Kleinfeuerwerk Ausnahmegenehmigung erhalten
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
- Veranstaltungen und Feste (1110100)
- Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
- Sonderöffnungszeiten und -genehmigungen (2150200)
- Messen, Straßenfeste und Sonderveranstaltungen (2150100)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Für das Abbrennen von Kleinfeuerwerken müssen Sie außerhalb des Jahreswechsels eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Am 31.12. und 1.1 eines Jahres dürfen Sie pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 (Feuerwerkskörper mit geringer Gefahr, nur im Freien verwendbar) ohne besondere behördliche Erlaubnis abbrennen. An den anderen Tagen des Jahres ist dies nur Inhabern einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins erlaubt.
Wenn Sie in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember ein Kleinfeuerwerk mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 abbrennen wollen, ohne Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber/-in zu sein, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung. Die zuständige Behörde kann Ihnen diese bewilligen.
- Name und Anschrift des Antragstellers
- Name und Anschrift des Durchführenden (wenn vom Antragsteller abweichend)
- Genauer Anlass des Feuerwerks
- Nachweis für den angegebenen Anlass beifügen
- Angabe der genauen Örtlichkeit, Datum und Uhrzeit mit Beginn und Ende des Feuerwerks
- Abstände zu besonders empfindlichen Gebäuden und Anlagen etc.
- Nachweis über eine das Schadensrisiko "Feuerwerk" abdeckende Haftpflichtversicherung für den Durchführenden (Bestätigung des Versicherungsunternehmens)
- Ggf. Zustimmung der zuständigen Ordnungsbehörde zum Abbrennen des Feuerwerks
Für den Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 müssen Sie mindestens 18 Jahre alt sein.
Für die Ausnahmegenehmigung kann in Abhängigkeit vom Verwaltungsaufwand (z.B. Vorortbesichtigungen, Einholung von Stellungnahmen) eine Gebühr bis zu 300 € erhoben werden. Der Antrag ist spätestens 2 Wochen vor der Veranstaltung zu stellen, andernfalls ist eine rechtzeitige Bearbeitung nicht sichergestellt.
Füllen Sie die Angaben zum Antragsverfahren vollständig aus. Fügen Sie alle geforderten Nachweise (Nachweis für den Anlass, Bestätigung des Versicherungsunternehmens) bei.
Der Antrag ist spätestens 2 Wochen vor der Veranstaltung zu stellen, andernfalls ist eine rechtzeitige Bearbeitung nicht sichergestellt.
Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist verboten.
- Ausnahme vom Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2 Zulassung
- Ausnahmen zum Abbrennen privater Kleinfeuerwerke außerhalb der Jahreswechsels müssen beantragt werden
- Schriftlicher Antrag mit benötigten Unterlagen muss eingereicht werden
- Einzelfallentscheidung auf Grund der Gegebenheiten vor Ort
Wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV), Abteilung Gesundheitlicher und technischer Verbraucherschutz, Dezernat Technischer Verbraucherschutz, Marktüberwachung.
- Formulare: keine
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftformerfordernis: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein