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Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs mitteilen

Thüringen 99009041261000, 99009041261000 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99009041261000, 99009041261000

Leistungsbezeichnung

Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs mitteilen

Leistungsbezeichnung II

Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs mitteilen

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

Entsorgung der Röntgeneinrichtung (Synonym), Beendigung (Synonym), Mitteilung (Synonym), Anzeige (Synonym), Genehmigung (Synonym), Betriebsgenehmigung (Synonym), Röntgeneinrichtung (Synonym), erkauf der Röntgeneinrichtung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Atomare Angelegenheiten (009)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Vorschriften für und Anforderungen an Erzeugnisse

Lagen Portalverbund

  • Betriebsaufgabe und zeitweise Stilllegung (2160100)
  • Anlagenbetrieb und -prüfung (2120100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

05.03.2025

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie

Teaser

Wenn Sie eine Röntgeneinrichtung nicht mehr betreiben wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde für Strahlenschutz mitteilen.

Volltext

Es kann verschiedene Gründe dafür geben, weshalb Sie eine Röntgeneinrichtung nicht mehr betreiben. Die Beendigung des Betriebs kann beispielsweise der Verkauf oder die Entsorgung der Röntgeneinrichtung sein. In jedem Fall müssen Sie die zuständige Behörde für Strahlenschutz unverzüglich darüber informieren.

Erforderliche Unterlagen

  • gegebenenfalls erhaltene Genehmigung (Original) postalisch zurücksenden

Voraussetzungen

Sie wollen den Betrieb einer Röntgeneinrichtung beenden oder haben dies bereits getan.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

Das Formular zur Beendigung des Betriebes ist online vollständig auszufüllen und an die Strahlenschutzbehörde zu senden. Vorhandene Originalgenehmigungen sind postalisch an die Strahlenschutzbehörde zu senden.

Bearbeitungsdauer

Keine Bearbeitungsdauer erforderlich nur Entgegennahme der Mitteilung

Frist

Mitteilung hat unverzüglich zu erfolgen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Mitteilung über die Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs Entgegennahme
  • Röntgeneinrichtungen jeglicher Art müssen bei Beendigung des Betriebs abgemeldet werden
  • betrifft beispielsweise Verkauf oder Entsorgung der Röntgeneinrichtung 
  • Abmeldung muss schriftlich erfolgen
  • zuständig: zuständige Behörde für Strahlenschutz

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an Ihren zuständigen Standort des Dezernates Technischer Verbraucherschutz, Marktüberwachung des Thüringer Landesamtes für Verbraucherschutz (TLV).

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden