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Gefährliche Abfälle zur Entsorgung abgeben

Thüringen 99001008004000, 99001008004000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99001008004000, 99001008004000

Leistungsbezeichnung

Gefährliche Abfälle zur Entsorgung abgeben

Leistungsbezeichnung II

Gefährliche Abfälle zur Entsorgung abgeben

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Müllabfuhr (Synonym), Altoel (Synonym), Schadstoffmobil (Synonym), Problemabfall (Synonym), Schadstoffe (Synonym), gefährlicher Abfall (Synonym), Wertstoffhof (Synonym), Altöl (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Abfall (001)

Verrichtungskennung

Entsorgung (004)

SDG Informationsbereiche

  • Recycling und Abfallentsorgung

Lagen Portalverbund

  • Klima, Natur und Arten (1170100)
  • Wohnen und Umzug (1050200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

28.09.2020

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Teaser

Die Entsorgung von gefährlichen Abfällen aus privaten Haushalten ist Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.

Volltext

Die Entsorgung von gefährlichen Abfällen (Problem- und Schadstoffe), sowie von Beseitigungsabfällen aus anderen Herkunftsbereichen ist Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.

Gefährliche Abfälle sind Abfälle, die wegen ihrer stofflichen Eigenschaften nicht zusammen mit den Restabfällen (Hausmüll) entsorgt werden dürfen, da sie die Gesundheit gefährden und oder schädliche Wirkungen auf die Umwelt haben können.

Je nach Abfallart können ganz unterschiedliche Entsorgungsverfahren zum Einsatz kommen oder es sind besondere Regelungen oder Rechtsvorschriften zu beachten, beispielsweise bei der Entsorgung von:

  • Abfällen, die persistent organische Schadstoffe (POPs) enthalten wie zum Beispiel PCBs,
  • Quecksilberhaltigen Abfällen,
  • Asbesthaltigen Abfällen,
  • Altöl.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Informationen zu den anfallenden Kosten finden Sie in der jeweiligen Abfallgebührensatzung Ihres öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers.

Verfahrensablauf

Die Entsorgung von Problem- und Schadstoffen sind in den einzelnen Satzungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger festgeschrieben. Dazu gehören auch Informationen über:

  • vorhandene Hol- und Bringsysteme (Schadstoffmobil, Wertstoffhöfe),
  • Abfallgebühren und
  • Abfallkalender (Abfuhrintervalle).

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Homepage des für Sie zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (Landkreis/ kreisfreien Stadt Ihres Wohnortes).

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Problemstoff Entsorgung
  • Problemstoffe dürfen nicht als Restabfälle (Hausmüll) entsorgt werden, da sie Gesundheit und/ oder Umwelt gefährden können.
  • Regelungen zur Entsorgung von Problemstoffen sind in den einzelnen Abfallentsorgungs- sowie -gebührensatzungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger festgeschrieben
  • Zuständig: öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger

Ansprechpunkt

Der für Sie zuständige öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ist der Landkreis beziehungsweise die kreisfreie Stadt Ihres Wohnsitzes.

Zuständige Stelle

Der für Sie zuständige öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ist der Landkreis beziehungsweise die kreisfreie Stadt Ihres Wohnsitzes.

Formulare

nicht vorhanden