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Mitwirkung von Kindern bei Veranstaltungen - Bewilligung

Thüringen 99068006017000, 99068006017000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99068006017000, 99068006017000

Leistungsbezeichnung

Mitwirkung von Kindern bei Veranstaltungen - Bewilligung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Beschäftigung (Synonym), Kultur (Synonym), Filmaufnahmen (Synonym), Jugendliche (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Jugendarbeit (068)

Verrichtungskennung

Bewilligung (017)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Veranstaltungen und Feste (1110100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

29.03.2017

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF)

Teaser

Für die Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen bei Veranstaltungen ist eine Bewilligung erforderlich. Näheres erfahren Sie hier.

Volltext

Für die gestaltende Mitwirkung von Kindern oder Jugendlichen bei Film-, Foto-, Rundfunk- und Fernsehaufnahmen, Aufnahmen auf Ton- und Bildträgern, bei Musik- und anderen Aufführungen sowie Werbeveranstaltungen ist eine Bewilligung der zuständigen Stelle notwendig.

Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn

  1. Kinder über sechs Jahre bis zu vier Stunden täglich in der Zeit von 10 bis 23 Uhr bei Theatervorstellungen
  2. bei Musikaufführungen und anderen Aufführungen, bei Werbeveranstaltungen sowie bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildträger sowie Film- und Fotoaufnahmen  
    1. Kinder über drei bis sechs Jahre bis zu zwei Stunden täglich in der Zeit von 8 bis 17 Uhr,
    2. Kinder über sechs Jahre bis zu drei Stunden täglich in der Zeit zwischen 8 bis 22 Uhr gestaltend mitwirken und an den erforderlichen Proben          

teilnehmen sollen.

Erforderliche Unterlagen

Der Antrag muss enthalten:

  • Name und Anschrift der Firma
  • Beschäftigungsart / Beschäftigungszeitraum,
  • Geburtsdatum und Name des Kindes / der Kinder
  • Begründung des Antrages
  • Erklärungen des Personensorgeberechtigten, des Arztes, der Schule, des Jugendamtes

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweils gültigen Gebühren- oder Kostenordnung.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Es ist grundsätzlich von einer Bearbeitungszeit von ein bis zwei Wochen auszugehen, im Einzelfall auch länger. Die vorgenannte Bearbeitungszeit ist nur dann einschlägig, wenn die Erklärungen des Personensorgeberechtigten, des Arztes, der Schule und des Jugendamts rechtzeitig bei der zuständigen Stelle vorliegen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Der Arbeitgeber hat rechtzeitig vor dem geplanten Auftritt die erforderlichen Erklärungen der Personensorgeberechtigten, des Arztes, der Schule und des Jugendamtes einzuholen und den Antragsunterlagen beizufügen.

Nichtbewilligungsfähige Veranstaltungen sind: Kabarett, Tanzlokale und ähnliche Betriebe sowie Vergnügungsparks, Kirmessen, Jahrmärkte und ähnliche Veranstaltungen, Schaustellungen oder Darbietungen.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Mitwirkung von Kindern bei Veranstaltungen - Bewilligung
  • Für die gestaltende Mitwirkung von Kindern oder Jugendlichen bei Film-, Foto-, Rundfunk- und Fernsehaufnahmen, Aufnahmen auf Ton- und Bildträgern, bei Musik- und anderen Aufführungen sowie Werbeveranstaltungen

  • Betrifft die Teilnahme von Kindern bei:

    • Kinder über 6 Jahre bis zu 4 Stunden täglich in der Zeit von 10 bis 23 Uhr bei Theatervorstellungen
    • bei Musikaufführungen und anderen Aufführungen, bei Werbeveranstaltungen sowie bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildträger sowie Film- und Fotoaufnahmen  
      1. Kinder über 3 bis 6 Jahre bis zu 2 Stunden täglich in der Zeit von 8 bis 17 Uhr,
      2. Kinder über 6 Jahre bis zu 3 Stunden täglich in der Zeit zwischen 8 bis 22 Uhr gestaltend mitwirken und an den erforderlichen Proben          
  • zuständig: Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV), Abteilung Arbeitsschutz, Regionalinspektion Mittelthüringen

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV), Abteilung Arbeitsschutz, Regionalinspektion Mittelthüringen.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden