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Jagd - Wildschäden Ersatz - Anspruch anmelden

Thüringen 99078014036000, 99078014036000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99078014036000, 99078014036000

Leistungsbezeichnung

Jagd - Wildschäden Ersatz - Anspruch anmelden

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Jagdgesetz (Synonym), Forstwirtschaft (Synonym), Wildschweine (Synonym), Schwarzwild (Synonym), Wald (Synonym), Wild (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Landwirtschaft (078)

Verrichtungskennung

Ersatz (036)

SDG Informationsbereiche

  • Zugang zu Finanzmitteln auf nationaler Ebene

Lagen Portalverbund

  • Hilfen für Geschädigte (1160200)
  • Klima, Natur und Arten (1170100)
  • Wasser, Gewässer und Boden (1170200)
  • Fischen und Jagen (1110200)
  • Tier-, Pflanzen- und Naturschutz (2130200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

15.03.2022

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

Teaser

Sie haben einen Wild- oder Jagdschaden auf Ihrem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück entdeckt? Dann haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Schadenersatz.

Volltext

Ersatzpflichtige Wildschäden sind durch Schalenwild, Wildkaninchen und Fasane verursachte Schäden an land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken. Es ist auch der Wildschaden zu ersetzen, der an getrenntem, aber noch nicht eingeernteten Erzeugnissen eines Grundstücks eingetreten ist.

Wildschaden an Grundstücken, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, ist nicht zu ersetzen.

Wird ein Grundstück beschädigt, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder angegliedert ist, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Schaden zu ersetzen. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den Jagdpächter. Bei Eigenjagdbezirken gelten die Bestimmungen entsprechend.
 
Werden Bodenerzeugnisse, deren voller Wert sich erst zur Zeit der Ernte bemessen lässt, vor diesem Zeitpunkt durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasane geschädigt, so ist der Wildschaden in dem Umfange zu ersetzen, wie er sich zur Zeit der Ernte darstellt. Bei der Feststellung der Schadenshöhe ist jedoch zu berücksichtigen, ob der Schaden nach den Grundsätzen einer üblichen Art der Bewirtschaftung der Fläche durch Wiederanbau im gleichen Wirtschaftsjahr ausgeglichen werden kann.

Wildschäden an Weinbergen, Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Alleen, einzeln stehenden Bäumen, Forstkulturen mit anderen als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten oder Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen werden nicht ersetzt, wenn die Errichtung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter normalen Voraussetzungen zur Abwendung des Schadens ausreichen.

Als übliche Schutzvorrichtungen zur Abwendung von Wildschäden gelten Wildzäune, die zur Fernhaltung von

  • Rot- und Damwild eine Mindesthöhe von 1,80 m,
  • Reh- und Schwarzwild eine Mindesthöhe von 1,50 m,
  • Muffelwild eine Mindesthöhe von 2,50 m und
  • Wildkaninchen eine Mindesthöhe von 1,30 m über der Bodenoberfläche,  ein Drahtgeflechtzaun mit max.40 mm Maschenweite haben und  mindestens 0,20 m tief in die Erde eingegraben sind.

Zudem sind die Schutzvorrichtungen laufend zu kontrollieren und wilddicht zu halten.

Jagdschäden sind Schäden, die im Zusammenhang mit der Jagdausübung an Grundstücken entstanden sind.

Erforderliche Unterlagen

Die Anmeldung von Schäden an Grundstücken erfolgt schriftlich. Ein Formular wird hierfür bereitgestellt.

Voraussetzungen

Ersatzberechtigt sind Eigentümer oder Nutznießer von Grundstücken. Die Grundstücke dürfen nicht in einem befriedeten Bezirk liegen.Ersatzpflichtige Wildschäden sind durch Schalenwild, Wildkaninchen und Fasane verursachte Schäden.

Kosten

Es fallen Kosten durch die verfahrensführende Verwaltung an.

Sofern sich nach dem ersten Ortstermin die ersatzberechtigte und die ersatzpflichtige Seite nicht gütlich einigen konnten, fallen zusätzlich Kosten für die Schadensschätzung an.

Verfahrensablauf

Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschäden ist bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Gemeinde schriftlich anzumelden.

Nach rechtzeitiger Anmeldung wird die Gemeinde unverzüglich einen Termin an Ort und Stelle anberaumen, in dem der behauptete Schaden zu ermitteln ist und auf eine gütliche Einigung hinwirken. Zu dem Termin wird auch der Jagdpächter geladen, sofern dieser den Wildschaden ganz oder teilweise zu erstatten hat.

Kommt eine gütliche Einigung zustande, wird eine Niederschrift über den zu ersetzenden Schaden sowie über die Verfahrenskosten aufgenommen.

Kommt keine gütliche Einigung zwischen der ersatzberechtigten und der ersatzpflichtigen Seite zustande, wird in einem Folgetermin von der Gemeinde ein Schadensschätzer geladen. Kommt auch beim zweiten Termin vor Ort unter Beteiligung des Wildschadensschätzers keine Einigung zu Stande, wird dieser durch die Gemeinde mit der Feststellung des Schadens beauftragt. Aufgrund des Schadensgutachtens wird die Gemeinde die Höhe des Schadens in einem Bescheid festsetzen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer kann aufgrund von Terminsetzungen und Ladungsfristen variieren.

Frist

Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschäden erlischt, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche anmeldet, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte.

Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn er zweimal im Jahr, jeweils bis zum 1. Mai (Winterschäden) oder 1. Oktober (Sommerschäden), bei der zuständigen Behörde angemeldet wird.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Die Rechtsbehelfsbelehrung erfolgt mit Bescheid der verfahrensführenden Verwaltung, sofern sich nach dem ersten anberaumten Ortstermin die ersatzberechtigte und die ersatzpflichtige Seite nicht gütlich einigen konnten.

Gegen den Bescheid können die Beteiligten binnen einer Notfrist von zwei Wochen seit Zustellung bei dem Amtsgericht Klage erheben. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die mit dem Verfahren befasste Gemeinde Ihren Sitz hat, § 48 a Thüringer Jagdgesetz in der jeweils aktuell geltenden Fassung.

Kurztext

  • Ersatzpflichtige Wildschäden sind durch bestimmte Wildarten (Schalenwild, Wildkaninchen und Fasane) verursachte Schäden an land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken. Es ist auch der Wildschaden zu ersetzen, der an den getrennten, aber noch nicht eingeernteten Erzeugnissen eines Grundstücks eintritt.
  • Jagdschäden sind Schäden, die im Zusammenhang mit der Jagdausübung an Grundstücken entstanden sind.
  • Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschäden ist bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Gemeinde schriftlich anzumelden.

Ansprechpunkt

An die für das beschädigte Grundstück zuständige Gemeinde.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden