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Befahren nichtschiffbarer Gewässer Genehmigung

Rheinland-Pfalz 99096016001000, 99096016001000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99096016001000, 99096016001000

Leistungsbezeichnung

Befahren nichtschiffbarer Gewässer Genehmigung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Fahrerlaubnis (Synonym), Schifffahrt (Synonym), Schiffahrt (Synonym), Genehmigung (Synonym), Wasserfahrzeug (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Schifffahrt (096)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Erwerb und Verlängerung eines Führerscheins

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Transportgenehmigungen (2110200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Schiffbare Gewässer darf grundsätzlich jedermann mit allen Wasserfahrzeugen befahren.

Über die Bundeswasserstraßen hinaus sind in Rheinland-Pfalz im Sinne des Landeswassergesetz derzeit keine Gewässer als schiffbar bestimmt worden. Andere Gewässer dürfen mit nicht motorgetriebenen Wasserfahrzeugen wie Paddelbooten oder Kanus befahren werden, soweit dies nicht aus naturschutz- oder wasserrechtlichen Gründen untersagt oder eingeschränkt ist. Auf diesen Gewässern kann für motorgetriebene Fahrzeuge das Befahren in Ausnahmefällen  im Wege einer widerruflichen Genehmigung gemäß § 42 Absatz 4 LWG jedoch zugelassen werden.

Eine solche Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn das Befahren eines nichtschiffbaren Gewässers als Gemeingebrauch von der zuständigen Wasserbehörde zugelassen ist.

Erforderliche Unterlagen

Es ist ein Antrag erforderlich, der Angaben zum Wasserfahrzeug, zur Fahrtroute (Lageplan) und zur Häufigkeit der Fahrten enthält. Wegen der notwendigen Beteiligung anderer Behörden sind die Antragsunterlagen in mindestens dreifacher Ausfertigung einzureichen. Die weiteren Einzelheiten der Antragsunterlagen sind im Vorfeld mit der oberen Wasserbehörde abzustimmen. 

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Die Gebühren werden nach der geltenden Gebührenordnung für Maßnahmen in der Verkehrsverwaltung festgesetzt.

  • Genehmigung für Befahren nichtschiffbarer Gewässer 25,00 bis 3000,00 Euro

Die jeweilige Gebühr im Einzelfall wird unter Berücksichtigung der Geltungsdauer der Genehmigung und des mit dem Befahren verfolgten Zwecks festgesetzt.

Hinzu kommen Auslagen für die Mitwirkung anderer Behörden.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Da ein nichtschiffbares Gewässer erst nach Vorliegen einer Genehmigung befahren werden darf, ist der Genehmigungsantrag rechtzeitig vor dem Befahren nicht schiffbarer Gewässer zu stellen. Aufgrund der notwendigen Beteiligung anderer Behörden ist von einem Bearbeitungszeitraum von mindestens zwei Monaten auszugehen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die widerrufliche Genehmigung wird in der Regel befristet erteilt.

Rechtsbehelf

Widerspruch.

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Zuständige Behörde ist die obere Wasserbehörde (Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord oder Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd) , die im Einvernehmen mit dem Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz (LBM) entscheidet.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Der Antrag hat schriftlich zu erfolgen.