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Wohngeld Rückforderung

Rheinland-Pfalz 99107023047000, 99107023047000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99107023047000, 99107023047000

Leistungsbezeichnung

Wohngeld Rückforderung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Eigentumswohnung (Synonym), Eigentümer (Synonym), Wohngeldantrag (Synonym), Eigenheim (Synonym), Lastenzuschuss (Synonym), Wohngeldbescheid (Synonym), Wohngeldangelegenheiten (Synonym), Wohngeldminderung (Synonym), Wohnung (Synonym), Wohngeldveränderung (Synonym), Einfamilienhaus (Synonym), Wohngeldzahlung (Synonym), Wohngelderhöhung (Synonym), Rückforderung (Synonym), Wohngeldhöhe (Synonym), Miete (Synonym), Wohngeldbetrag (Synonym), Unwirksamkeit (Synonym), Mietzuschuss (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Sozialleistungen (107)

Verrichtungskennung

Rückforderung (047)

SDG Informationsbereiche

  • Vorübergehender oder dauerhafter Umzug in einen anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Wohnen und Umzug (1050200)
  • Existenzsicherung und staatliche Unterstützung (1140100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

30.04.2020

Fachlich freigegeben durch

FM

Teaser

Ihr Wohngeldbescheid wurde aufgehoben? Dann müssen Sie das Ihnen gezahlte Wohngeld zurückzahlen.

Volltext

Wenn Ihr Wohngeldbescheid aufgehoben wurde, müssen Sie das Ihnen gezahlte Wohngeld zurückzahlen. Soweit Ihr Wohngeldbescheid unwirksam geworden ist und Wohngeld (weiter)gezahlt wurde, müssen Sie das Ihnen gezahlte Wohngeld unter bestimmten Voraussetzungen erstatten.

Erforderliche Unterlagen

Die Rückforderung erfolgt von Amtswegen. Die benötigten Unterlagen werden ggf. von der Wohngeldbehörde angefordert.

Voraussetzungen

Das Wohngeld wird unter bestimmten Voraussetzungen zurückgefordert:

  1. Wenn Ihr Wohngeldbescheid aufgehoben worden ist, ist das bereits gezahlte Wohngeld zu erstatten.
  2. Soweit Wohngeld ohne Wohngeldbescheid erbracht worden ist, z.B. wenn der Wohngeldbescheid unwirksam geworden ist, ist das bereits gezahlte Wohngeld dann zu erstatten, wenn der Wohngeldempfänger nicht auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat bzw. sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme nicht schutzwürdig ist.

Auf Vertrauen kann sich der Wohngeldempfänger nicht berufen, soweit

  • er die Rechtswidrigkeit kannte,
  • er die Entscheidung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat oder
  • die Entscheidung auf Angaben beruht, die der Wohngeldempfänger vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

Kosten

Keine.

Verfahrensablauf

Über die Rückforderung Ihres Wohngeldes entscheidet die Wohngeldbehörde. Vor der Rückforderung erfolgt eine Anhörung. Hierbei wird ihnen mitgeteilt, welche Entscheidung beabsichtigt ist. Es werden Ihnen auch die Gründe benannt. Über die Rückforderung erhalten Sie einen Bescheid.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Widerspruch

Kurztext

Bereits gezahltes Wohngeld wird unter bestimmten Voraussetzungen zurückgefordert, wenn der Wohngeldbescheid aufgehoben worden oder unwirksam ist.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die zuständige Wohngeldbehörde. Dies ist die Kreisverwaltung, in großen kreisangehörigen oder kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.

Zuständige Stelle

Zuständige Wohngeldbehörde ist die Kreisverwaltung, in großen kreisangehörigen oder kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.

Formulare

nicht vorhanden

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