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Handwerksmeisterprüfung: Zulassung

Thüringen 99065058007000, 99065058007000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99065058007000, 99065058007000

Leistungsbezeichnung

Handwerksmeisterprüfung: Zulassung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Meisterprüfung (Synonym), Zulassungsantrag (Synonym), Ausbildung (Synonym), Abschlussprüfung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

handwerkliche Berufsbildung (065)

Verrichtungskennung

Zulassung (007)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Berufsausbildung (1030200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

27.09.2019

Fachlich freigegeben durch

Handwerkskammer Erfurt

Handlungsgrundlage

Teaser

Wenn Sie eine Meisterprüfung im Handwerk ablegen möchten, dann müssen Sie einen Zulassungsantrag beim Meisterprüfungsausschuss stellen.

Volltext

Um eine Meisterprüfung im Handwerk ablegen zu können, müssen Sie einen Zulassungsantrag beim Meisterprüfungsausschuss stellen.

Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer eine Gesellenprüfung in dem Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat.
Ebenfalls ist zur Meisterprüfung zuzulassen, wer eine andere Gesellenprüfung oder eine Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und in dem Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, eine mehrjährige Berufstätigkeit nachweisen kann.

Zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung können Lehrgänge belegt werden. Diese sind aber nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Meisterprüfung. Sie vermitteln jedoch wichtige Kenntnisse in Hinsicht auf die Bereiche Unternehmensförderung, Betriebswirtschaft, Arbeitspädagogik und sind eine ebenso hilfreiche Voraussetzung auf die Prüfung wie auf eine mögliche zukünftige Selbständigkeit.
Die Meisterprüfung umfasst vier rechtlich eigenständige Teile, die unabhängig voneinander absolviert werden müssen:

  • Teil I: Fachpraxis 
  • Teil II: Fachtheorie 
  • Teil III: Wirtschaftliche und rechtliche Grundlagen 
  • Teil IV: Berufs- und Arbeitspädagogik

Mit der bestandenen Meisterprüfung sind folgende Berechtigungen verbunden:

  • Führung des Titels "Meister des Handwerks" 
  • selbstständige Führung eines Handwerksbetriebes nach Eintragung in die Handwerksrolle 
  • Ausbilden von Lehrlingen.

Erforderliche Unterlagen

  • Gesellenprüfungszeugnis
  • evtl. weitere Qualifikationsnachweise nach vorheriger Abstimmung

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Es besteht die Möglichkeit, die Lehrgangs – und Prüfungsgebühren über das „Meister-BAföG“ zu finanzie-ren. Informationen dazu erhalten Sie unter www.meister-bafoeg.info bzw. bei Ihrer Handwerkskammer oder beim Landesverwaltungsamt.
Entsprechend Thüringer Hochschulgesetz § 60 (1) berechtigt das erfolgreiche Ablegen der Meisterprüfung zur Aufnahme eines Hochschulstudiums.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Meisterprüfung in einem zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe Zulassung
  • Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer eine Gesellenprüfung in dem Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat.
  • Ebenfalls ist zur Meisterprüfung zuzulassen, wer eine andere Gesellenprüfung oder eine Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und in dem Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, eine mehrjährige Berufstätigkeit nachweisen kann.
  • Zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung können Lehrgänge belegt werden. Diese sind aber nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Meisterprüfung. Sie vermitteln jedoch wichtige Kenntnisse in Hinsicht auf die Bereiche Unternehmensförderung, Betriebswirtschaft, Arbeitspädagogik und sind eine ebenso hilfreiche Voraussetzung auf die Prüfung wie auf eine mögliche zukünftige Selbständigkeit.
  • Gesellenprüfungszeugnis muss eingereicht werden und eventuell weitere Qualifikationsnachweise nach vorheriger Abstimmung.
  • Zuständig: die zuständige Handwerkskammer.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an Ihre zuständige Handwerkskammer.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden