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Leistungen aus dem Bildungspaket beantragen

Thüringen 99107032017000, 99107032017000 Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99107032017000, 99107032017000

Leistungsbezeichnung

Leistungen aus dem Bildungspaket beantragen

Leistungsbezeichnung II

Leistungen aus dem Bildungspaket beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3b

Begriffe im Kontext

Klassenfahrt (Synonym), Teilhabe (Synonym), Sozialgeld (Synonym), ALG 2 (Synonym), ALG II (Synonym), Vereinsbeitrag (Synonym), Sozialhilfe (Synonym), Bildungsförderung (Synonym), Bildungsleistung (Synonym), Mittagessen (Synonym), Hartz IV (Synonym), Mittagsverpflegung (Synonym), Kindergeld (Synonym), Fahrtkosten (Synonym), Arbeitslosengeld (Synonym), Wohngeldempfänger (Synonym), Wohngeld (Synonym), Nachhilfe (Synonym), Schülermonatskarte (Synonym), Bildungspaket (Synonym), Fahrkosten (Synonym), Mahlzeit (Synonym), Sportverein (Synonym), Musikunterricht (Synonym), Bildung (Synonym), Arbeitslosengeld II (Synonym), Schulausflug (Synonym), Hartz 4 (Synonym), Schulausstattung (Synonym), Jobcenter (Synonym), Lernförderung (Synonym), Musikschule (Synonym), arbeitslos (Synonym), Kinderzuschlag (Synonym), Hort (Synonym), Familienkasse (Synonym), Teilhabepaket (Synonym), Schulbedarf (Synonym), Ausflüge (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Sozialleistungen (107)

Verrichtungskennung

Bewilligung (017)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Existenzsicherung und staatliche Unterstützung (1140100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

17.06.2025

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Ziel des Bildungspaketes ist es, Kindern aus finanziell schwachen Familien die notwendigen Bildungs- und Teilhabeangebote nicht vorzuenthalten. Als berechtigte Person beziehungsweise als Eltern haben Sie die Möglichkeit, hierfür vom Staat eine finanzielle Förderung zu beantragen.

Gefördert werden können:

  • eintägige Ausflüge von Schule, Kita oder Tagespflege,
  • mehrtägige Fahrten von Schule, Kita oder Tagespflege
  • persönlicher Schulbedarf
  • Beförderung von Schülerinnen und Schülern,
  • angemessene Lernförderung für Schulkinder - unabhängig von der Versetzungsgefährdung,
  • gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schule, Kita oder Hort oder in der Tagespflege,
  • monatlicher Pauschalbetrag für soziale und kulturelle Aktivitäten wie etwa im Sportverein oder in der Gemeinschaft (bis 18 Jahre)

Ein Zuschuss kann unter folgenden Bedingungen beantragt werden für:

1. Mittagessen in Kita, Schule und Hort:

  • Nachweis durch den Antragsteller, dass das Kind fortlaufend oder zeitweise am gemeinsamen Mittagessen teilgenommen hat (zum Beispiel Anmeldung zur Mittagsverpflegung). Der Nachweis muss den Namen des Kindes, den Namen der Schule bzw. Kindertageseinrichtung, den Namen des gastronomischen Anbieters und den Zeitraum enthalten, für den das Kind angemeldet ist.

2. Kultur, Sport, Freizeitaktivitäten:

  • Nachweis, dass Ihr Kind Mitglied in einem Verein ist oder an Kursen teilgenommen hat
  • Monatlicher Betrag: 15,00 Euro pro Kind (Stand: 2025)
  • Das monatliche Budget kann auch für die Teilnahme an (teureren) Freizeitaktivitäten angespart werden.

3. Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten sowie Ausflüge in Kindertageseinrichtungen:

  • Kostenübernahme für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten sowie Ausflüge in Kindertageseinrichtungen nach Vorlage der schriftlichen Ankündigung durch Schule oder Kindertageseinrichtung.

4. Lernförderung:

  • Bedarfsbescheinigung von Lehrerin oder Lehrer und Beleg über erfolgte Lernförderung
  • die individuelle schulische Lernförderung wurde bereits ausgeschöpft
  • die Leistungsschwäche ist nicht auf unentschuldigte Fehlzeiten oder anhaltendes Fehlverhalten zurückzuführen
  • eine ergänzende angemessene Lernförderung ist geeignet und zusätzlich erforderlich, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen (zu den Lernzielen gehört nicht das Erreichen eines höherwertigen Schulabschlusses oder die Verbesserung des Notendurchschnitts).

5. Schulbedarf:

  • Es wird ein persönlicher Schulbedarf von insgesamt 195,00 Euro im Kalenderjahr 2025 anerkannt, und zwar 130,00 Euro für das erste Schulhalbjahr und 65,00 Euro für das zweite Schulhalbjahr.
  • Der persönliche Schulbedarf wird jährlich mit dem gleichen Prozentwert wie der Regelbedarf erhöht.

6. Schulbeförderung:

  • Fallen Aufwendungen für Fahrten an, die gesetzlich als "Schülerbeförderung" definiert sind, und werden diese Aufwendungen nicht anderweitig abgedeckt, werden sie übernommen — auch dann, wenn die Schülerfahrkarte zu allgemeinen Fahrten außerhalb des Schulverkehrs berechtigt; der bisher in diesen Fällen zu zahlende Eigenanteil entfällt. Zudem gilt als "nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs" nun auch eine Schule mit besonderem Profil (zum Beispiel mit sportlichem oder sprachlichem Profil oder Ganztagsschulen).

Eine Kostenerstattung ist möglich, wenn die Voraussetzungen für

  • eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II),
  • eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII),
  • eine einmalige Leistung nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) oder
  • die Beziehung von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz
  • Asylbewerber-Leistungen

vorliegen.

Erforderliche Unterlagen

  • gegebenenfalls Angabe der Kindergeldnummer
  • Nachweis der Bedürftigkeit, zum Beispiel durch Bescheid über:
    • Kinderzuschlag
    • Wohngeld
    • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • gegebenenfalls Rechnungen, Quittungen und sonstige Nachweise
  • soweit erforderlich Bescheinigungen der Schule

Die zuständige Stelle informiert Sie über weitere eventuell erforderliche Unterlagen.

Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Kinder und Jugendliche bis 25 Jahren, die ihre Bildungs- und Teilhabebedarfe nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen oder eigenem Einkommen und Vermögen der Familie decken können und die deshalb einen Anspruch auf 

  • Sozialhilfe,
  • Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder 
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 

haben oder deren Familien 

  • Kinderzuschlag oder
  • Wohngeld

beziehen.

Die Altersobergrenze für Leistungen zum Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit beträgt 18 Jahre.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten Sie auf Antrag. Erkundigen Sie sich möglichst vorab bei der zuständigen Stelle, wie Sie Leistungen aus dem Bildungspaket am einfachsten beantragen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter helfen Ihnen auf Wunsch auch bei der Antragstellung. Füllen Sie die benötigten Vordrucke aus, unterschreiben Sie den Antrag und stellen Sie die notwendigen Nachweise zusammen. Senden Sie die vollständigen Antragsunterlagen mit der Post an die zuständige Stelle oder geben Sie diese persönlich dort ab. Sie erhalten schriftlich Bescheid, ob und welche Angebote Ihr Kind wahrnehmen kann.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Ansprüche auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets nach dem Bundeskindergeldgesetz (für Familien mit Kinderzuschlag oder Wohngeld) verjähren 12 Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie entstanden sind.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Ziel des Bildungspaketes ist es, Kindern aus finanziell schwachen Familien die notwendigen Bildungs- und Teilhabeangebote nicht vorzuenthalten. Als Berechtigte Person bzw. als Eltern haben Sie die Möglichkeit, hierfür vom Staat eine finanzielle Förderung zu beantragen.
 

Gefördert werden können:

  • eintägige Ausflüge von Schule, Kita oder Tagespflege,
  • mehrtägige Fahrten von Schule, Kita oder Tagespflege
  • persönlicher Schulbedarf
  • Beförderung von Schülerinnen und Schülern,
  • angemessene Lernförderung für Schulkinder - unabhängig von der Versetzungsgefährdung,
  • gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schule, Kita oder Hort oder in der Tagespflege,
  • monatlicher Pauschalbetrag für soziale und kulturelle Aktivitäten wie etwa im Sportverein oder in der Gemeinschaft (bis 18 Jahre)

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit für Leistungsempfänger nach SGB II, Wohngeldgesetz und BKGG liegt bei den Jobcentern der Landkreise und kreisfreien Städte.

Die Zuständigkeit für Leistungsempfänger nach SGB XII liegt bei den Sozialämtern der Landkreise und kreisfreien Städte.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden