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Handwerksrolle: Erklärung handwerklicher Betriebsleiter

Thüringen 99058068261000, 99058068261000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99058068261000, 99058068261000

Leistungsbezeichnung

Handwerksrolle: Erklärung handwerklicher Betriebsleiter

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

handwerksrechtliche Voraussetzungen (Synonym), zulassungspflichtiges Handwerk (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Handwerk (058)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Aus-, Weiterbildung und Sachkunde (2030300)
  • Mitarbeiterbezogene Meldepflichten (2030400)
  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

13.11.2019

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Handwerkskammern

Handlungsgrundlage

Teaser

Wenn der handwerkliche Betriebsleiter die Voraussetzungen erfüllt, dann wird dieser in die Handwerksrolle eingetragen.

Volltext

Als Inhaber eines Betriebes eines zulassungspflichtigen Handwerks wird gemäß § 7 Abs. 1 der Handwerksordnung eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der handwerkliche Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einen mit diesem verwandten Handwerk erfüllt.

Hierzu gehört, dass der handwerkliche Betriebsleiter fest beschäftigt ist, den Meistertitel für das auszuübende Handwerk trägt bzw. eine entsprechende Qualifikation nachweist und nach seiner vertraglichen Stellung im Unternehmen in der Lage ist, den Betrieb in handwerkstechnischer Hinsicht verantwortlich zu leiten. Das setzt die ständige Vertrautheit mit dem Betriebsgeschehen voraus, die nur durch ständige Verbindung mit dem Betrieb und durch unmittelbar zeitlichen und räumlichen Kontakt aufrecht erhalten werden kann. Das heißt, der Betriebsleiter muss die im Unternehmen tätigen Personen während der üblichen Arbeitszeit anleiten und den ihm obliegenden Überwachungsaufgaben und Leitungsbefugnissen tatsächlich nachkommen können. Er muss an sämtlichen Werktagen während der regelmäßigen Arbeitszeit den Fortgang und die Ausführung der Arbeiten überwachen und lenkend sowie berichtigend eingreifen, so oft dies notwendig ist. Dabei kann er sich nicht auf eine bloße Kontrolle des Arbeitsergebnisses beschränken. (BVerwG, GewArch. 1994, 172)

Nach ständiger Rechtsprechung muss ein Betriebsleiter aufgrund seiner ihm vertraglich eingeräumter Rechtsstellung in vergleichbarer Weise wie der selbständige Meister in einem Einzelhandwerksbetrieb rechtlich und tatsächlich zu einer umfassenden fachlich technischen Betriebsleitung in der Lage sein, im handwerklichen Sinne die allein dominierende Position innehaben. (BVerwG, Urteil vom 16.04.1991-1 C 50/88, OVG Rheinland Pfalz, Urteil vom 05.01.1993)

Erforderliche Unterlagen

Mit dem ausgefüllten „Antrag auf Eintragung / Änderung / Erweiterung in das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Handwerke bzw. der zulassungsfreien Handwerke und der handwerksähnlichen Gewerbe“ sind bei Beschäftigung eines Betriebsleiters folgende Unterlagen einzureichen:

  • ausgefülltes Formular „Erklärung handwerklicher Betriebsleiter“
  • Kopie des Arbeitsvertrages des Betriebsleiters
  • Nachweis über Qualifikation des Betriebsleiters (Kopie Meisterbrief, Technikerzeugnis, Ausnahmegenehmigung etc.)
  • Meldebestätigung der Einzugsstelle (Krankenkasse) über die Anmeldung des Betriebsleiters

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die vorherige Terminvereinbarung für ein Beratungsgespräch ist zweckmäßig.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Als Inhaber eines Betriebes eines zulassungspflichtigen Handwerks wird der Handwerksordnung eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der handwerkliche Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einen mit diesem verwandten Handwerk erfüllt.
  • Hierzu gehört, dass der handwerkliche Betriebsleiter fest beschäftigt ist, den Meistertitel für das auszuübende Handwerk trägt bzw. eine entsprechende Qualifikation nachweist und nach seiner vertraglichen Stellung im Unternehmen in der Lage ist, den Betrieb in handwerkstechnischer Hinsicht verantwortlich zu leiten.
  • Der Betriebsleiter muss die im Unternehmen tätigen Personen während der üblichen Arbeitszeit anleiten und den ihm obliegenden Überwachungsaufgaben und Leitungsbefugnissen tatsächlich nachkommen können.
  • Ein schriftlicher Antrag ist notwendig.
  • Zuständig: Handwerksrolle der zuständigen Handwerkskammer.

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an die Mitarbeiter der Handwerksrolle Ihrer zuständigen Handwerkskammer.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden