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Sammelentsorgungsnachweis genehmigen lassen

Rheinland-Pfalz 99001023008000, 99001023008000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99001023008000, 99001023008000

Leistungsbezeichnung

Sammelentsorgungsnachweis genehmigen lassen

Leistungsbezeichnung II

Sammelentsorgungsnachweis genehmigen lassen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Abfälle (Synonym), Sonderabfall (Synonym), Sammler (Synonym), Entsorger (Synonym), Nachweisverfahren (Synonym), Begleitschein (Synonym), Beförderer von Abfällen (Synonym), Gefährliche Stoffe (Synonym), Nachweis (Synonym), Sammler von Abfällen (Synonym), Sondermüll (Synonym), Sammelentsorgung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Abfall (001)

Verrichtungskennung

Bestätigung (008)

SDG Informationsbereiche

  • Recycling und Abfallentsorgung

Lagen Portalverbund

  • Abfall, Schadstoffe und Emissionen (2130100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

27.11.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität des Landes Rheinland-Pfalz

Teaser

Sie unterliegen der Nachweispflicht für gefährliche Abfälle und an Ihrer Anfallstelle entstehen weniger als 20 t pro Jahr und Abfallart? Dann können Sie die Entsorgung über einen Sammelnachweis eines Beförderers organisieren ohne am elektronischen Nachweisverfahren teilzunehmen.

Volltext

Die Entsorgung, d.h. die Verwertung oder die Beseitigung einschließlich des Sammelns und Beförderns von gefährlichen Abfällen, unterliegt einem abfallrechtlichen Nachweisverfahren. Verpflichtet hierzu sind die Abfallerzeuger sowie die Besitzer, Beförderer, Sammler und Entsorger gefährlicher Abfälle. Ausgenommen sind private Haushalte und Kleinmengenerzeuger, die nicht mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle im Jahr erzeugen.

Sie unterliegen der Nachweispflicht für gefährliche Abfälle und an Ihrer Anfallstelle entstehen weniger als 20 t pro Jahr und Abfallart? Sie können die Entsorgung über einen Sammelnachweis eines Beförderers organisieren und brauchen als Erzeuger nicht am elektronischen Nachweisverfahren teilzunehmen, denn das elektronische Verfahren wird in diesem Fall vom Beförderer geführt, der sich den Sammelentsorgungsnachweis hat genehmigen lassen.

Neben der Nachweispflicht gibt es in Rheinland-Pfalz noch zusätzlich eine Andienungspflicht für gefährliche Abfälle.

Die Andienungspflicht wird im Rahmen der Behördlichen Bestätigung mit geprüft und beschieden.

Erforderliche Unterlagen

  • Vorgeschriebene Formulare der Nachweisverordnung
  • inklusive geeigneter Deklarationsanalyse

Voraussetzungen

Für den Erzeuger:
Erzeugernummer, sofern mehr als 2 t gefährlicher Abfälle anfallen (zum Eintrag in den Übernahmeschein)


Für den Sammler:
Zugang zum elektronischen Nachweisverfahren durch ein Postfach direkt bei der ZKS bzw. über einen Provider.
Für die notwendige elektronische Signatur der Nachweisdokumente ist eine elektronische Signaturkarte notwendig. Diese Signaturkarte ist bei verschiedenen Anbietern erhältlich.

Kosten

Gebührenverzeichnis der Landesverordnung über die Kosten der Zentralen Stelle für Sonderabfälle

Lfd. Nr. 3.1.1

im Falle der Erteilung einer Bestätigung der Zulässigkeit der Entsorgung, auch wenn diese als Zuweisung gilt

150,00 bis 750,00 €

Verfahrensablauf

Erstellung der Verantwortlichen Erklärung (DEN, VE, DA) durch den Sammler/Beförderer,

Ergänzung der Nachweiserklärung mit der Annahmeerklärung (AE) des Entsorgers,
Einreichung des elektronischen Nachweises bei der Entsorgerbehörde (SAM in RLP),
Eingangsbestätigung mit Nachforderung der Entsorgerbehörde bei unvollständigen oder fehlerhaften Unterlagen oder Behördenbestätigung der Entsorgerbehörde bei vollständigen und korrekten Unterlagen.

Führen von Begleitscheinen (elektronisch) je Sammeltour durch Sammler und Übergabe des Übernahmescheins an Erzeuger (Papier; spätere elektronische Erfassung durch Sammler).

Bearbeitungsdauer

1 - 4 Stunde(n)

1-4 Wochen

Frist

Die Nachweise müssen zum Zeitpunkt der Entsorgung gültig sein.
Die Behörde hat bei vollständig vorliegenden und korrekten Nachweisunterlagen 30 Tage Zeit bis zur Behördlichen Bestätigung, der Eingang muss innerhalb von 12 Kalendertagen bestätigt werden.
Ein Nachweis kann maximal für fünf Jahre bestätigt werden.
Die Fristen für die Übersendung der elektronischen Begleitscheine durch den Entsorger betragen 10 Kalendertage.

Weiterführende Informationen

Zu vielen grundsätzlichen Fragen des Nachweisverfahrens finden Sie Informationen auf folgenden Seiten:

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Sammelentsorgungsnachweis Bestätigung
  • Die Entsorgung von gefährlichen Abfällen unterliegt dem abfallrechtlichen Nachweisverfahren.
  • Dieses muss von Erzeugern, Sammlern und Beförderern sowie Entsorgern gefährlicher Abfälle durchgeführt werden.
  • Abfälle, die mit weniger als 20 t/a an einer Anfallstelle entstehen, dürfen über einen Sammelentsorgungsnachweis entsorgt werden.
  • gilt auch für die Entsorgung von nicht gefährlichen Abfällen mjt persistenten organischen Schadstoffen (POP)

Ansprechpunkt

SAM Sonderabfallmanagement-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH

https://sam-rlp.de/aufgaben/nachweisverfahren/

Zentraler Ansprechpartner in Rheinland-Pfalz für alle Fragen rund um das Nachweisverfahren ist die SAM Sonderabfallmanagement-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

  • Formularbezeichnung: DEN, VE, DA, AE, BB
  • Ggf. Verlinkung zum vorgenannten Formular: Nur elektronisch über das elektronische Nachweisverfahren möglich
  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein