenehmigung.
Ihre Bewerbung für einen Tagesstandplatz können Sie in mündlicher oder schriftlicher Form einreichen.
Für einen Jahres- oder Saisonstandplatz müssen Sie einen schriftlichen Antrag stellen.
Sie müssen eine Reisegewerbekarte oder Sondernutzungserlaubnis haben.
Bei Angestellten ist eine Angestellten-Reisegewerbekarte erforderlich.
Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gilt § 79 ThürVwVfG.
- Als Gewerbetreibender benötigen Sie für die Teilnahme an Märkten eine Standplatzgenehmigung.
- Ihre Bewerbung für einen Tagesstandplatz können Sie in mündlicher oder schriftlicher Form einreichen.
- Für einen Jahres- oder Saisonstandplatz müssen Sie einen schriftlichen Antrag stellen.
- Zuständig: Ordnungsamt der jeweiligen Gemeinde bzw. Stadt.