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Wohnberechtigungsschein beantragen

Thüringen 99107022012000, 99107022012000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99107022012000, 99107022012000

Leistungsbezeichnung

Wohnberechtigungsschein beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

WBS (Synonym), Sozialwohnung (Synonym), Wohnraum (Synonym), wohnen (Synonym), Wohnberechtigung (Synonym), Sozialwohnungen (Synonym), Wohnberechtigungsschein (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Sozialleistungen (107)

Verrichtungskennung

Ausstellung (012)

SDG Informationsbereiche

  • Rechte und Pflichten im Bereich der sozialen Sicherheit in der Union, auch im Zusammenhang mit Renten

Lagen Portalverbund

  • Existenzsicherung und staatliche Unterstützung (1140100)
  • Wohnen und Umzug (1050200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

29.01.2021

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft Bereich Wohnungsbau/Wohnungsbauförderung

Teaser

Wenn Sie eine Sozialwohnung beziehen möchten, benötigen Sie zunächst einen Wohnberechtigungsschein. Diesen müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.

Volltext

Wenn Sie eine Sozialwohnung beziehen möchten, benötigen Sie zunächst einen Wohnberechtigungsschein.

Dieser berechtigt Sie zum Bezug einer Sozialwohnung, allerdings wird mit dem Wohnberechtigungsschein keine Wohnung zugewiesen. 

Eine Sozialwohnung ist eine Wohnung, die mit staatlichen Mitteln gefördert wurde (beim Neubau bzw. bei deren Modernisierung).

Um einen Wohnberechtigungsschein zu erhalten, müssen Sie einen Antrag stellen. Bei der anschließenden Antragsbearbeitung werden Ihre Angaben geprüft. Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie einen Wohnberechtigungsschein. Die Voraussetzungen können Sie in § 19 Thüringer Wohnraumfördergesetz nachlesen.

Der Wohnberechtigungsschein wird für ein Jahr erteilt. Sofern Sie innerhalb dieses einen Jahres keine Sozialwohnung anmieten können, müssen Sie erneut einen Wohnberechtigungsschein beantragen. 

Für die Belegung einer Sozialwohnung in Thüringen gelten nur die in Thüringen ausgestellten Wohnberechtigungsscheine.

Wenn Sie einen Wohnberechtigungsschein erhalten haben, legen Sie diesen bitte dem jeweiligen Vermieter spätestens bei dem Abschluss des Mietvertrags vor.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Pass,
  • Heiratsurkunde (nur junge Ehepaare),
  • Einkommensnachweise (z. B. Gehaltsbescheinigung, Kurzarbeitergeld, Renten, Unterhalt/Unterhaltsvorschuss),
  • ggf. Geburtsurkunde(n),
  • Schwerbehindertenausweis,
  • Schwangerschaftsnachweis (z. B. Mutterpass),
  • Atteste, Gutachten, usw.,
  • Schulbescheinigung ab dem 16. Lebensjahr,
  • Immatrikulationsbescheinigung,
  • ggf. schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters

Voraussetzungen

  • nicht nur vorübergehendender Aufenthalt in Deutschland,
  • die Wohnung ist für mindestens ein Jahr (ab Zeitpunkt der Antragstellung) der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen,
  • die maßgeblichen Einkommensgrenzen dürfen nicht überschritten sein,
  • es darf nur einen Wohnsitz geben

Kosten

Die Erteilung des Wohnberechtigungsscheins ist kostenpflichtig.

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Thüringer Verwaltungskostenverordnung für den Geschäftsbereich des TMIL. Derzeit beträgt die Gebühr je Bescheinigung zwischen 10 € und 25 €.

Zahlungsart: Überweisung.

Verfahrensablauf

Der Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein ist vollständig auszufüllen und vom Antragsteller mit allen Unterlagen bei der jeweils zuständigen Stelle abzugeben.

Zuständige Stellen sind die Landkreise, kreisfreien Städte sowie die Städte Gotha, Ilmenau, Rudolstadt, Saalfeld und Sondershausen.

Die zuständige Stelle bearbeitet den Antrag. Sofern nicht alle benötigten Unterlagen vorliegen, wird der Antragsteller um Nachreichung gebeten. Wenn im Ergebnis der Antragsprüfung die Voraussetzungen nach § 19 ThürWoFG vorliegen, wird ein Wohnberechtigungsschein erteilt.

Im Falle der Ablehnung des Antrags kann der Antragsteller Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben.

Spätestens beim Abschluss des Mietvertrags hat der Wohnungssuchende seinen Wohnberechtigungsschein dem betreffenden Vermieter zu übergeben. Der Vermieter meldet der zuständigen Stelle, wenn er eine Sozialwohnung einem Wohnungssuchenden überlassen hat und legt der zuständigen Stelle dessen Wohnberechtigungsschein incl. einer Überlassungsmitteilung vor.    

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Rechtsbehelf: ein Monat

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft und bei der Thüringer Aufbaubank (TAB):

Rechtsbehelf

Bei einer Ablehnung des Antrags auf einen Wohnberechtigungsschein können Sie Klage beim jeweils zuständigen Verwaltungsgericht erheben.

Kurztext

  • Wohnberechtigungsschein Ausstellung
  • Die Ausstellung eines Wohnberechtigungsschein muss beantragt werden.
  • Der Wohnberechtigungsschein wird für ein Jahr erteilt. Sofern innerhalb dieses Jahres keine Sozialwohnung angemietet wurde, muss der Wohnberechtigungsschein erneut beantragt werden.
  • Für die Belegung einer Sozialwohnung in Thüringen gelten nur die in Thüringen ausgestellten Wohnberechtigungsscheine.
  • Für die Ausstellung des Wohnberechtigungsscheins fallen Gebühren an.
  • Zuständig: die Landkreise, kreisfreien Städte sowie die Städte Gotha, Ilmenau, Rudolstadt, Saalfeld und Sondershausen.

Ansprechpunkt

Wohnberechtigungsscheine erteilen die zuständigen Stellen.

Zuständige Stelle

die Landkreise, kreisfreien Städte sowie die Städte Gotha, Ilmenau, Rudolstadt, Saalfeld und Sondershausen.

Formulare

Den Wohnberechtigungsschein erhalten Sie im Landratsamt, in den kreisfreien Städten und den Städten Gotha, Ilmenau, Rudolstadt, Saalfeld, Sondershausen.