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Ausdruck aus dem Geburtenregister

Rheinland-Pfalz 99027005250000, 99027005250000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99027005250000, 99027005250000

Leistungsbezeichnung

Ausdruck aus dem Geburtenregister

Leistungsbezeichnung II

Ausdruck aus dem Geburtenregister

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Standesamtsangelegenheiten (Synonym), Geburtsregisterauszug (Synonym), Standesamt (Synonym), Klapperstorch (Synonym), Geburt (Synonym), Kind (Synonym), Urkunde (Synonym), Entbindung (Synonym), Mutter (Synonym), Anmeldung (Synonym), Kindesanmeldung (Synonym), Geburtstag (Synonym), Vater (Synonym), Geburtsbeurkundung (Synonym), Frühgeburt (Synonym), Geburtsregister (Synonym), Sohn (Synonym), Nachwuchs (Synonym), Tochter (Synonym), Bescheinigung Geburt (Synonym), Standesamtsangelegenheit (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Geburt (027)

Verrichtungskennung

Ausdruck (250)

SDG Informationsbereiche

  • Geburt, Sorgerecht für Minderjährige, elterliche Pflichten, Vorschriften für Leihmutterschaft und Adoption, einschließlich Stiefkindadoption, Unterhaltspflichten für Kinder bei grenzüberschreitenden familiären Gegebenheiten

Lagen Portalverbund

  • Urkunden und Bescheinigungen (1070200)
  • Nach der Geburt (1010200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

17.03.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz

Teaser

Ihnen liegt Ihre Geburtsurkunde nicht vor, Sie benötigen diese jedoch zum Beispiel für eine Eheschließung oder für eine andere Amtshandlung? Dann können Sie einen Ausdruck aus dem Geburtenregister beantragen.

Volltext

Ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister (früher Geburtenbuch) gibt alle Daten wieder, die das Standesamt im Zusammenhang mit der Geburt eingetragen hat. Sie erhalten die Urkunde einschließlich eventuell vorhandener Randbemerkungen entweder als

  • Ausdruck aus dem elektronischen Register oder
  • Kopie oder wortgenaue Abschrift des Geburtseintrags aus dem Geburtenbuch.

Außer den Angaben zur Geburt (einschließlich Geburtszeit und zusätzlichen Angaben zu den Eltern) enthält der Ausdruck auch spätere Änderungen, wie etwa Adoption oder Namensänderung.
Die genaue Zeit (Stunde und Minute) Ihrer Geburt teilt Ihnen das Standesamt auf Wunsch auch mit, ohne dass eine Urkunde ausgestellt werden müsste. Hierfür können eventuell Gebühren anfallen.

Erforderliche Unterlagen

Für die Beantragung eines beglaubigten Ausdrucks aus dem Geburtenregister benötigen Sie:

  • Ihren Personalausweis oder Reisepass
  • bei Beantragung bzw. Abholung durch Bevollmächtigte: schriftliche Vollmacht sowie den Personalausweis oder Reisepass (Original oder beglaubigte Kopie) der Antragstellendensowie den Personalausweis oder Reisepass der Bevollmächtigten im Original oder als beglaubigte Kopie
  • für andere Personen gegebenenfalls einen Nachweis ihres rechtlichen Interesses

Voraussetzungen

Die persönlichen Daten der Personenstandsregister unterliegen dem Datenschutz. Antragsberechtigte (Mindestalter: 16 Jahre) sind:

  • die Person, auf die sich der Eintrag bezieht,
  • Ehegatten oder Lebenspartner (im Sinne des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft),
  • Vorfahren und Abkömmlinge der betroffenen Person (etwa die Kinder und Enkel),
  • Geschwister mit berechtigtem Interesse.

Andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten und Onkel, erhalten eine Urkunde nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (Beispiele: Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbarer Titel).

Kosten

Gebühr: 13€
Für den beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister (erstes Exemplar) beträgt die Gebühr
Gebühr: 6,50€
Bei gleichzeitiger Beantragung und im selben Arbeitsgang hergestellter weiterer Exemplare beträgt die Gebühr je Stück
Gebühr: Es fallen keine Kosten an
Die Ausstellung für gesetzliche Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Unfallversicherung:, Pflegeversicherung, Krankenversicherung in Deutschland ist gebührenfrei.

Verfahrensablauf

Persönliche Antragstellung

  • Suchen Sie das Standesamt auf, das die Geburt beurkundet hat.
  • Sie müssen zur Legitimation Ihren Personalausweis oder Reisepass vorlegen.
  • Die Gebühr zahlen Sie in der Regel bei der Beantragung im Standesamt.

Außer Ihnen selbst darf auch eine Person Ihres Vertrauens die Urkunde für Sie bestellen und abholen. Sie legt dazu neben einer schriftlichen Vollmacht Ihren Personalausweis oder Reisepass (original oder beglaubigte Kopie) und den eigenen Personalausweis oder Reisepass vor.

Beantragung per Post oder Telefax

  • Richten Sie ein formloses Schreiben an das zuständige Standesamt mit der Bitte, Ihnen einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister auszufertigen.
  • Ihr Schreiben sollte folgende Angaben enthalten:
    • Name, Vorname,
    • Geburtsdatum und –ort,
    • Name, Vorname der Eltern,
    • wenn bekannt: Standesamt und Beurkundungsnummer.
  • Legen Sie dem Schreiben eine beglaubigte Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses bei.

Mit Zusendung der Urkunde erhalten Sie einen Gebührenbescheid.

Je nach Angebot der Stadt oder Gemeinde können Sie den Antrag auch online stellen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Geburtenregister Ausdruck
  • Ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister (früher Geburtenbuch) gibt alle Daten wieder, die das Standesamt im Zusammenhang mit der Geburt eingetragen hat. Die Urkunde wird einschließlich eventuell vorhandener Randbemerkungen entweder als Ausdruck aus dem elektronischen Register oder Kopie oder wortgenaue Abschrift des Geburtseintrags aus dem Geburtenbuch ausgestellt.
  • Die Beantragung kann persönlich, per Post oder Telefax erfolgen.
  • Die persönlichen Daten der Personenstandsregister unterliegen dem Datenschutz. Antragsberechtigte (Mindestalter: 16 Jahre) sind:
    • die Person, auf die sich der Eintrag bezieht,
    • Ehegatten oder Lebenspartner (im Sinne des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft),
    • Vorfahren und Abkömmlinge der betroffenen Person (etwa die Kinder und Enkel),
    • Geschwister mit berechtigtem Interesse.
  • Andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten und Onkel, erhalten eine Urkunde nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (Beispiele: Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbarer Titel).
  • Es fallen ggf. Gebühren an.
  • zuständig: Standesamt

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich, im Regelfall, an das Standesamt, welches das Geburtenregister mit Ihrem Geburtseintrag führt.

Zuständige Stelle

Standesamt des Geburtsortes

Formulare

nicht vorhanden