Genehmigung zur Errichtung einer Zweigniederlassung von Sachverständigen Erteilung für Prüfingenieure für Baustatik
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)
- Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
- Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Sie möchten als Prüfingenieur für Baustatik eine Zweitniederlassung errichten? Dann benötigen Sie eine Genehmigung.
Bauaufsichtlich anerkannte Prüfingenieure für Baustatik können eine Zweitniederlassung errichten. Die Errichtung bedarf der Genehmigung.
Dem Antrag sind die erforderlichen Angaben und Nachweise gemäß § 9 Abs. 11 der Landesverordnung über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik (PrüfIngBaustatikVO) beizufügen.
Folgende Unterlagen sind insbesondere erforderlich:
- Angaben zur Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit in der Zweitniederlassung
- Angaben zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, sowie zur Sicherstellung der Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung
- Weitere Unterlagen und Angaben können verlangt werden, wenn dies zur Beurteilung des Antrags erforderlich ist
Die Voraussetzungen für die Genehmigung sind in der Landesverordnung über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik (PrüfIngBaustatikVO) im “§ 9 Allgemeine Pflichten“ im Absatz 11 nachzulesen.
Der Antrag auf Genehmigung zur Errichtung einer Zweitniederlassung ist bei der Anerkennungsbehörde für Prüfingenieure für Baustatik zu stellen.
Vorlage der Nachweise der Genehmigungsvoraussetzungen.
Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen durch die Anerkennungsbehörde.
Genehmigung durch Bescheid, ggf. unter Erteilung des Einvernehmens eines anderen Landes, wenn die beantragte Zweitniederlassung in diesem Land liegt.
Genehmigungsbehörde ist das Ministerium der Finanzen als oberste Bauaufsichtsbehörde.