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Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen

Thüringen 99107021017000, 99107021017000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99107021017000, 99107021017000

Leistungsbezeichnung

Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen

Leistungsbezeichnung II

Informationen zum Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Scheidung (Synonym), Familie (Synonym), Kindesunterhalt (Synonym), Geburt (Synonym), Kinderbetreuung (Synonym), Unterhaltsvorschuss beantragen (Synonym), Unterhaltsvorschuss (Synonym), Unterhalt (Synonym), Alleinerziehende (Synonym), Unterhaltssicherung (Synonym), Kinder (Synonym), alleinerziehend (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Sozialleistungen (107)

Verrichtungskennung

Bewilligung (017)

SDG Informationsbereiche

  • Geburt, Sorgerecht für Minderjährige, elterliche Pflichten, Vorschriften für Leihmutterschaft und Adoption, einschließlich Stiefkindadoption, Unterhaltspflichten für Kinder bei grenzüberschreitenden familiären Gegebenheiten

Lagen Portalverbund

  • Trennung mit Kind (1020500)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

11.02.2025

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie (TMSGAF)

Teaser

Wenn Sie alleinerziehend sind und nicht oder nur unregelmäßig vom anderen Elternteil den Unterhalt für Ihr Kind erhalten, dann können Sie einen Unterhaltsvorschuss beantragen.

Volltext

Sie erhalten für Ihr Kind den Unterhaltsvorschuss, wenn Sie es in Ihrem Haushalt ohne einen anderen Elternteil erziehen, gegen den das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat. Dieser Unterhalt wird jedoch vom anderen Elternteil/vom Unterhaltsverpflichteten nicht, unvollständig oder unregelmäßig gezahlt.
 
Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach der Höhe des Mindestunterhaltes. Die Unterhaltsvorschussleistung wird monatlich in Höhe des für die betreffende Altersstufe maßgeblichen Mindestunterhalts gezahlt. Hiervon wird der Betrag des Kindergeldes abgezogen, wenn der alleinstehende Elternteil Anspruch auf das volle Kindergeld hat.
 
 Seitdem 01.01.2025 gelten folgende Beträge für den Unterhaltsvorschuss:

  • für Kinder bis zu 5 Jahren: 227 Euro pro Monat
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren: 299 Euro pro Monat
  • für Kinder von 12 bis 18 Jahren: 394 Euro pro Monat

Erforderliche Unterlagen

Zusätzlich zum Antragsformular ist je nach Einzelfall erforderlich:

  • die Geburtsurkunde des betreffenden Kindes 
  • der Personalausweis des alleinerziehenden Elternteils 
  • bei ausländischen Kindern / Eltern: Ausweis und ein gültiger Nachweis über den Aufenthaltstitel 
  • die Meldebestätigung oder Melderegisterauskunft 
  • der Unterhaltstitel: aktuelle Unterhaltsfestlegung Unterhaltsurkunde, Urteil, Beschluss 
  • bei Trennung einer Ehe: Scheidungsurteil 
  • Gegebenenfalls Brief vom Rechtsanwalt über den Zeitpunkt des Getrenntlebens 
  • die aktuelle Steuerkarte
  • bei unverheirateten Elternpaaren: Vaterschaftsanerkennungsurkunde oder Urteil über die Vaterschaftsfeststellung
  • Einkommensnachweise über: 
    • Kindergeld 
    • Gegebenenfalls Halbwaisenrente
    • Gegebenenfalls Unterhaltszahlungen 
  • Gegebenenfalls Bewilligungs-/Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz anderer Unterhaltsvorschusskassen 
  • Gegebenenfalls SGB II-Bescheid
  • Gegebenenfalls Schulbescheinigung

Voraussetzungen

Ein Kind erhält Unterhaltsvorschuss bis zum Tag vor Vollendung des 12. Lebensjahres, wenn es

a) im Bundesgebiet bei (nur) einem seiner Elternteile lebt, der

  • ledig, verwitwet oder geschieden ist oder
  • von seinem Ehegatten / Lebenspartner dauernd getrennt lebt oder
  • dessen Ehegatte / Lebenspartner für voraussichtlich sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist, und

b) nicht oder nicht regelmäßig

  • Unterhalt von dem anderen Elternteil oder
  • wenn dieser gestorben ist, Waisenbezüge erhält.

Nach Vollendung des 12. Lebensjahrs hat Ihr Kind den Anspruch auf Unterhalt nur dann, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • Sie oder Ihr Kind erhalten kein Bürgergeld.
  • Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden.
  • Sie haben ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens EUR 600 und erhalten ergänzendes Bürgergeld.

Ausländische Kinder: Bei ausländischen Staatsangehörigen müssen zusätzliche ausländerrechtliche Voraussetzungen vorliegen. Diese werden im Einzelfall geprüft (vorzulegen ist unbedingt der jeweilige Aufenthaltstitel).
 

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Der Unterhaltsvorschuss kann für einen Monat rückwirkend bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen zu dem Zeitpunkt bereits erfüllt waren.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Unterhaltsvorschuss Bewilligung
  • Unterhaltsvorschuss kann gezahlt werden, wenn das Kind im eigenen Haushalt ohne einen anderen Elternteil erzogen wird und vom anderen Elternteil/vom Unterhaltsverpflichteten nicht, unvollständig oder unregelmäßig gezahlt wird.
  • Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei eindeutig im eigenen Haushalt sein. Es darf keine Ehe mit einem neuen Partner bzw. einer neuen Partnerin geben.
  • Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit des Kindes gezahlt. 
  • Ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln.
  • Zuständig sind die Unterhaltsvorschuss-Stellen der Landkreise und kreisfreien Städte.

Ansprechpunkt

Zuständig sind die Unterhaltsvorschussstellen der Landkreise und kreisfreien Städte.

Zuständige Stelle

Unterhaltsvorschussstelle

Formulare

Das Formulare und Merkblätter sind im Thüringer Formularservice verfügbar.