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Tierschutzbeauftragte bestellen

Thüringen 99110013061000, 99110013061000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99110013061000, 99110013061000

Leistungsbezeichnung

Tierschutzbeauftragte bestellen

Leistungsbezeichnung II

Tierschutzbeauftragte bestellen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Versuchstierzucht (Synonym), Tierzucht (Synonym), Tierversuche (Synonym), Versuchstierverwendung (Synonym), Tierhaltung (Synonym), Versuchstierhaltung (Synonym), Tierschutz (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Tierhaltung und Tierschutz (110)

Verrichtungskennung

Bestellung (061)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Mitarbeiterbezogene Meldepflichten (2030400)
  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
  • Tier-, Pflanzen- und Naturschutz (2130200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

13.12.2024

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz

Teaser

Als Träger von Einrichtungen, denen Tierversuche und ähnliche Tätigkeiten durchgeführt werden, müssen Sie einen oder mehrere Tierschutzbeauftragte bestellen und die Bestellung der zuständigen Behörde anzeigen.

Volltext

Wenn Sie eine der nachfolgend aufgeführten Tätigkeiten ausführen wollen, dann müssen Sie als Träger der Einrichtung beziehungsweise als die für den Betrieb verantwortliche Person einen oder mehrere Tierschutzbeauftragte bestellen und die Bestellung der zuständigen Behörde anzeigen:

  • Sie züchten, halten oder verwenden Wirbeltiere oder Kopffüßer, die dazu bestimmt sind in Tierversuchen verwendet zu werden;
  • Sie züchten, halten oder verwenden Wirbeltiere oder Kopffüßer, deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden;
  • Sie töten Wirbeltiere, um ihre Organe oder Gewebe zu wissenschaftlichen Zwecken zu verwenden;
  • Sie entnehmen von lebenden Wirbeltieren vollständig oder teilweise Organe oder Gewebe, um zu anderen als zu wissenschaftlichen Zwecken die Organe oder Gewebe zu transplantieren, Kulturen anzulegen oder isolierte Organe, Gewebe oder Zellen zu untersuchen.

Erforderliche Unterlagen

  • Anzeige der Bestellung eines Tierschutzbeauftragten
  • Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die bestellte Person die Voraussetzungen erfüllt (Hochschulabschluss, Erwerb von entsprechenden Kenntnissen und Fähigkeiten im Versuchstierbereich)
  • Angaben zu Stellung (Weisungsfreiheit) und Befugnissen der oder des Tierschutzbeauftragten
  • gegebenenfalls Antrag auf Ausnahmegenehmigung

Hinweis: Von fremdsprachigen Unterlagen werden eine Kopie in der Originalsprache und die Kopie einer deutschen Übersetzung benötigt. Übersetzungen müssen Sie von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin beziehungsweise von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer anfertigen lassen.

Voraussetzungen

Der oder die Tierschutzbeauftragte

  • ist bei der Erfüllung der Aufgaben weisungsfrei,
  • verfügt über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Veterinärmedizin (im Einzelfall Zulassung von begründeten Ausnahmen möglich),
  • darf nicht zugleich die für das Züchten oder Halten der Tiere verantwortliche Person sein (im Einzelfall Zulassung von begründeten Ausnahmen möglich),
  • darf nicht gleichzeitig zuständig für Tierversuche sein, die er selbst durchführt.
  • besitzt die für die Durchführung der Aufgaben erforderlichen Fachkenntnisse und Fähigkeiten, welche durch regelmäßige Fortbildungen auf dem Stand von Wissenschaft und Technik zu halten sind, und
  • besitzt die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit.

Werden mehrere Tierschutzbeauftragte bestellt, so müssen Sie deren Aufgabenbereiche festlegen.

Kosten

Gebühr: 0€ - 150€
Die Zulassung von Ausnahmen ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweils geltenden Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit in Verbindung mit dem dazu ergangenen Verwaltungskostenverzeichnis Teil C Nr. 3 (und der Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO)).
Mehr erfahren
Abgabe: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

Bestellung:

Bestimmen Sie vor Aufnahme der betreffenden Tätigkeiten die als Tierschutzbeauftragte zu verpflichtenden Personen.

  • Die Stellung und die Befugnisse der oder des Tierschutzbeauftragten müssen Sie durch Satzung, innerbetriebliche Anweisung oder in ähnlicher Form  regeln.
  • Wenn Sie mehrere Tierschutzbeauftragte bestellen,  dann müssen Sie deren Aufgabenbereiche festzulegen.

Anzeige:

Als vertretungsberechtigte Person der Einrichtung teilen Sie dem TLV mit, welche Personen Sie als Tierschutzbeauftragte bestellt haben.

  • Die Anzeige - gegebenenfalls mit Antrag auf Ausnahmegenehmigung -reichen Sie mit den erforderlichen Unterlagen unterschrieben auf dem Postweg oder elektronisch bei der zuständigen Stelle ein.

Der Ablauf des weiteren Verfahrens ist nach Einreichung online oder per Post identisch:

  • Nach Eingang der Anzeige im TLV erhalten Sie eine Eingangsbestätigung per E-Mail.
  • Das TLV prüft die Unterlagen.
  • Wenn erforderlich, erhalten Sie Rückfragen und das TLV fordert fehlende Unterlagen gegebenenfalls nach.

Wenn alle Bedingungen erfüllt sind, erhalten Sie beziehungsweise die anzeigende/beantragende Einrichtung eine Anzeigenbestätigung beziehungsweise einen Bescheid über die Genehmigung der Ausnahme.

Bearbeitungsdauer

2 - 2 Woche(n)
1 Monat(e)

Frist

Antragsfrist: 1 Monat(e)
Anzeige erforderlich vor Aufnahme der beschriebenen Tätigkeiten der Einrichtung

Sie müssen die Anzeige vor Aufnahme der beschriebenen Tätigkeiten der Einrichtung machen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Widerspruch

Kurztext

  • Tierschutzbeauftragte Bestellung anzeigepflichtig
  • Anzeige durch Träger der Einrichtung beziehungsweise für Betrieb verantwortliche Person
  • Bestellung Tierschutzbeauftragter erforderlich, wenn:
    • Wirbeltiere/Kopffüßer gezüchtet, gehalten oder verwendet, die für Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind;
    • Wirbeltiere/Kopffüßer gezüchtet, gehalten oder verwendet, deren Organe/Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden;
    • Wirbeltiere getötet, um Organe/Gewebe zu wissenschaftlichen Zwecken zu verwenden;
    • von lebenden Wirbeltieren vollständig oder teilweise Organen/Geweben entnommen, um zu anderen als zu wissenschaftlichen Zwecken die Organe oder Gewebe zu transplantieren, Kulturen anzulegen oder isolierte Organe, Gewebe oder Zellen zu untersuchen.
  • Unter anderem beraten diese über Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Interesse des Tierschutzes
  • Es sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen.
  • Zuständig: Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV), Abteilung 2.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

formlose Antragstellung möglich: ja