Lagergenehmigung für explosionsgefährliche Stoffe beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
- Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
- Brandschutz und sonstige Auflagen (2050600)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- Richtlinie für das Zuordnen explosionsgefährlicher Stoffe zu Lagergruppen (SprengLR 010)
- Richtlinie für das Zuordnen sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe zu Lagergruppen (SprengLR 011)
- Richtlinie Bauweise und Einrichtung der Lager für Sprengstoffe und Zündmittel (SprengLR 210)
- Richtlinie Bauweise und Einrichtung der Lager für pyrotechnische Sätze und Gegenstände (SprengLR 220)
- Richtlinie Diebstahlsicherung der Lager für Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff (SprengLR 230)
- Lagerung von Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten (SprengLR 240)
- Richtlinie Aufbewahrung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe (SprengLR 300)
- Richtlinie Bauweise und Einrichtungen der Lager für sonstige explosionsgefährliche Stoffe (Lagergruppe I - III) (SprengLR 310)
- Richtlinie für die Zusammenlagerung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe (Lagergruppen I-III) (SprengLR 340)
- Richtlinie Abstände der Lager für sonstige explosionsgefährliche Stoffe (Lagergruppen I-III) (SprengLR 350)
- Richtlinie Aufbewahrung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe, die sich wie Explosivstoffe der Lagergruppe 1.3 verhalten (SprengLR 360)
- Richtlinie Aufbewahrung kleiner Mengen (SprengLR 410)
- § 17 Sprengstoffgesetz (SprengG)
- § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
- Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)
- § 7 Sprengstoffgesetz (SprengG)
- § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG)
- Nr. 21.1.7, 21.1.8 Anlage - Besonderes Gebührenverzeichnis auf dem Gebiet des Umweltrechts der Lan-desverordnung über Gebühren auf dem Gebiet des Umweltrechts (Besonderes Gebührenverzeichnis)
- Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung (BauuntPrüfVO)
Für die Errichtung und Betrieb von Lager, in denen explosionsgefährliche Stoffe aufbewahrt werden sollen oder für wesentliche Änderungen dieser Lager, bedürfen Sie einer Genehmigung nach dem Sprengstoffgesetz.
Explosionsgefährlichen Stoffen besitzen ein großes Gefahrenpotential. Ziel des Sprengstoffgesetzes (SprengG) ist es, Menschen und Sachen vor diesen Gefahren zu schützen.
Vor diesem Hintergrund benötigen Sie für die Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen grundsätzlich eine Lagergenehmigung nach dem Sprengstoffgesetz. Genehmigungsbedürftig sind auch wesentliche Änderungen eines genehmigten Lagers oder wesentliche Änderungen des Betriebs. Ab der Lagerung einer Nettoexplosionsmasse von 10 Tonnen benötigen Sie eine Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Die Genehmigung nach BImSchG gilt dann auch als Genehmigung nach dem Sprengstoffgesetz.
Eine Lagergenehmigung kann entfallen, wenn die in der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) genannten "Kleinmengen" nicht überschritten werden.
Formlos
- Angaben zur Firma, Anschrift und Ansprechpartner bei der Firma
- Flurkarte mit eingezeichneter Lagerstätte
- Angabe über Art und Menge der explosionsgefährlichen Stoffe (BAM-Gruppe, Lagergruppe, Verträglichkeitsgruppe)
- Baubeschreibung, Bauunterlagen, Bauweise
- ggf. Kopie der Erlaubnis nach §7 oder § 27 SprengG zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen
- ggf. Bauartzulassung
- ggf. Konzept zur Verhinderung von Störfällen mit Sicherheitsmanagement
- ggf. Brandschutzkonzept nach Industriebaurichtlinie mit Grundriss und Lage der sicherheitstechnischen Einrichtungen (wie Löscheinrichtungen)
- ggf. Sachverständigen-Gutachten auf Anforderung der Behörde
Als Betreiber müssen Sie im Besitz einer gültigen Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang von explosionsgefährlichen Stoffen sein
Die Antragsunterlagen müssen der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung (BauuntPrüfVO) entsprechen und durch eine planvorlegeberechtigte Person (z.B. Architekt) erstellt werden.
Kosten werden von jedem Bundesland nach eigener Gebührenverordnung erhoben.
- Da es sich um ein komplexes Verfahren handelt, wird empfohlen vor Antragstellung mit dem zuständigen Sachbearbeiter Kontakt aufzunehmen.
- Einreichen eines Antrags nebst Anlagen bei der zuständigen Behörde.
- Prüfung des Antrags auf Vollständigkeit und Plausibilität und ggf. Nachforderung von fehlenden Unterlagen.
- In der Regel Vereinbarung eines Vorort Termins.
- Prüfung Vorort und ggf. Anforderung weiterer Unterlagen.
- Benachrichtigung über die Entscheidung und Zahlungsaufforderung.
- Die Anzahl der Antragssätze sind mit dem Sachbearbeiter abzustimmen.
Die Bearbeitungsdauer beginnt, nachdem die Antragsunterlagen vollständig vorliegen.
Der Rechtsbehelf ist abhängig von der jeweiligen landesrechtlichen Regelung.
- Widerspruch (Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Erwerbsminderungsrente.)
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
- Lagergenehmigung für explosionsgefährliche Stoffe beantragen
- § 17 Sprengstoffrecht (SprengG)
- Genehmigung zum Lagern von Sprengstoff
- Änderung Sprengstofflager
- Zuständigkeit: Bundesland abhängig
Bitte wenden Sie sich an die für den Standort des Lagers zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord oder EAP-Portal zur Ermittlung der zuständigen EAP-Stelle.
Die Zuständigkeit obliegt der für den Standort des Lagers zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd oder Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord.
- Formulare vorhanden: Nein
- Schriftform erforderlich: Ja
- Formlose Antragsstellung möglich: Ja
- Online-Dienste vorhanden: Nein