Begasung anzeigen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften im Zusammenhang mit verschiedenen Arten von Tätigkeiten, einschließlich der Risikovermeidung, Information und Ausbildung
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Wenn Sie eine Begasungstätigkeit durchführen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde mitteilen.
Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen außerhalb einer ortsfesten Anlage Begasungen mit Begasungsmitteln durchführen will, muss dies der zuständigen Behörde schriftlich mitteilen. Zudem kann einer Sammelanzeige zugestimmt werden, wenn Begasungen regelmäßig wiederholt werden und dabei die in der Anzeige beschriebenen Bedingungen unverändert bleiben.
- Kopie der Befähigungsscheine
- Lageplan des Ortes oder des zu begasenden Objekts
Begasungen dürfen nur durchgeführt werden, soweit nicht damit zu rechnen ist, dass ihre Verwendung im einzelnen Anwendungsfall schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, Nicht-Zielorganismen oder auf die Umwelt hat.
Eine Begasungstätigkeit können Sie per E-Mail oder postalisch der zuständigen Behörde anzeigen.
- Sie reichen bei Ihrer Anzeige die erforderlichen Unterlagen ein.
- Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige auf Vollständigkeit.
Das Ausscheiden, der Wechsel und das Hinzutreten von Befähigungsscheininhabern sind der erlaubniserteilenden Behörde unverzüglich anzuzeigen, sofern die Tätigkeiten unter dem Erlaubnisvorbehalt stehen.
Wird Ihr Antrag abgelehnt, sendet Ihnen die zuständige Behörde einen Bescheid zu, aus dem hervorgeht, wie Sie Widerspruch einlegen können.
- Anzeige von Begasungstätigkeiten Entgegennahme
- Mitteilung von Begasungstätigkeiten müssen der zuständigen Behörde mitgeteilt werden
- Angaben notwendig
- Begasungsmittel mit Zulassungs- und Registriernummer
- Name der verantwortlichen Person
- Befähigungsscheininhaber
- Ort und Zeitraum der Tätigkeiten
- Beschreibung der Tätigkeiten
- Fristen
- 1 Woche vor geplanter Begasungstätigkeit
- Ausnahme: Tätigkeit auf einem Schiff: 24 Stunden vorher
- Vorzeitiger Beginn ist unter bestimmten Umständen möglich
- Beantragung von Sammelanzeigen und wiederkehrenden Tätigkeiten ist möglich
- Mitteilung per Mail oder postalisch
SGD Nord Rheinland-Pfalz, Koblenz, Abteilung Gewerbeaufsicht
SGD Süd Rheinland-Pfalz, Neustadt-Weinstraße, Abteilung Gewerbeaufsicht
DLR Rheinhessen-Nahe-Hunsrück, Bad Kreuznach (für nicht ortsfeste Begasungen im Bereich Pflanzenschutz, Vorratsschutz und Schädlingsbekämpfung)
Mitteilung über beabsichtigte Tätigkeiten mit Begasungsmitteln nach TRGS 512