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Meldepflicht für Binnenschiffer und Seeleute

Thüringen 99115005104003, 99115005104003 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99115005104003, 99115005104003

Leistungsbezeichnung

Meldepflicht für Binnenschiffer und Seeleute

Leistungsbezeichnung II

Besondere Meldepflicht für Binnenschiffer und Seeleute

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Binnenschiff Anmeldung Wohnsitz (Synonym), Seeschiff mit Bundesflagge (Synonym), Wohnung im Inland (Synonym), Meldung durch Reeder (Synonym), Seeleute Anmeldung Wohnsitz (Synonym), Meldepflicht (Synonym), Wohnsitz (Synonym), Umzug Anmeldung (Synonym), Wohnsitzmeldung (Synonym), Meldung durch Reederei (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Wohnsitz (115)

Verrichtungskennung

Anmeldung (104)

Verrichtungsdetail

für Binnenschiffer und Seeleute

SDG Informationsbereiche

  • Vorübergehender oder dauerhafter Umzug in einen anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Wohnen und Umzug (1050200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

15.10.2021

Fachlich freigegeben durch

TMIK

Teaser

Wenn Sie auf ein Schiff ziehen und keinen Wohnsitz innerhalb Deutschlands besitzen, besteht für Sie eine besondere Meldepflicht.

Volltext

Ziehen Sie auf ein Binnenschiff, das für ein Schiffsregister im Inland eingetragen ist, müssen Sie sich anmelden.

Die Reederin oder der Reeder eines Seeschiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, muss die Kapitänin oder den Kapitän und die Besatzungsmitglieder des Schiffes bei Beginn des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses anmelden.


Die Meldepflicht besteht in beiden Fällen nicht, soweit Sie in Deutschland für eine Wohnung gemeldet sind.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Bestätigung des Wohnungsgebers

Voraussetzungen

Das Binnenschiff muss für ein Schiffsregister im Inland eingetragen sein.

Das Seeschiff muss berechtigt sein, die Bundesflagge zu führen.

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Bei Binnenschiffen gelten die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Ziehen Sie auf ein Binnenschiff, das für ein Schiffsregister im Inland eingetragen ist, müssen Sie sich anmelden.

Fahren Sie auf einem Seeschiff, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, meldet Sie der Reeder an.

Die Meldepflicht besteht in beiden Fällen nicht, soweit Sie in Deutschland für eine Wohnung gemeldet sind.

Ansprechpunkt

Für Binnenschiffer die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt. Andere Meldebehörden oder die Wasserschutzpolizei dürfen Ihre Anmeldung annehmen, die sie dann an die Meldebehörde des Heimathafens weiterleitet.

Für Seeleute die Meldebehörde am Sitz des Reeders.

Zuständige Stelle

Für Binnenschiffer die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt. Andere Meldebehörden oder die Wasserschutzpolizei dürfen Ihre Anmeldung annehmen, die sie dann an die Meldebehörde des Heimathafens weiterleitet.

Für Seeleute die Meldebehörde am Sitz des Reeders.

Formulare

nicht vorhanden