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Eintragung in das Verzeichnis zulassungsfreier Handwerke oder in das Verzeichnis handwerksähnlicher Gewerbe beantragen

Thüringen 99058017060000, 99058017060000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99058017060000, 99058017060000

Leistungsbezeichnung

Eintragung in das Verzeichnis zulassungsfreier Handwerke oder in das Verzeichnis handwerksähnlicher Gewerbe beantragen

Leistungsbezeichnung II

Eintragung in das Verzeichnis zulassungsfreier Handwerke oder in das Verzeichnis handwerksähnlicher Gewerbe beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Verzeichnis (Synonym), Anlage B (Synonym), Inhaber (Synonym), Anmeldung zulassungsfreies Handwerk (Synonym), Handwerkskammer (Synonym), Anzeige des Betriebsbeginns (Synonym), Handwerksordnung (Synonym), ohne Qualifikationsnachweis (Synonym), Anmeldung handwerksähnliches Gewerbe (Synonym), handwerksähnliches Gewerbe (Synonym), Handwerkerverzeichnis (Synonym), Anmeldung eines Handwerksbetriebes (Synonym), zulassungsfreies Handwerk (Synonym), Eintragung als Handwerker (Synonym), Anzeige des Unternehmensstarts (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Handwerk (058)

Verrichtungskennung

Eintragung (060)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Eintragung in Register (2020100)
  • Anmeldepflichten (2010100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

08.09.2022

Fachlich freigegeben durch

Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa der Freien Hansestadt Bremen Handwerkskammer 09.09.2020

Teaser

Wenn Sie ein zulassungsfreies Handwerk oder ein handwerksähnliches Gewerbe selbständig ausüben möchten, müssen Sie den Beginn der gewerblichen Betätigung Ihrer Handwerkskammer anzeigen.

Sie könnten den Wünsch haben, den selbständigen Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe aufzunehmen. In diesem Fall, müssen Sie dies unverzüglich der für den Betriebsort zuständigen Handwerkskammer unverzüglich anzeigen.

Volltext

Das Verzeichnis über die Inhaber eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes ist ein Register, in dem sich alle

  • natürlichen und 
  • juristischen Personen sowie
  • rechtsfähigen Personengesellschaften

eintragen müssen, die ein zulassungsfreies Handwerk oder handwerksähnliches Gewerbe betreiben. Die zulassungsfreien Handwerke sind in Abschnitt 1 der Anlage B zur Handwerksordnung aufgeführt.

Hierzu gehören unter anderem: 

  • Uhrmacher,
  • Gold- und Silberschmiede,
  • Holzbildhauer, 
  • Segelmacher,
  • Schumacher, 
  • Müller, 
  • Brauer und Mälzer,
  • Textilreiniger, 
  • Gebäudereiniger,
  • Fotografen,
  • Buchbinder und
  • Geigenbauer.

Die handwerksähnlichen Gewerbe sind in Abschnitt 2 der Anlage B zur Handwerksordnung aufgeführt. Hierzu gehören unter anderem:

  • Eisenflechter, 
  • Bodenleger, 
  • Metallschleifer und Metallpolierer,
  • Fahrzeugverwerter, 
  • Rohr- und Kanalreiniger,
  • Speiseeishersteller,
  • Kosmetiker und
  • Klavierstimmer.

Damit das Register richtig geführt werden kann, besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Anzeige des Beginns oder der Beendigung des selbständigen Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes gegenüber der Handwerkskammer. Die Anzeige des Betriebsbeginns löst ein Verfahren zur Eintragung in das Register aus.

Für die Anzeige eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe stellen Sie einen Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes.

Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen, müssen Sie die einzureichenden Unterlagen – je nach Handwerkskammer – als Kopien, beglaubigte Kopien oder im Original beilegen.

Ein Gewerbe ist ein zulassungsfreies Handwerk oder ein handwerksähnliches Gewerbe, wenn es handwerksmäßig betrieben wird und in der Anlage B der Handwerksordnung (siehe Rechtsgrundlagen) aufgeführt ist.

Nach Anzeige des handwerksähnlichen Gewerbes stellt die Handwerkskammer eine Bestätigung der Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes (Gewerbekarte) aus. Mit der Gewerbekarte können Sie sich später als eingetragener Gewerbebetrieb legitimieren.

Wer den selbständigen Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe betreibt, wird in das Verzeichnis nach Anlage B Abschnitt 1 oder Abschnitt 2 zur Handwerksordnung eingetragen. Es bedarf hierzu keiner Vorlage fachlicher Qualifikationen. Als Bescheinigung über die Eintragung werden Handwerks- bzw. Gewerbekarten ausgestellt. Die Eintragung ist gebührenpflichtig.

Erforderliche Unterlagen

Die eigentliche Anzeige des Betriebsbeginns eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes kann formlos erfolgen. Für das danach durchzuführende Eintragungsverfahren sind folgende Unterlagen einzureichen:

Einzelunternehmen: 

  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers 
  • Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nachgereicht werden) 

Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR): 

  • Kopien der Personalausweise oder vergleichbarer Identifikationspapiere der Gesellschafter und Gesellschafterinnen oder vertretungsberechtigten Personen 
  • Kopie des Gesellschaftsvertrages (sofern nicht formlos geschlossen) 
  • Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nachgereicht werden)

Rechtsfähige Personenhandelsgesellschaften der Offenen Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG) und entsprechende ausländische Gesellschaftsformen:

  • Kopien der Personalausweise oder vergleichbarer Identifikationspapiere der Gesellschafter und Gesellschafterinnen beziehungsweise vertretungsberechtigten Personen 
  • für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform
    • bei Unternehmenssitz in Deutschland: 
      • bei im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften: Registerauszug, bei der OHG zusätzlich eine Kopie des Gesellschaftsvertrages 
      • sofern keine Registereintragung erfolgt ist: Kopie des Gesellschaftsvertrages 
    • bei ausländischen Rechtsformen:  
      • Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers bei in Registern eingetragenen Gesellschaften, ansonsten- Kopie des Gesellschaftsvertrages 
  • Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nachgereicht werden)

Juristische Personen – Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG), Aktiengesellschaft (AG), eingetragene Genossenschaft (eG): 

  • Kopien der Personalausweise oder vergleichbarer Identifikationspapiere der vertretungsberechtigten Personen 
  • für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform: 
    • bei Unternehmenssitz in Deutschland: Registerauszug des Handels- oder Genossenschaftsregisters  
    • bei ausländischen Rechtsformen: Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers  
  • Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden) 
  • Personaldokument

Vorlage von Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung oder Aufenthaltstitel oder anderen vergleichbaren Personaldokumenten (bei Onlineverfahren benötigen Sie ihren neuen Personalausweis oder eine vergleichbare Authentifizierungsmöglichkeit)

  • aktueller Handelsregsiterauszug oder Gesellschaftsvertrag (bei juristischen Personen)
  • Eingetragene Unternehmen reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (zum Beispiel GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag beziehungsweise die Satzung ein.
  • gegebenenfalls. weitere Unterlagen gemäß § 20 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Handwerksordnung (HwO)
  • Antrag auf Eintragung / Änderung / Erweiterung in das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Handwerke, der zulassungsfreien Handwerke sowie der handwerksähnlichen Gewerbe (ausgefüllt und unterschrieben)
  • aktueller Auszug aus dem Handelsregister (nur bei im Handelsregister eingetragenen Unternehmen)
  • Personalausweis
  • gültige Aufenthaltsgenehmigung für Bürger aus dem europäischen Ausland

Voraussetzungen

  • Sie führen ein zulassungsfreies Handwerk oder handwerkähnliches Gewerbe selbständig aus.
  • Im Rahmen der Eintragung wird erfasst, wer die unternehmerische Betätigung im zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe ausübt. Die Anzeige- und Eintragungspflicht trifft die Inhaber oder Inhaberinnen, bei Personengesellschaften die Gesellschafter oder Gesellschafterinnen und bei Kapitalgesellschaften die Vertretungsberechtigten (z.B. GmbH-Geschäftsführer oder -Geschäftsführerin) des jeweiligen Unternehmens.
  • Handwerksmäßige Ausübung eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes gemäß Anlage B zur Handwerksordnung (HwO).
  • Für die Anmeldung benötigen Sie - anders als bei einem in die Handwerksrolle eintragungspflichtigen zulassungspflichtigen Handwerk - keinen Qualifikationsnachweis oder Meistertitel.

Kosten

Die Kosten richten sich nach der Gebührenordnung der zuständigen Handwerkskammer.

Die Gebühren regeln sich nach der Gebührenordnung der zuständigen Handwerkskammer.

Verfahrensablauf

  • Sie stellen bei der zuständigen Handwerkskammer den Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes. Je nach Angebot der Handwerkskammer steht das Antragsformular online bereit. Sie können Ihre Unterlagen auch persönlich einreichen und den Antrag vor Ort ausfüllen.
  • Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, das Verfahren über eine Einheitliche Stelle wie zum Beispiel den für den Betriebsort zuständigen Einheitlichen Ansprechpartner abzuwickeln.
  • Nach Prüfung durch die zuständige Handwerkskammer erfolgt die Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes.
  • Über die Eintragung stellt Ihnen die Handwerkskammer eine Bestätigung (Gewerbekarte) aus.

Bearbeitungsdauer

3 Monat(e)
§ 10Abs. 1 HwO i.V.m. § 42 a ThürVwVfG

maximal 3 Monate nach Eingang des Antrags einschließlich der vollständigen Unterlagen (vergleiche § 10 Absatz 1 HwO)

Frist

Unverzüglich bei Beginn der Gewerbetätigkeit

Anzeige der Gewerbetätigkeit: unverzüglich bei Beginn der Tätigkeit

Weiterführende Informationen

Beratung und Kontaktdaten der Handwerkskammern 

https://www.handwerkskammer.de

Liste aller zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe

https://www.gesetze-im-internet.de/hwo/anlage_b.html

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes - Eintragung
  • Soll ein zulassungsfreies Handwerk oder ein handwerksähnliches Gewerbe selbstständig ausgeübt werden, muss dies der örtlich zuständigen Handwerkskammer angezeigt und eine Eintragung in das Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes beantragt werden
  • die Eintragung in das Verzeichnis über die Inhaber eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes ist möglich für 
  • natürliche oder juristische Personen und 
  • rechtsfähige Personengesellschaften
  • für die Eintragung in das Verzeichnis sind keine Qualifikationsnachweise notwendig
  • Meistertitel für zulassungsfreie Handwerke kann freiwillig erworben werden
  • zuständig: Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Niederlassung liegt
  • ​​Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes Eintragung
  • Der selbständige Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe muss bei der für den Betriebsort zuständigen Handwerkskammer unverzüglich angezeigt werden.
  • Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes.
  • Je Handwerkskammer steht das Antragsformular online bereit. Es ist auch eine persönliche Abgabe vor Ort möglich.
  • Abwicklung auch über einheitliche Stelle (zum Beispiel Einheitlicher Ansprechpartner) möglich.
  • Die Definition von zulassungsfreiem Handwerk oder handwerksähnlichem Gewerbe finden sich in § 18 Absatz 2 Handwerksordnung (HwO) und den in dem Verzeichnis der Anlage B der Handwerksordnung gelisteten Berufen.
  • Nach Anzeige des handwerksähnlichen Gewerbes stellt die Handwerkskammer eine Bestätigung der Eintragung (Gewerbekarte) aus.
  • Die Kosten richten sich nach der Gebührenordnung der zuständigen Handwerkskammer
  • zuständige Behörde: Handwerkskammer, in deren Bezirk der Hauptsitz des Handwerksbetriebs ist.

Formulare

  • Formulare: keine (keine bundeseinheitliche Regelung)
  • Schriftform erforderlich:  nein
  • Persönliches Erscheinen bei Antragstellung vor Ort: nein
  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Antrag auf Eintragung / Änderung / Erweiterung in das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Handwerke, der zulassungsfreien Handwerke sowie der handwerksähnlichen Gewerbe
  • Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe gemäß Handwerksordnung (Anlage B)
  • Merkblatt zur Eintragung in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe (Anlage B)