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Wohnraumförderung Genehmigung zur Selbstnutzung

Rheinland-Pfalz 99116005001000, 99116005001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99116005001000, 99116005001000

Leistungsbezeichnung

Wohnraumförderung Genehmigung zur Selbstnutzung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Mieter (Synonym), Eigentümer (Synonym), Wohnberechtigungsschein (Synonym), Selbstnutzungsgenehmigung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Wohnungswesen (116)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)

Lagen Portalverbund

  • Wohnen und Umzug (1050200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

21.03.2024

Fachlich freigegeben durch

FM

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Wollen Sie geförderten Wohnraum selbst nutzen, länger als drei Monate leer stehen lassen oder zu anderen als Wohnzwecken nutzen, ist hierfür eine Genehmigung erforderlich. Diese wird unter bestimmten Voraussetzungen erteilt.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis
  • Nachweis über das Einkommen von allen Personen, die in die Wohnung einziehen möchten (z.B. Einkommensnachweis, welcher vom Arbeitgeber auszufüllen ist, letzte(r) Einkommensteuerbescheid/-erklärung und letzter steuerlich anerkannter Gewinn bzw. Nachweis über Steuerbescheid bei Gewerbetreibenden/Selbstständigen).
  • Benötigte Nachweise werden von der zuständigen Stelle angefordert.

Voraussetzungen

Eine Genehmigung zur Selbstnutzung kann erteilt werden, wenn der Verfügungsberechtigte selbst die Voraussetzungen für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins erfüllt. Siehe auch Beschreibung zu „Wohnberechtigungsschein Ausstellung“.

Eine Genehmigung zum Leerstehenlassen über drei Monate hinaus kann aus zwei Gründen erteilt werden. Zum einen wenn eine Sanierung oder Modernisierung vorgenommen werden soll und zum anderen wenn eine Vermietung nicht möglich ist und auch eine Freistellung von Belegungs- und Mietpreisbindungen nicht zu einer Vermietung führen würde.

Die Genehmigung zur Nutzung des Wohnraums zu anderen als Wohnzwecken kann nur bei Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen oder privaten berechtigten Interesses erteilt werden; die zuständige Stelle entscheidet dabei nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie kann einen angemessenen Geldausgleich oder die Einräumung von Bindungen mit insgesamt gleichem Wert an anderem Wohnraum verlangen.

Kosten

Es fallen keine Gebühren bzw. Kosten an.

Allerdings kann die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Nutzung zu anderen als Wohnzwecken u.a. von einer Geldleistung abhängig gemacht werden.

Verfahrensablauf

Sie können den Antrag bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich stellen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Der Antrag auf Genehmigung zur Selbstnutzung sollte vor Bezug einer geförderten Wohnung gestellt werden.

Der Antrag auf Genehmigung zum Leerstehen lassen sollte gestellt werden, sobald absehbar ist, dass der geförderte Mietwohnraum länger als drei Monate leer stehen wird.

Der Antrag auf Genehmigung der Nutzung zu anderen als Wohnzwecken sollte vor Zweckentfremdung des Wohnraums gestellt werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten an die Stadtverwaltung.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden