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Mitwirkung von Kindern bei Veranstaltungen beantragen

Thüringen 99068006017000, 99068006017000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99068006017000, 99068006017000

Leistungsbezeichnung

Mitwirkung von Kindern bei Veranstaltungen beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Werbung (Synonym), Kultur (Synonym), Arbeitgeberpflichten (Synonym), Kulturveranstaltungen (Synonym), Filmaufnahmen (Synonym), Werbeveranstaltungen (Synonym), Fernsehen (Synonym), Beschäftigung von Kindern (Synonym), Jugendliche (Synonym), Kinderarbeit (Synonym), Fotoaufnahmen (Synonym), Kinderbeschäftigung (Synonym), Chor (Synonym), Jugendarbeitsschutz (Synonym), Beschäftigung von Jugendlichen (Synonym), Aufführung (Synonym), Musikaufführungen (Synonym), Hörfunk (Synonym), Konzert (Synonym), Theatervorstellungen (Synonym), Filmproduktion (Synonym), Kindermodel (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Jugendarbeit (068)

Verrichtungskennung

Bewilligung (017)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Veranstaltungen und Feste (1110100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

27.05.2025

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie (TMSGAF)

Teaser

Wenn Sie Kinder im Rahmen von Aufführungen oder Veranstaltungen beschäftigen wollen, müssen Sie eine Ausnahme vom Verbot der Kinderarbeit beantragen.

Volltext

Kinder unterliegen einem besonderen Schutz. Sie können Kinder und vollzeitschulpflichtige Jugendliche nur beschäftigen, wenn Ihnen eine Ausnahme vom Verbot der Kinderarbeit bewilligt wurde. Eine Bewilligung ist erforderlich für die Beschäftigung von:

  • Kindern von 3 bis einschließlich 14 Jahren
  • Jugendlichen von 15 bis einschließlich 17 Jahren, die noch schulpflichtig sind

Für Kinder unter 3 Jahren kann eine Ausnahme zur Beschäftigung nicht bewilligt werden. Für Jugendliche, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, gelten die Vorschriften für Kinder. Sie dürfen Kinder nur für gestaltende Tätigkeiten beschäftigen. Dazu gehört die Mitwirkung bei:

  • Theatervorstellungen
  • Musikaufführungen
  • Werbeveranstaltungen
  • Aufnahmen in Hörfunk und Fernsehen
  • Film- und Fotoaufnahmen

Für die verschiedenen Arten von Veranstaltungen müssen Sie je nach Alter der Kinder verschiedene Beschäftigungsregeln beachten. Die maximal möglichen Arbeitszeiten sind:

  • bei Theatervorstellungen für Kinder über 6 Jahre:
    • in der Zeit von 10:00 bis 23:00 Uhr
    • bis zu 4 Stunden täglich
  • bei Musikaufführungen und anderen Aufführungen, Werbeveranstaltungen sowie Aufnahmen im Hörfunk und im Fernsehen, auf Ton- und Bildträgern sowie bei Film- und Fotoaufnahmen:
    • für Kinder über 3 Jahren
      • bis zu 2 Stunden täglich
      • in der Zeit von 8:00 bis 17:00 Uhr
    • für Kinder über 6 Jahren 
      • bis zu 3 Stunden täglich
      • in der Zeit von 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr

Proben zählen zur Arbeitszeit und werden in die Beschäftigungszeit eingerechnet. Sie erhalten die Bewilligung in der Regel für maximal 30 Tage pro Kalenderjahr und Kind. Wenn das Kind auch an anderen Orten beschäftigt ist, werden alle Arbeitstage zusammengerechnet.
Nach der Beschäftigung müssen Sie dem Kind eine freie Zeit von 14 Stunden bis zur nächsten Beschäftigung gewähren.
Sie sind dafür verantwortlich, dass vor Beschäftigungsbeginn die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Kindes gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer nachteiligen körperlichen und seelisch-geistigen Entwicklung getroffen werden. Sie sind außerdem für Betreuung und Beaufsichtigung des Kindes verantwortlich, auch wenn Sie diese Aufgabe einer Aufsichtsperson übertragen, die von Ihnen sorgfältig ausgewählt, bestellt, unterrichtet und überwacht werden muss. 

Sie erhalten keine Bewilligung für Schaustellungen und Darbietungen von Kindern: 

  • in Kabaretts
  • in Tanzlokalen und ähnlichen Betrieben
  • in Vergnügungsparks
  • auf Kirmessen
  • auf Jahrmärkten und ähnlichen Veranstaltungen

Den Antrag stellen Sie bei dem für Sie zuständigen Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV). Die Bewilligung ist befristet und jederzeit widerrufbar. Die Aufsichtsbehörde bestimmt, wie lange, zu welcher Zeit und an welchem Tag das Kind beschäftigt werden darf. Ebenso werden die Dauer und Lage der Ruhepausen sowie die Höchstdauer der täglichen Beschäftigung festgelegt. 
Wenn Sie Kinder ohne behördliche Bewilligung beschäftigen, machen Sie sich strafbar. 

Erforderliche Unterlagen

Antrag auf Ausnahme vom Verbot der Beschäftigung von Kind und vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen:

  • Einverständniserklärung, also die schriftliche Einwilligung der Personensorgeberechtigten
  • ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als 3 Monate ist
  • Bescheinigung der Schule, dass das schulische Fortkommen nicht gefährdet ist
  • Stellungnahme des zuständigen Jugendamtes

Voraussetzungen

  • Sie haben alle notwendigen Vorkehrungen getroffen, um die Kinder zu schützen und zu beaufsichtigen.
  • Sie stellen den Antrag rechtzeitig vor der Aufnahme der Beschäftigung. Eine rückwirkende Bewilligung ist nicht möglich.
  • Sie beachten die gesetzlichen Bestimmungen der Beschäftigung.
  • Sie haben eine schriftliche Einwilligung der Personensorgeberechtigten sowie eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als 3 Monate ist.
  • Sie haben eine Bescheinigung der Schule, dass die schulische Leistung nicht gefährdet ist.
  • Sie haben eine Stellungnahme des Jugendamtes.

Kosten

Gebühr: 50€ - 300€
Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweils gültigen Gebühren- oder Kostenordnung.

Verfahrensablauf

Die Mitwirkung von Kindern bei Veranstaltungen können Sie online oder per Post stellen.

Bearbeitungsdauer

1 - 3 Woche(n)

Frist

Antragsfrist: 2 Woche(n)

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Sie dürfen das Kind erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheides beschäftigen. Eine rückwirkende Bewilligung ist nicht möglich. Die Beschäftigung von Kindern ohne behördliche Bewilligung ist verboten und kann entsprechend den Tatumständen nach den Bußgeld- und Strafvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes geahndet werden.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Kurztext

  • Ausnahme für das Mitwirken von Kindern bei Theatervorstellungen oder Musikaufführungen
  • Ausnahmen vom Verbot der Kinderarbeit für Kinder und vollzeitschulpflichtige Jugendliche können beantragt werden für die Mitwirkung bei:
    • Theatervorstellungen
    • Musikaufführungen
    • Werbeveranstaltungen
    • Aufnahmen in Hörfunk und Fernsehen
    • Film- und Fotoaufnahmen
  • Antrag stellt Arbeitgeberin oder Arbeitgeber
  • Tätigkeit des Kindes muss eine gestaltende Mitwirkung sein, beispielsweise:
    • schauspielerische Darbietung
    • musikalische Darbietung
    • als Statistin oder Statist
    • als Model
  • mögliche Arbeitszeit ist je nach Alter des Kindes genau geregelt
  • keine Ausnahmeregelungen vom Verbot der Kinderarbeit für:  
    • Kinder unter 3 Jahren
    • Auftritte in Kabaretts, in Tanzlokalen, auf Jahrmärkten und bei ähnlichen Veranstaltungen
  • Bewilligung maximal für 30 Tage pro Kalenderjahr und Kind möglich
  • zuständig: Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV), Abteilung Arbeitsschutz, Regionalinspektion Mittelthüringen.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden