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Oenologische Verfahren melden

Rheinland-Pfalz 99160004261000, 99160004261000 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99160004261000, 99160004261000

Leistungsbezeichnung

Oenologische Verfahren melden

Leistungsbezeichnung II

Oenologische Verfahren melden

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

Meldepflicht (Synonym), oenologischen Verfahren (Synonym), Alkohol (Synonym), Entsäuerung (Synonym), Süßung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Weinbau (160)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Statistische Erhebungen und Meldepflichten (2090200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

04.12.2020

Fachlich freigegeben durch

MWVLW

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

1. Meldepflicht: Zur Meldung der oenologischen Verfahren sind alle natürlichen und juristischen Personen verpflichtet, die Wein erzeugen und in Verkehr bringen. Nach EU-Vorgaben haben die Weinerzeuger den Besitz an Anreicherungsmitteln (z.B. Rübenzucker), die Erhöhung des Alkoholgehaltes, die Entsäuerung und die Süßung zu melden. Diese Meldeverpflichtung wird auf das unbedingt notwendige Maß begrenzt und in einer einmaligen Meldung für mehrere Maßnahmen zusammengefasst.

2. Anzuzeigen sind die Säuerung von Most und Wein

Erforderliche Unterlagen

Keine Unterlagen benötigt. Alle Daten werden online erfragt.

Voraussetzungen

  • Registrierung im WeinInformationsPortal (WIP) der Landwirtschaftskammer
  • Es wird eine Betriebsnummer der Landwirtschaftskammer benötigt.

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

  • Meldung der oenologischen Verfahren:  7. August
  • Säuerung: zeitnah zur Durchführung

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz.

Formulare

nicht vorhanden