Öffentliche Waage Betrieb anzeigen
Inhalt
Begriffe im Kontext
Wäger (Synonym), Öffentlicher Wäger (Synonym), Waage (Synonym), Öffentliche Waage (Synonym)
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
Fachlich freigegeben am
30.06.2020
Fachlich freigegeben durch
Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz
Eine Waage, die zur Nutzung für Dritte vorgesehen ist, müssen Sie bei der zuständigen Stelle anzeigen.
Sie möchten eine Waage für die Nutzung durch Dritte als „Öffentliche Waage“ an- oder abmelden? Dann müssen Sie dieses dem Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz mitteilen.
- Anbringung eines Schildes: „Öffentliche Waage Wägebereich von …kg bis …kg“
- Öffentliche Wägungen sind
- gewissenhaft und unparteiisch vorzunehmen,
- abzulehnen, wenn Verwender/Besitzer der Waage, das Wägepersonal oder ein unmittelbarer Angehöriger unmittelbares Interesse an dem Wägeergebnis haben.
- Bescheinigung der öffentlichen Wägungen mit Unterschrift und Angabe
- dass es sich um eine öffentliche Wägung handelt,
- von Ort und Datum der Wägung des
- Namens des Auftraggebers,
- der Art des Wägegutes,
- des Kennzeichens bei KFZ oder Anhängern,
- bei selbsttätigen Waagen: des Zählwerksstandes vor/nach der Wiegung und Wägeergebnis.
- Aufbewahrung der Unterlagen über die öffentlichen Wägungen für mindestens zwei Jahre
Sie teilen der zuständigen Behörde formlos schriftlich oder über das allgemeine Kontaktformular mit, dass Sie eine „Öffentliche Waage“ an- oder abmelden.
Wer eine Waage für die Nutzung durch Dritte als „Öffentliche Waage“ neu zur Verfügung stellen möchte oder eine „Öffentliche Waage“ abmelden möchte, muss dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitteilen.