Genehmigung der Wiederbepflanzung von Rebflächen beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- Art. 66 der VO (EU) 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013
- Art. 6 der Delegierten VO (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 (Abl. L 58 vom 28. Februar 2018 S. 1)
- Art. 8 und 9 der Durchführungs-Verordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 (Abl. L 58 vom 28. Februar 2018 S. 60)
- § 6 ff Weingesetz (WeinG)
- § 6 Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts
Bevor Sie eine Pflanzung durchführen, müssen Sie eine Pflanzgenehmigung einholen.
Führen Sie eine Pflanzung auf einer identischen Rebfläche wie die vorhergehende Rodung durch und besteht das dadurch entstandene Pflanzpotential noch, gilt die Pflanzung als genehmigt. Einen Antrag müssen Sie in diesem Fall nicht stellen.
- Antrag auf Genehmigung zur Wiederanpflanzung von Rebflächen
- Antrag auf Wechsel der Zielfläche (bei einer schon vorliegenden Genehmigung)
- Stellen Sie vor der Bepflanzung einer Rebfläche einen Antrag auf Gehmigung einer Rebpflanzung.
- Für das vereinfachte Verfahren ist es ausreichend, wenn Sie die Rodungs- und Pflanzmeldung anzeigen.
- Nach abschließender Bearbeitung erhalten Sie einen Bescheid durch die zuständige Behörde.
Sie dürfen erst mit der Bepflanzung einer Rebfläche beginnen, wenn Sie die Genehmigung erhalten haben. Ausnahme ist die Rodung und Pflanzung der gleichen Fläche, also die Genehmigung im vereinfachen Verfahren.
Hierbei die fristgerechte Anzeige der Rodung und Pflanzung in der Änderungsmeldung der EU-Weinbaukartei ausreichend.
Eine Pflanzung ohne vorliegenden Bescheid führt zur ungenehmigten Rebfläche. Dies ist eine Ordnungswidrigkeit, die bestraft werden kann.
- Wiederbepflanzung von Rebflächen Genehmigung
- Vor jeder Pflanzung wird eine Pflanzgenehmigung benötigt.
- Dafür ist ein Antrag bei der zuständigen Behörde notwendig.
- Zuständig: Jeweilige Behörde des Bundeslandes.