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Umsatzsteuer Befreiung

Rheinland-Pfalz 99102021010000, 99102021010000 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102021010000, 99102021010000

Leistungsbezeichnung

Umsatzsteuer Befreiung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

Steuer (Synonym), Substanzsteuer (Synonym), Grundsteuer (Synonym), Grundbesitz (Synonym), Realsteuer (Synonym), Bemessung (Synonym), Steuern (Synonym), Grundsteuermesszahl (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Steuern (102)

Verrichtungskennung

Befreiung (010)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Steuern und Abgaben für Betriebe (2040200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

04.03.2020

Fachlich freigegeben durch

FM

Teaser

Um Leistungen für wichtige Bereiche des täglichen Lebens wie u.a. Mieten und Heilbehandlungen nicht zu verteuern, gelten Steuerbefreiungen.

Volltext

Das Umsatzsteuergesetz sieht zahlreiche Steuerbefreiungsvorschriften vor, die jeweils an in § 4 Umsatzsteuergesetz genannte Voraussetzungen geknüpft sind.

Von der Umsatzsteuer befreit sind zum Beispiel:

  • Vermietung von Wohnungen,
  • Versicherungsleistungen,
  • kulturelle Leistungen,
  • Bildungsleistungen,
  • Heilbehandlungsleistungen oder
  • Betreuungs- und Pflegeleistungen.

Die Steuerfreiheit der Leistungen schließt in der Regel den Vorsteuerabzug aus. Die Umsatzsteuer, die ein Unternehmer beim Bezug von Waren und Dienstleistungen an andere Unternehmer zahlt, kann er sich also nicht vom Finanzamt erstatten lassen.

Soweit steuerbefreite Umsätze an andere Unternehmer erbracht werden, kann unter bestimmten Voraussetzungen auf die Anwendung einzelner Steuerbefreiungen verzichtet werden. Die Einzelheiten regelt § 9 Umsatzsteuergesetz.

Erforderliche Unterlagen

Die Anforderungen an die einzelnen Steuerbefreiungsvorschriften sind sehr unterschiedlich. Im Zweifel wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Grundsätzlich keine. Die Inanspruchnahme der Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 20 und Nr. 21 Umsatzsteuergesetz erfordert teilweise Bescheinigungen, die von den jeweils fachlich zuständigen Landesbehörden ausgestellt werden. Diese sind gebührenpflichtig.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Es gelten die allgemeinen Steuererklärungsfristen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an das zuständige Finanzamt, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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