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Kleinfeuerwerk Ausnahmegenehmigung erhalten

Thüringen 99089045007000, 99089045007000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089045007000, 99089045007000

Leistungsbezeichnung

Kleinfeuerwerk Ausnahmegenehmigung erhalten

Leistungsbezeichnung II

Antrag auf Genehmigung eines Kleinfeuerwerks

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Kleinfeuerwerk (Synonym), Kategorie 2 (Synonym), Sprengstoff (Synonym), privates Kleinfeuerwerk (Synonym), Anzeige (Synonym), pyrotechnische Gegenstände (Synonym), Ausnahmegenehmigung (Synonym), Privatfeuerwerk (Synonym), Feuerwerkskörper (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Sicherheit und Ordnung (089)

Verrichtungskennung

Zulassung (007)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Veranstaltungen und Feste (1110100)
  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Sonderöffnungszeiten und -genehmigungen (2150200)
  • Messen, Straßenfeste und Sonderveranstaltungen (2150100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Für das Abbrennen von Kleinfeuerwerken müssen Sie außerhalb des Jahreswechsels eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

Volltext

Am 31.12. und 1.1 eines Jahres dürfen Sie pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 (Feuerwerkskörper mit geringer Gefahr, nur im Freien verwendbar) ohne besondere behördliche Erlaubnis abbrennen. An den anderen Tagen des Jahres ist dies nur Inhabern einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins erlaubt.

Wenn Sie in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember ein Kleinfeuerwerk mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 abbrennen wollen, ohne Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber/-in zu sein, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung. Die zuständige Behörde kann Ihnen diese bewilligen.

Erforderliche Unterlagen

  • Name und Anschrift des Antragstellers
  • Name und Anschrift des Durchführenden (wenn vom Antragsteller abweichend)
  • Genauer Anlass des Feuerwerks
  • Nachweis für den angegebenen Anlass beifügen
  • Angabe der genauen Örtlichkeit, Datum und Uhrzeit mit Beginn und Ende des Feuerwerks
  • Abstände zu besonders empfindlichen Gebäuden und Anlagen etc.
  • Nachweis über eine das Schadensrisiko "Feuerwerk" abdeckende Haftpflichtversicherung für den Durchführenden (Bestätigung des Versicherungsunternehmens)
  • Ggf. Zustimmung der zuständigen Ordnungsbehörde zum Abbrennen des Feuerwerks

Voraussetzungen

Für den Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 müssen Sie mindestens 18 Jahre alt sein.

Kosten

Für die Ausnahmegenehmigung kann in Abhängigkeit vom Verwaltungsaufwand (z.B. Vorortbesichtigungen, Einholung von Stellungnahmen) eine Gebühr bis zu 300 € erhoben werden. Der Antrag ist spätestens 2 Wochen vor der Veranstaltung zu stellen, andernfalls ist eine rechtzeitige Bearbeitung nicht sichergestellt.

Verfahrensablauf

Füllen Sie die Angaben zum Antragsverfahren vollständig aus. Fügen Sie alle geforderten Nachweise (Nachweis für den Anlass, Bestätigung des Versicherungsunternehmens) bei.

Bearbeitungsdauer

Ca. 1 – 1,5 Wochen

Frist

Der Antrag ist spätestens 2 Wochen vor der Veranstaltung zu stellen, andernfalls ist eine rechtzeitige Bearbeitung nicht sichergestellt.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist verboten.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Ausnahme vom Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2 Zulassung
  • Ausnahmen zum Abbrennen privater Kleinfeuerwerke außerhalb der Jahreswechsels müssen beantragt werden
  • Schriftlicher Antrag mit benötigten Unterlagen muss eingereicht werden
  • Einzelfallentscheidung auf Grund der Gegebenheiten vor Ort

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV), Abteilung Gesundheitlicher und technischer Verbraucherschutz, Dezernat Technischer Verbraucherschutz, Marktüberwachung.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

-    Formulare: keine
-    Onlineverfahren möglich: nein
-    Schriftformerfordernis: nein
-    Persönliches Erscheinen nötig: nein