Oenologische Verfahren melden
Inhalt
Begriffe im Kontext
Meldepflicht (Synonym), oenologischen Verfahren (Synonym), Alkohol (Synonym), Entsäuerung (Synonym), Süßung (Synonym)
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
Fachlich freigegeben am
04.12.2020
Fachlich freigegeben durch
MWVLW
- VERORDNUNG (EU) Nr. 1308/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATESvom 17. Dezember 2013
- VERORDNUNGEN DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/273 DER KOMMISSION vom 11. Dezember 2017
- DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/274 DER KOMMISSION vom 11. Dezember 2017
- § 33 Abs. 1 Ziffer 6 des Weingesetzes (WeinG)
- § 30 Abs. 2 und 3 Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV)
1. Meldepflicht: Zur Meldung der oenologischen Verfahren sind alle natürlichen und juristischen Personen verpflichtet, die Wein erzeugen und in Verkehr bringen. Nach EU-Vorgaben haben die Weinerzeuger den Besitz an Anreicherungsmitteln (z.B. Rübenzucker), die Erhöhung des Alkoholgehaltes, die Entsäuerung und die Süßung zu melden. Diese Meldeverpflichtung wird auf das unbedingt notwendige Maß begrenzt und in einer einmaligen Meldung für mehrere Maßnahmen zusammengefasst.
2. Anzuzeigen sind die Säuerung von Most und Wein
- Registrierung im WeinInformationsPortal (WIP) der Landwirtschaftskammer
- Es wird eine Betriebsnummer der Landwirtschaftskammer benötigt.