Architektenliste Registrierung ausländische Kapitalgesellschaft beantragen
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Begriffe im Kontext
- Eintragung, AEnderung der Rechtsform oder Schließung eines Unternehmens (Registrierungsverfahren und Rechtsformen für geschäftliche Tätigkeiten)
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Fachlich freigegeben durch
Wenn Sie ein auswärtiger Dienstleister im Form einer Kapitalgesellschaft sind, haben Sie die Möglichkeit diese in das Verzeichnis der auswärtigen Berufsgesellschaften bei der Architektenkammer Rheinland-Pfalz eintragen zu lassen.
Kapitalgesellschaften, die in Rheinland-Pfalz weder Sitz noch Niederlassung haben, dürfen die Berufsbezeichnung „Architekt/in“, „Innenarchitekt/in“, „Landschaftsarchitekt/in“ oder „Stadtplaner/in“ ohne Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis verwenden, wenn sie diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung aufgrund einer gesetzlichen Regelung des Landes ihres Sitzes oder ihrer Niederlassung führen dürfen (auswärtige Berufsgesellschaften).
Wenn sie in Deutschland nicht in einem Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind, müssen sie der Architektenkammer Rheinland-Pfalz vorher anzeigen, wenn sie die im Architektengesetz bezeichneten Tätigkeiten erstmals in Rheinland-Pfalz ausüben wollen. Die Architektenkammer führt sie im Verzeichnis für auswärtige Berufsgesellschaften.
- Eine Bescheinigung, dass Sie oder die am Gesellschaftskapital beteiligten und die zur Geschäftsführung befugten Berufsangehörigen die betreffende Tätigkeit im Lande Ihres Sitzes oder Ihrer Niederlassung rechtmäßig ausüben
- Der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung, welcher die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
Kapitalgesellschaften, die in Rheinland-Pfalz weder Sitz noch Niederlassung haben, dürfen die geschützten Berufsbezeichnungen, Wortverbindungen damit oder ähnliche Bezeichnungen ohne Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis verwenden, wenn sie diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung aufgrund einer gesetzlichen Regelung des Landes ihres Sitzes oder ihrer Niederlassung führen dürfen (auswärtige Berufsgesellschaften).
Die Gebühren richten sich nach der Satzung der Architektenkammer Rheinland-Pfalz.
Der Antrag wird dem Eintragungsausschuss der Architektenkammer Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Der Eintragungsausschuss ist ein mit richterlicher Unabhängigkeit ausgestattetes Gremium, das überprüft, ob die Voraussetzungen für einen Eintrag vorliegen.
Über den Antrag ist innerhalb kürzester Frist, jedoch grundsätzlich spätestens binnen drei Monaten nach Eingang der vollständigen Nachweise zu entscheiden.
Es sollten mindestens drei Monate zwischen Antragstellung und Aufnahme der geplanten Tätigkeit liegen.
Sie haben die Möglichkeit gegen die Entscheidung des Eintragungsausschusses Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben. Die Klagefrist beträgt einen Monat ab Zustellung des Beschlusses.
Bitte wenden Sie sich an die Architektenkammer Rheinland-Pfalz.
Sie können sich auch an den Einheitlichen Ansprechpartner (EAP) in Verwaltungsangelegenheiten wenden.
Die entsprechenden Antragsformulare können Sie bei der Architektenkammer Rheinland-Pfalz herunterladen, ebenso die zugehörigen "Hinweise zur Antragstellung" und weitere Informationen.