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Mehrwertsteuer erstatten

Rheinland-Pfalz 99122021001000, 99122021001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99122021001000, 99122021001000

Leistungsbezeichnung

Mehrwertsteuer erstatten

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Märchensteuer (Synonym), Umsatzsteuer (Synonym), MwSt (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Zoll (122)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Zollverfahren für Einfuhren und Ausfuhren gemäß dem Zollkodex der Union

Lagen Portalverbund

  • Steuern und Abgaben für Betriebe (2040200)
  • Import und Export (2070200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

10.01.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz

Teaser

Wenn Sie als Besucher das Hoheitsgebiet der EU wieder verlassen, um nach Hause zurückzukehren oder an einen anderen Ort außerhalb der EU zu reisen, können Sie unter Umständen mehrwertsteuerfrei Waren einkaufen.

Volltext

In einem Nicht-EU-Land lebende Menschen können sich innerhalb der EU entrichtete Mehrwertsteuer bei der Ausfuhr von Waren im nichtkommerziellen Reiseverkehr erstatten lassen.

Hierbei handelt es sich um Fälle, in denen der Abnehmer Waren zu nichtunternehmerischen Zwecken erwirbt und im persönlichen Reisegepäck in das Drittlandsgebiet verbringt.

Zum „persönlichen Reisegepäck“ gehören diejenigen Gegenstände, die der Abnehmer bei einem Grenzübertritt mit sich führt, z.B. das Handgepäck oder die in einem von ihm benutzten Fahrzeug befindlichen Gegenstände, sowie das anlässlich einer Reise aufgegebene Handgepäck.

Erforderliche Unterlagen

Die Verbringung des Liefergegenstands in das Drittlandsgebiet muss durch eine Ausfuhrbestätigung der den Ausgang des Gegenstands aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Grenzzollstelle eines EU-Mitgliedstaats (Ausgangszollstelle) nachgewiesen werden. Als ausreichender Ausfuhrnachweis ist grundsätzlich ein Beleg (Rechnung oder ein entsprechender Beleg) anzuerkennen, der mit einem gültigen Stempelabdruck der Ausgangszollstelle versehen ist.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Private Service-Unternehmen erheben ein Bearbeitungsentgelt.

Verfahrensablauf

Beim Kauf der Ware wird eine Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung ausgestellt. Bei der Ausreise aus der EU wird diese Bescheinigung zusammen mit einem Nachweis des außereuropäischen Wohnsitzes, den Zollbehörden vorgelegt. Zudem ist ein Nachweis der Ausfuhr zu erbringen. Anschließend wird die entrichtete Mehrwertsteuer auf Grundlage der zollamtlich bestätigten Ausfuhrbescheinigungen durch den Verkäufer erstattet.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Ausfuhr muss vor Ablauf des dritten Kalendermonats erfolgen, der auf den Monat des Kaufs der Ware folgt.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Die Steuerbefreiung gilt ausschließlich für den Unternehmer. Wenn dieser die Voraussetzungen erfüllt, kann er Drittlandskäufern einen Preisnachlass in Höhe der Mehrwertsteuer anbieten. Die Höhe des Preisnachlasses ist daher Bestandteil des zwischen Unternehmer und Käufer abgeschlossenen Kaufvertrages.

Liegen für den Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung vor, kann der Unternehmer dem Käufer den Steuerbetrag in bar oder unbar auszahlen, gegebenenfalls nach Abzug von Bearbeitungs- und Überweisungskosten.

Es besteht auch die Möglichkeit, Service-Unternehmen einzuschalten. Diese zahlen den Käufern an Grenzübergängen, insbesondere auch auf Flughäfen, gegen Aushändigung der zollamtlich bestätigten Ausfuhrbelege den Steuerbetrag nach Abzug eines Bearbeitungsentgelts in bar aus. Die Service-Unternehmen, die in Vertragsbeziehungen zu den Unternehmern stehen, lassen sich die an die Reisenden bereits ausgezahlten Steuerbeträge gegen Vorlage der Ausfuhrbelege von den Unternehmern erstatten.

Zuständige Stelle

Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.

Formulare

nicht vorhanden

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