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Abgrenzung Handwerk/Industrie/Handel/Dienstleistungen

Thüringen 99058001018000, 99058001018000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99058001018000, 99058001018000

Leistungsbezeichnung

Abgrenzung Handwerk/Industrie/Handel/Dienstleistungen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Industrie- und Handelskammer (Synonym), HWK (Synonym), IHK (Synonym), Handwerkskammer (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Handwerk (058)

Verrichtungskennung

Beratung (018)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Beratung und Netzwerke (2010300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

31.05.2018

Fachlich freigegeben durch

Industrie- und Handelskammer Erfurt

Teaser

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Unternehmen der IHK oder HWK zugehörig ist, können Sie sich bei den jeweiligen Kammern beraten lassen.

Volltext

Die Abgrenzung der Zugehörigkeit Ihres Betriebes zur Handwerkskammer (HWK) bzw. zur Industrie- und Handelskammer (IHK) ist zum Teil eine komplexe Fragestellung.
Die Frage der Abgrenzung zum Handwerk stellt sich nicht nur bei Existenzgründern, sondern auch bei Betrieben, die sich im Grenzbereich von Handwerk und Industrie bewegen. Im Kern geht es dabei um die Frage, ob für die selbständige Ausübung einer Tätigkeit eine handwerkliche Qualifikation erforderlich ist.
Sie können sich durch die Handwerkskammer und/oder durch die Industrie- und Handelskammer dazu beraten lassen.
Gesetzlich gehören diejenigen Gewerbetreibenden zur IHK, die nicht zur Handwerkskammer gehören. In der Praxis sind allerdings viele Unternehmen beiden Kammern zugehörig, weil diese sowohl nichthandwerkliche als auch handwerkliche oder handwerksähnliche Tätigkeiten ausüben. Diese sogenannten Mischbetriebe gehören mit ihrem jeweiligen Betriebsteil der IHK bzw. der HWK an.
In Zweifelsfällen wird die Kammerzugehörigkeit zwischen IHK und Handwerkskammer einvernehmlich geklärt.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Bei Fragen zur Kammerzugehörigkeit können die IHK bzw. HWK beraten.
  • In einigen Fällen ist auch eine doppelte Kammerzugehörigkeit gegeben.
  • In Zweifelsfällen wird die Kammerzugehörigkeit zwischen IHK und Handwerkskammer einvernehmlich geklärt.
  • Zuständig: Mitarbeiter der Handwerksrolle der zuständigen Handwerkskammer bzw. Berater ihrer zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK).

Ansprechpunkt

An die Mitarbeiter der Handwerksrolle Ihrer zuständigen Handwerkskammer.

bzw. an die Berater ihrer zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK)

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden