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Fahrerlaubnis Umschreibung aus der EU und dem EWR beantragen

Thüringen 99108047050000, 99108047050000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99108047050000, 99108047050000

Leistungsbezeichnung

Fahrerlaubnis Umschreibung aus der EU und dem EWR beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

EWR (Synonym), EU (Synonym), Kartenführerschein (Synonym), Führerschein Umtausch (Synonym), Karteikartenabschrift (Synonym), Europäischer Wirtschaftsraum (Synonym), Karteikartenauszug (Synonym), Namensänderung (Synonym), Fahrerlaubnisbehörde (Synonym), Abnutzung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Straßenverkehr (108)

Verrichtungskennung

Umschreibung (050)

SDG Informationsbereiche

  • Erwerb und Verlängerung eines Führerscheins

Lagen Portalverbund

  • Führerscheine (1090100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

23.06.2021

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

Teaser

Wenn Sie Ihren Führerschein in einen EU-Führerschein umtauschen wollen oder wegen Abnutzung oder Namensänderung einen neuen benötigen, können Sie das bei der Fahrerlaubnisbehörde beantragen.

Volltext

Wenn Sie Ihren Führerschein in einen EU-Führerschein umtauschen wollen oder wegen Abnutzung oder Namensänderung einen neuen benötigen, können Sie das bei der Fahrerlaubnisbehörde beantragen.

Zur Beantragung der Umschreibung müssen Antragstellende persönlich in der Fahrerlaubnisbehörde erscheinen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular (wird in der Fahrerlaubnisbehörde erstellt)
  • Lichtbildausweis (Personalausweis oder Reisepass (bei Vorlage Reisepass: Diesem eine aktuelle Meldebescheinigung vom für den Hauptwohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt beifügen))
  • jetziger Führerschein
  • Lichtbild, 45 x 35 mm im Hochformat und ohne Rand (sog. Biometrisches Passbild) - Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen

Wenn der Führerschein von einer Behörde in einem anderen Landkreis/einer anderen Stadt ausgestellt wurde, ist es zur Beschleunigung des Verwaltungsverfahrens empfehlenswert, ggf. einen Karteikartenauszug (amtlich beglaubigt) von dieser Behörde beizufügen.

Voraussetzungen

siehe Unterlagen

Verfahrensablauf

- Antragstellung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen

- Antragsprüfung und -bearbeitung durch die zuständige Stelle

- Aushändigung eines EU-Führerscheins

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Auf Grund der 3. EU-Führerscheinrichtlinie muss bis 2033 jeder Führerschein, der vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurde, in den neuen EU-Führerschein umgetauscht werden.

Für den Führerscheinumtausch gelten in Deutschland gestaffelte Fristen. Letzter Stichtag ist der 19. Januar 2033. Je nach Geburts- oder Ausstellungsjahr greift die Umtauschpflicht schon früher. Im Hinblick auf die vielen Millionen Führerscheinbesitzer sollen durch die Staffelung eine Überlastung der Behörden und lange Wartezeiten vermieden werden.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Umtausch in EU-Führerschein (Kartenführerschein)
  • Umtausch bei Abnutzung oder Namensänderung
  • Zuständig: Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt des Hauptwohnsitzes.

Ansprechpunkt

Die Beantragung erfolgt bei der Fahrerlaubnisbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt (Hauptwohnsitz).

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Antragsformular (wird in der Fahrerlaubnisbehörde erstellt)