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Approbation als Ärztin oder Arzt beantragen

Rheinland-Pfalz 99018001001000, 99018001001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99018001001000, 99018001001000

Leistungsbezeichnung

Approbation als Ärztin oder Arzt beantragen

Leistungsbezeichnung II

Approbation als Ärztin oder Arzt beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Berufsausübung (Synonym), Arzt (Synonym), Medizin (Synonym), Ärztin (Synonym), Humanmedizin (Synonym), Approbation (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Berufsberechtigung (018)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)
  • Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)
  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Wenn Sie in Deutschland den ärztlichen Beruf ohne Einschränkungen ausüben wollen, benötigen Sie eine staatliche Zulassung, die Approbation.

Volltext

Nach Ihrem erfolgreichen Abschluss des Medizinstudiums und der fachbezogenen Ausbildung können Sie einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Ärztin oder Arzt stellen. Mit Erteilung der Approbation als Ärztin oder Arzt sind Sie berechtigt, den Arztberuf in Deutschland selbstständig und eigenverantwortlich auszuüben.

Die Approbation wird unbefristet erteilt und ist für die gesamte Bundesrepublik Deutschland gültig.

Erforderliche Unterlagen

  • Ausweisdokument
  • Geburtsurkunde oder ein aktueller Auszug aus dem Familienbuch der Eltern
  • ggf. Heiratsurkunde/eingetragene Lebenspartnerschaft  (Nachweis bei Namensänderung)
  • Aktueller, tabellarischer, unterschriebener Lebenslauf
  • Bundeszentralregisterauszug (Belegart O)
  • Prüfungszeugnis
  • ggf. Promotionsurkunde;
  • Erklärung Straffreiheit: Schriftliche, formlose Erklärung mit folgendem Wortlaut: „Hiermit erkläre ich, dass ich nicht vorbestraft bin und dass weder ein gerichtliches Strafverfahren noch ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen mich anhängig ist." (Datum und Unterschrift)
  • Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
  • Ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass die antragstellende Person nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist

Voraussetzungen

Die Approbation als Ärztin oder als Arzt wird auf Antrag erteilt, wenn Sie:

•           sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich Ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt

•           nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet sind,

•           über einen erfolgreichen Abschluss der ärztlichen Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland (6-jähriges Medizinstudium) verfügen,

•           über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

Kosten

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen den Antrag auf Approbation inkl. aller erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein
  • Im weiteren Verfahren werden Sie innerhalb von vier Wochen darüber benachrichtigt, ob Ihr Antrag vollständig ist oder ob Sie weitere Unterlagen vorlegen müssen.
  • Nach erfolgter Approbation wird Ihnen eine Approbationsurkunde zugestellt.

Bearbeitungsdauer

Wenn die Unterlagen vollständig sind, dauert das Verfahren maxi-mal drei Monate.

Frist

Sie müssen bei der Antragsstellung keine gesetzlichen Fristen beachten.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Verwaltungsgerichtliche Klage
  • Widerspruch (je nach Bundesland)

Kurztext

- Approbation als Arzt Erteilung

- Um in Deutschland als Ärztin oder Arzt arbeiten zu können, wird eine gesonderte Berufsberechtigung, die Approbation benötigt

- Die Approbation wird auf Antrag erteilt

- Zuständige Stelle: Richtet sich nach dem Landesrecht

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein